Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 218

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Zu Z 3 bis 5:

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Rechtslage Rechnung.

Zu Z 8:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass im Sanierungsverfahren mit Ei­genverwaltung nur der Sanierungsverwalter die Haftung geltend machen kann.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte.

 


18.58.01

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Ich möchte kurz auf einen Novellierungsbedarf eingehen, der hier im Insolvenzrechtsänderungs-Be­gleitgesetz leider nicht berücksichtigt wird, und zwar auf eine Änderung des Bauträger­vertragsgesetzes. Das ist deshalb notwendig, weil es verschiedene Rechtsmeinungen beziehungsweise unterschiedliche Auslegungen zur Formulierung „gesichert“ und „ge­währleistet“ im § 7 Abs. 6 Z 3 gibt. (Präsident Dr. Graf übernimmt wieder den Vorsitz.)

Diese Problematik ist allen involvierten Akteuren bekannt, und über eine Lösungsmög­lichkeit besteht eigentlich auch Konsens. Daher sollte es relativ rasch zu einer rechtli­chen Klarstellung kommen, damit die Bautätigkeit der gemeinnützigen und gewerblichen Bauträger auch weiterhin gesichert ist. (Beifall bei der SPÖ.)

18.59


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Themessl. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.00.01

Abgeordneter Bernhard Themessl (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Ho­hes Haus! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe gleich zu Beginn einen Abände­rungsantrag ein und werde dann kurz erläutern, warum diese Thematik so wichtig wäre.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Themessl und weiterer Abgeordneter

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 38 Z 5 lautet:

„5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf nach dem 1. Jänner 2007 zwi­schen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwen­den.““

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Meine Damen und Herren, da geht es um Folgendes: Die Versicherungswirtschaft in Österreich verkauft ihre Versicherungsprodukte grundsätzlich über drei Verkaufsschie­nen, das sind die Makler, die angestellten Versicherungsvertreter im Außendienst und die


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