Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 412

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde betreffend Abgeord­netenkorruption

eingebracht im Zuge der Debatte über den Antrag 902/A der Abgeordneten Franz Morak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafge­setzbuch geändert wird

Die Einführung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ist eine ausdrückliche Verpflichtung aufgrund der Antikorruptions-Konventionen von UNO und Europarat. Die UN-Konvention sieht vor, dass die Tathandlung der „Abgeordnetenbestechung“ alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Nicht nur das Stimmverhalten im Parlament bzw. Ausschüssen soll erfasst sein, son­dern auch das Verhalten dort, wo die eigentliche Meinungsbildung erfolgt, wo beispiels­weise Lobbyisten das Verhalten beeinflussen. Weiters sollten Drittzuwendungen laut der Konvention einbezogen werden, ebenso wie das mittelbare und unmittelbare Ver­sprechen eines Vorteils. Sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile müssen vom Tatbestand erfasst sein.

Auch bei Abgeordneten soll das Anfüttern strafbar sein. Davon erfasst werden sollen Abgeordnete die, vorerst ohne Gegenleistung, immer wieder Vorteilszuwendungen be­kommen. Später verwenden sich diese Abgeordneten dann auf Grund dieser Zuwen­dungen in eine bestimmte Richtung für den Zuwender. Die Strafbarkeit des Anfütterns soll verhindern, dass sich jemand „die Zuneigung“ von Abgeordneten sukzessive er­kauft und dadurch illegitime Loyalitäten schafft.

Das Strafgesetzbuch enthält bereits die Strafbarkeit von ausländischen Abgeordneten und Abgeordneten des europäischen Parlaments (§ 304 Abs 1 StGB). Nicht nur Trans­parency International Austria fordert eine Strafbestimmung für die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten, da Bestechungsdelikte nur im Hinblick auf ausländische Abgeordnete einen massiven Wertungswiderspruch darstellen.

Da also Handlungsbedarf unbedingt notwendig ist, schlägt der Entschließungsantrag vor, die internationalen Vorgaben umzusetzen und auch für inländische Abgeordnete den Straftatbestand des „Anfütterns“ zu schaffen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Justizministerin wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 30. April 2009 eine No­vellierung des Strafgesetzbuches vorzulegen, die in Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption (A/RES/58/4) das vorsätzliche unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen inländischen Abgeordne­ten für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle mit dem Ziel, dass der Abgeordnete in Ausübung seines Mandats eine Handlung vornimmt oder unterlässt als Bestechlichkeit unter Strafe stellt; sowie den Tatbestand des „Anfütterns“ auch auf in­ländische Abgeordnete ausweitet.

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