Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 67

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahn­gesetz 1957 geändert werden (2110 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2118 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahn­gesetz 1957 geändert werden (2010 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2118 d.B.) wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 lautet § 19 Abs. 1:

„(1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ord­nung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen An­ordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht auf­grund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen wer­den. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.“

II. Artikel 2 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 70a wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

„(4) Schriftliche Verträge nach Abs. 1 und 2 unterliegen nicht den Rechtsgeschäftsge­bühren nach dem Gebührengesetz 1957.““

Begründung

Zu Ziffer 1:

Die Wortfolge „aufgrund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens“ könnte im Zusammen­hang mit bestimmten Behinderungsarten zu Diskriminierung führen. Deshalb wird die Wortfolge „Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Be­hinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden“ zur Klarstellung eingefügt. Selbstverständlich sind die Bestimmungen des BGStG in diesem Zusammen­hang anwendbar.

Zu Ziffer 2:

Hinsichtlich des Infrastrukturbenützungsvertrages und seiner gebührenrechtlichen Be­urteilung besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Mit dieser Regelung in § 70a Ab­satz 4 Eisenbahngesetz erfolgt eine gesetzliche Klarstellung.

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11.54.20

 


Präsident Fritz Neugebauer: Es ist dazu niemand mehr zu Wort gemeldet. Ich schlie­ße daher die Debatte.

 


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