Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 270

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen betreffend Reform der Schulverwal­tung

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Entschließungsantrag:

„Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, folgende sieben Punkte zur Reform der Schul­verwaltung in Form eines Gesetzesvorschlages so rasch wie möglich an den National­rat zu übermitteln:

1. Das Schulwesen wird in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund übertragen.

2. In den Bundesländern werden sogenannte Bildungsdirektionen eingerichtet. Die Landesschulräte werden mit den Schulabteilungen der Länder fusioniert und als Bil­dungsdirektionen des Bundes geführt.

3. Die Bezirksschulräte werden ersatzlos abgeschafft.

4. Artikel 81a Abs. 3 lit.a B-VG, der den Parteienproporz in allen Kollegien der Bezirks- und Landes(Stadt-)schulräten vorsieht, wird ersatzlos gestrichen.

5. Alle Lehrer werden mit einem einheitlichen Dienst- und Besoldungsrecht zu Bundes­bediensteten.

6. Die Schulaufsicht in der bestehenden Form wird abgeschafft, die Aufgaben werden in ein österreichweites Schul- und Qualitätsmanagement überführt und an die moder­nen Herausforderungen angepasst.

7. Die Schulstandorte erhalten vollständige Autonomie und Verantwortung in Fragen der Bestellung ihrer Schulleiter und ihres Personalmanagements.

*****

Es wäre schön gewesen, wenn einer dieser Punkte wenigstens am Ende dieser Le­gislaturperiode umgesetzt worden wäre, denn dann hätte auch das BZÖ zugestimmt. (Beifall beim BZÖ.)

23.41


Präsident Fritz Neugebauer: Der Entschließungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen betreffend Reform der Schulverwal­tung

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2412 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsge­setz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfas­sungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013 (2498 d.B.)

 


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