Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 219

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selbstständigen Versicherungsagenten. Mit einem Gesetz aus dem Jahre 2006, das mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, erfolgte eine Änderung zuungunsten der selbst­ständigen Versicherungsagenten, die bei Auflösung des Vertragsverhältnisses von einer Weiterzahlung der Provisionen ausgeschlossen wurden.

In diesem Gesetz wird das jetzt zwar wieder berichtigt, aber erst mit Wirkung vom 1Au­gust 2010, und dadurch besteht eine Rechtsunsicherheit für Versicherungsagenten für den Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 1. August 2010. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wäre es daher unbedingt notwendig, diesen Abänderungsantrag anzuneh­men, um damit auch in Zukunft die Rechtsunsicherheit für Verträge, die in diesem Zeit­raum abgeschlossen wurden, zu beseitigen.

Zu den Bedenken des Herrn Abgeordneten Matznetter, mit dem ich heute darüber ge­sprochen habe, hinsichtlich des rückwirkenden Eingreifens kann ich Ihnen mitteilen, dass im Zivilrecht grundsätzlich kein verfassungsrechtliches Verbot für rückwirkende Geset­ze besteht. Es wurden unter anderem auch schon im Konsumentenschutzbereich sol­che Sachen rückwirkend beschlossen.

Ich ersuche Sie – auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, der auch für Versiche­rungsagenten zu gelten hat –, diesem Antrag die Zustimmung zu erteilen. – Danke. (Bei­fall bei der FPÖ. – Abg. Mag. Stadler: Warum habt ihr den Antrag nicht im Ausschuss eingebracht?)

19.02


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Mag. Ikrath. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.02.17

Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Herr Präsident! Frau Justizministe­rin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz werden künftig Unternehmen nach Möglichkeit saniert und nicht mehr zerschlagen. Da­mit wollen wir volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Werte erhalten und Ar­beitsplätze sichern.

Diese Zielsetzung wird nun auch in den gegenständlichen Nebengesetzen verankert. Das ist positiv und rechtfertigt daher die Zustimmung aller. (Beifall bei der ÖVP.)

19.02


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der zuvor von Herrn Abgeordnetem Themessl einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs. 3 GOG-NR

des Abgeordneten Themessl und weiterer Abgeordneter zum Bericht des Justizaus­schusses über die Regierungsvorlage (771 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behin­derteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Be­triebspensionsgesetz, das Schauspielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutter­schutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande


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