Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 76

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im Bereich der Einhaltung des öffentlichen Auftrages. Erst dann, wenn diese beiden Punkte tatsächlich geregelt sind, kann man mit dem ORF und mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch zufrieden sein. Das wird aber mein Kollege Johannes Hübner noch im Detail ausführen.

Jedenfalls fordere ich Sie auf, unserem Antrag beizutreten und damit dem Kinder­schutz einen erhöhten Stellenwert zu geben. (Beifall bei der FPÖ.)

12.16


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Antrag ist ordnungsgemäß unterstützt und wird mit behandelt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (19 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz und das Privatradiogesetz geändert werden (40 d.B.):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Z 1 § 36 Absatz 3 lautet wie folgt:

„§ 36 (3) Übertragungen von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen dürfen für jeden pro­grammierten Zeitraum von 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden program­mierten Zeitraum von mindestens 45 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 45 Mi­nuten beträgt. Die Unterbrechung darf allerdings frühestens nach 30 Minuten erfolgen.“

Artikel 2 Z 3 § 19 Absatz 6 lautet wie folgt:

„§ 19 (6) Die Übertragung von Gottesdiensten und Sendungen religiösen Inhalts darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Werbung unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden program­mierten Zeitraum von mindestens 45 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Spielplan mehr als 45 Mi­nuten beträgt. Die Unterbrechung darf allerdings frühestens nach 30 Minuten erfolgen.“

Begründung

Die erweiterte Einnahmemöglichkeit des Privatfernsehens und Privatradios durch Wer­bung ist zu begrüßen, da keine regelmäßige Einnahme durch Gebühren für sie vorge­sehen ist. Dennoch sollte der Schutz der Kinder, die durch Werbungen stark beein­flusst werden, Vorrang haben.

In der alten Regelung des Privatfernsehgesetztes und des Privatradiogesetzes war eine Werbeunterbrechung erst nach 45 Minuten möglich. Die neue Regelung sieht je­doch schon eine Werbeunterbrechung bei Kindersendungen, die länger als 30 Minuten dauern, vor.

 


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