Ich ersuche jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.
Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1515 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz) (1541 d.B.)
8. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 458/A der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (1542 d.B.)
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Scheibner. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
14.50
Abgeordneter Herbert Scheibner (BZÖ): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht darum, wie das internationale Abkommen OPCAT – nämlich der Schutz vor Folter und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung – in die österreichische Rechtsordnung übergeführt wird.
Wir haben grundsätzlich natürlich nichts dagegen, das ist eine wichtige Initiative. Wir haben auch nichts dagegen, dass die Volksanwaltschaft – so wie das jetzt vorgesehen ist – mit dieser Aufgabe betraut wird, aber wir haben zwei Kritikpunkte, die uns dazu veranlasst haben, dieser Vorlage so nicht zuzustimmen.
Das eine ist, dass wir glauben, dass dieses Abkommen relativ kompliziert umgesetzt worden ist. Es wird der schon bestehende Menschenrechtsbeirat in die Volksanwaltschaft übergeführt. Er ist dann nur mehr Beratungsorgan, wird dafür aber von elf auf 30 Mitglieder aufgestockt. Es gibt eine ganze Reihe von Kommissionen, die die tatsächliche Arbeit leisten sollen, mit bis zu 40 Personen. Und die Volksanwaltschaft hat selbst definiert, dass sie 15 zusätzliche Mitarbeiter braucht – wobei wir aber noch nicht wissen, wie hoch der Arbeitsaufwand wirklich sein wird –, und die werden auch entsprechend genehmigt.
Nicht zu vergessen ist, dass die Qualitätsanforderungen an den Vorsitzenden dieses Menschenrechtsbeirates geändert wurden. Bis jetzt war der oder die Vorsitzende aus dem Kreis der Höchstrichter zu nominieren. Jetzt wird plötzlich nur mehr gefordert, dass man Kenntnisse in den Bereichen Menschenrechte und Verwaltungsagenden hat. Wenn man meint, für eine der Volksanwältinnen eine Position schaffen zu müssen, dann sollte man das vielleicht auch gleich dazusagen, aber eine „Lex Stoisits“ muss nicht unbedingt so klar und deutlich in Gesetzesform gegossen werden.
Der Hauptgrund aber, der uns zu dieser Ablehnung geführt hat, ist, dass eine Chance verpasst worden ist, nämlich die Volksanwaltschaft – eine wichtige Institution – auf eine
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