Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 300

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

sowie die Regierungsvorlage (1392 der Beilagen) betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (1422 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) wird wie folgt geändert:

a) In der Z 14 lautet § 283 Abs. 1:

„§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

b) Z 15 lautet:

„15. § 283 Abs. 2 lautet:

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.““

Begründung

Zu Artikel 1 Z 14 und 15 (§ 283 StGB)

Zur Klarstellung und zur eindeutigen Konturierung der erweiterten Strafbestimmung ist es notwendig, den unklaren und einer näheren Determination nicht zugänglichen Begriff der „feindseligen Handlung“ zu streichen, zumal durch Abs. 2 ein Aufruf zum Hass gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe ohnedies strafrechtlich angemessen und verhältnismäßig erfasst wird. Überdies soll der Begriff „Weltanschauung“ strikt als Gegensatz zu jenem der „Religion“ verstanden werden und daher z.B. politische Einstellungen oder Prägungen nicht erfassen.

Im Abs. 2 sollen im Hinblick auf den strafrechtlichen Schutz durch die §§ 115, 117 Abs. 3 StGB bloß die in Abs. 1 bezeichneten Gruppen erfasst werden, wobei die Tathand­lungen voraussetzen, dass durch das Hetzen oder Beschimpfen die Gruppe als solche verächtlich gemacht werden soll.

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stein­hauser. – Bitte.

 


23.31.25

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Das ist zweifelsohne ein Gesetz, das mehr Überwachung bringt. Und wenn man die Betriebsamkeit der Überwachungspolitiker beobachtet, dann ist es ja schon fast beängstigend. Einmal wird bei irgendwelchen konkreten Überwachungsmaßnahmen verschärft, dann wieder beim Strafgesetzbuch. Im Frühling war es die Vorratsdaten­speicherung, jetzt ist es das Terrorismuspräventionsgesetz und vermutlich im Dezem-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite