Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 101

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe.

Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit und somit abgelehnt.

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abge­ordneten Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Gewissensfreiheit für Beamte – keine Konsequenzen bei Verweigerung von personenstandsrechtlichen Amtshandlungen nach dem EPG.

Ich bitte jene Damen und Herren, die für den Entschließungsantrag sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit und somit abgelehnt.

Wir gelangen weiters zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 559 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist ebenfalls die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit in dritter Lesung angenommen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezü­gen öffentlicher Funktionäre geändert wird, samt Titel und Eingang in 560 der Beilagen.

Da es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um ein Bundesverfassungsgesetz handelt, stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen An­zahl der Abgeordneten fest.

Ich bitte nunmehr jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf zu­stimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf wurde nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen. Es liegt somit kein Geset­zesbeschluss des Nationalrates im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung vor.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, seinen Be­richt 561 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, sei­nen Bericht 562 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

13.11.376. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (486 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreuungs­agentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz) (563 d.B.)

 


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