Entschließungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erhöhung der Freigrenzen bei der Einberechnung des PartnerInneneinkommens in der Notstandshilfe
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, ehestens, spätestens jedoch bis 1. September 2009, dafür Sorge zu tragen, dass die Freigrenzen gem. § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung zumindest verdoppelt werden.
*****
Es kann nicht so sein, dass in der Krise die Arbeitslosen die Einzigen sind, die von dieser Republik nichts erhalten. (Beifall bei den Grünen.)
11.41
Präsident Fritz Neugebauer: Die beiden Anträge, die eingebracht worden sind, stehen mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses über den Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009) (678 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009) (678 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (249 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Art. I Z. 3 lautet:
3. § 21 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite