21.32

Abgeordneter Mag. Martin Engelberg (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerinnen! Herr Minister! Hohes Haus! Eigentlich war ich beeindruckt von den Worten meiner Vorrednerin, bis sie in den letzten Sätzen ihres Redebeitrages über dieses Thema, das ich für so wichtig halte, auch wieder in die Niederungen der Tagespolitik und des laufenden Wahlkampfs geführt hat. Ich werde das nicht tun, ich möchte tatsächlich die historische Bedeutung dieses Gesetzes oder dieser mehreren Anträge betonen und auch in einen Kontext stellen, und das über die Parteigrenzen hinweg, weil wir schließlich auch hier einem Allparteienantrag und hoffentlich auch einer einstimmigen Beschlussfassung entgegensehen.

Wenn wir noch einmal resümieren: Ja, meine Damen und Herren, es gab Zeiten, da musste man sich als Österreicher schämen – schämen dafür, wie Österreich mit der Vergangenheit umgegangen ist, schämen dafür, wie Österreich mit den Opfern des Nationalsozialismus umgegangen ist. Als ich mit 13 Jahren zum ersten Mal allein nach Israel gereist bin, hat mich mein Vater zum Flughafen gebracht und gesagt: Du, wenn dich in Israel jemand fragt, woher du kommst, sag lieber, du kommst aus der Schweiz! Er wusste, dass man als Österreicher in der damaligen Zeit – das waren die 70er-Jahre – in Israel nicht gut angeschrieben sein wird.

Österreich hat sich zu lange, viel zu lange nicht seiner Vergangenheit gestellt: der hohen Zahl an Österreicherinnen und Österreichern, die in der Nazizeit Verbrechen an jüdischen Menschen begangen haben, Erniedrigung, Raub, Zerstörung, massenhaft Mord. Aber auch das Nachkriegsösterreich hat sich nicht mit Ruhm bekleckert. Ver­triebene Jüdinnen und Juden wurden nicht zur Rückkehr eingeladen. Ihr Eigentum wurde oft nicht zurückgegeben; es gibt Geschichten, wie alle möglichen Tricks, ge­setzliche und ungesetzliche, eingesetzt wurden, um die Rückgabe von Eigentum, von Wohnungen, Unternehmen, Liegenschaften und so weiter zu verhindern. Mir fällt dazu jetzt ad hoc das Beispiel der Residenz der israelischen Botschaft ein, die letztlich deshalb in das Eigentum des Staates Israel gelangte, weil den jüdischen Besitzern alle möglichen Fußangeln gestellt wurden, die es ihnen unmöglich gemacht hatten, diese Liegenschaft wiederzuerlangen, und sie sie daher dem Staat Israel geschenkt haben.

Andererseits ist anzuerkennen, dass sich diesbezüglich in Österreich in den letzten 30 Jahren, vor allem natürlich ausgelöst durch die heftigen Diskussionen im Zuge der Wahl von Kurt Waldheim zum Bundespräsidenten im Jahr 1986, sehr viel geändert hat. Anzuerkennen sind die wichtigen Reden des damaligen Bundeskanzlers Vranitzky sowohl hier im Hohen Haus als auch in Israel, bei denen er zum ersten Mal die Schuld von Österreicherinnen und Österreichern einbekannte. Unter Vranitzky und nachfol­genden Bundeskanzlern und Regierungen wurde dann der Erwerb der Staats­bürger­schaft ermöglicht, und es wurden auch Entschädigungszahlungen geleistet, geraubte Kunst restituiert und so weiter.

An dieser Stelle muss aber auch das Wirken von Sebastian Kurz in seiner Funktion als Außenminister und später auch als Bundeskanzler besonders gewürdigt werden. Ich habe das persönlich hautnah miterlebt, ihn dabei auch begleitet. Er hat bei seinen Besuchen in Israel und bei zahlreichen anderen Anlässen und Treffen in jüdischen Communities weltweit in einer ganz besonderen Art und Weise die richtigen Worte gefunden (Beifall bei der ÖVP) – Worte des Schuldeinbekenntnisses, der Verant­wortung, auch insbesondere gegenüber der Sicherheit des Staates Israel und ganz besonders aber auch der Sympathie für die Überlebenden und deren Nachkommen. Sebastian Kurz hat damit ganz Österreich einen großen Dienst erwiesen und in aller Welt und insbesondere auch in den jüdischen Communities große Sympathien erwor­ben.

Sebastian Kurz hat Worten auch Taten folgen lassen, wie eben durch die nunmehr vorliegende Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Nachkommen von öster­reichi­schen Jüdinnen und Juden, die Opfer des Nationalsozialismus waren, können nunmehr in einem vereinfachten Verfahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu­rückbekommen, die sie ja eigentlich nicht verloren hätten oder aufgegeben hätten, hätte es den Nationalsozialismus und die Verfolgung in Österreich nicht gegeben. Es ist ein einfaches, unbürokratisches und, ich würde sagen, ehrliches und sauberes Ge­setz, das wir hier schaffen, ohne Fußangeln, ohne bürokratische Hürden, unnötige Fristsetzungen und so weiter.

Wie schon erwähnt: Den Beschluss zu dieser Gesetzesänderung hat die Bundes­re­gierung unter Bundeskanzler Kurz bereits im März 2018 gefasst. Es ist ein wichtiges Bekenntnis Österreichs zu seiner Verantwortung, aber auch ein schönes Zeichen der Verbundenheit und Freundschaft gegenüber den jüdischen Opfern des National­sozia­lismus und deren Nachkommen.

Ich möchte an dieser Stelle auch noch einmal insbesondere den Kolleginnen und Kollegen der SPÖ, der FPÖ und auch der NEOS danken, die sich für das Zustan­dekommen dieser Gesetzesänderung eingesetzt und sie gemeinsam mit der ÖVP in sehr konstruktiver Art und Weise erarbeitet haben. Es ist ein besonders schönes Zeichen, dass diese Gesetzesänderung mit den Stimmen aller Parteien im Nationalrat beschlossen werden wird; vielen Dank schon jetzt dafür.

Ich möchte an dieser Stelle auch einen großen Dank aussprechen – und ich möchte sie auch tatsächlich einzeln nennen – an die Beamten des Innenministeriums unter der Leitung des Innenministers, an die Beamten des Außenministeriums und aber auch an die zuständige Stelle der Stadt Wien, an die MA 35, die Magistratsabteilung MA 35, die einen enorm positiven Beitrag zum Zustandekommen dieser Gesetzesänderung beige­tragen haben. – Vielen Dank auch ihnen dafür. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich glaube, wir sollten uns bewusst sein, dass Zehntausende und mehr jüdische Men­schen in aller Welt mit österreichischen Wurzeln und mit noch immer einer sehr großen Verbundenheit zu Österreich nach Österreich schauen, uns heute zuschauen und diese Gesetzesänderung als weiteres positives Zeichen des neuen Österreich be­grüßen werden. Es erfüllt mich mit Demut und Stolz, dass ich am Zustandekommen dieses Gesetzes mitwirken konnte. Es ist das heute einer der Momente, in dem ich sagen kann: Ich bin stolz, ein Österreicher zu sein. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

Abschließend muss auch ich diese formelle Übung erfüllen und einen Abänderungs­antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Ing. Norbert Hofer, Mag. Martin Engelberg, Angela Lueger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Dr.in Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Hannes Jarolim, Angela Lueger, Genossinnen und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (536/A, XXVI. GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (536/A, XXVI. GP) wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

„1. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. ““

2. Z 2 lautet:

„2. § 58c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie ins­besondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind ge­büh­renfrei. § 19 Abs. 2 gilt.““

3. Z 3 lautet:

„3. Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:

(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. I XX/XXXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.““

4. Z 4 entfällt.

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP, bei Abgeordneten der FPÖ sowie der Abgeordneten Krainer und Scherak.)

21.42

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Pamela Rendi-Wagner,MSc. Ing. Norbert Hofer, Mag. Martin Engelberg, Angela Lueger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Dr.in Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Hannes Jarolim, Angela Lueger Genossinnen und Genossen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (536/A, XXVI. GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (536/A, XXVI. GP) wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

„1. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. ““

2. Z 2 lautet:

„2. § 58c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie ins­besondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebühren­frei. § 19 Abs. 2 gilt.““

3. Z 3 lautet:

„3. Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:

(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. I XX/XXXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.““

4. Z 4 entfällt.

Begründung

Zu Z 1 und 2 (§ 58c Abs. 1a und 4):

Österreich bekennt sich auch im Staatsbürgerschaftsrecht zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit. Als besonderen Ausdruck dieses Bekenntnisses normiert § 58c in der geltenden Fassung einen Sondererwerbstatbestand für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus. Demnach erwirbt ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat. Ebenfalls von der Bestimmung umfasst sind Personen, die in den Jahren vor dem 9. Mai 1945 wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten.

Diese Regelung wurde in der Vergangenheit oftmals dafür kritisiert, dass sie nur die in dieser Zeit Verfolgten umfasst, nicht aber deren Nachkommen. Diese Kritik aufgreifend soll dieser Sondererwerbstatbestand durch Einfügung eines neuen Abs. 1a auch auf die Nachkommen in direkter absteigender Linie der Verfolgten erweitert werden. Auch die mit dem Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Son­derbestimmungen der Abs. 2 und 3 werden sinngemäß für die erweiterte Zielgruppe übernommen.

Für die Nachkommen in direkter absteigender Linie soll gleichermaßen gelten, dass sowohl die Anzeige selbst als auch der Bescheid sowie die im Zusammenhang mit der Anzeige zu erbringenden Unterlagen gebührenfrei sind. Bei dieser Gelegenheit wird der veraltete Begriff der „Stempelgebühren“ aus dem Gesetzestext entfernt und stattdessen die Terminologie des §§ 57 Abs. 5 und 59 Abs. 5 verwendet.

Da im Rahmen des Verfahrens oft schwierige Fragen zu lange zurückliegenden, insbesondere auch personenstandsrechtlichen Sachverhalten zu klären sein werden, ist die Klarstellung angezeigt, dass der Antragsteller durch Vorlage unbedenklicher Urkunden oder sonstiger geeigneter und gleichwertiger Bescheinigungsmittel initiativ untermauert darlegen muss, dass er in die Zielgruppe der Regelung fällt. In diesem Zusammenhang wird auch vorgesehen, dass § 19 Abs. 2 gilt, da dies einerseits der gelebten Praxis bei Verfahren auf Basis einer Anzeige entspricht und ein mit Verordnung festgelegter Katalog der vorzulegenden Dokumente andererseits auch der Rechtssicherheit des Anzeigers dient.

Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 1a hängt weder davon ab, dass die Generation der Verfolgten von der Wiedererwerbsmöglichkeit des Abs. 1, noch dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 1a Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbs­tatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren (wieder) Österreicher geworden ist.

Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachkomme auf den neuen Erwerbstatbestand des Abs. 1a berufen kann, ist, dass sein Vorfahre unter die Zielgruppe des Abs. 1 fällt. Der Vorfahre muss dabei entweder die Staatsbürgerschaft tatsächlich erworben haben oder sie erwerben hätte können.

Wenn der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter tatsächlich wiedererworben hat, ist der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf den Vorfahren jedenfalls erbracht.

In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wie­dererworben hat, soll es – um unsachliche Ergebnisse zu vermeiden –  weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des § 58c (BGBl. Nr. 521/1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Der Verweis auf § 58c Abs. 1 StbG bedeutet auch nicht, dass sich ein Nachkomme eines Verfolgten nur dann auf den neuen Erwerbstatbestand berufen kann, wenn der Verfolgte (oder ein Angehöriger einer dazwischenliegenden Gene­ration) jemals „Fremder“ war. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung (siehe Abs. 2). 

Vor dem Hintergrund, dass die allermeisten Verfolgten aus dieser Zeit mittlerweile verstorben und seit dem Ende der NS-Zeit beinahe 75 Jahre vergangen sind, wird in den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wieder­erworben hat, an die Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 kein unverhältnismäßig hoher Maßstab anzulegen sein.

So wird als geeignetes und gleichwertiges Bescheinigungsmittel im Sinne des Abs. 1a für den Nachweis der einzelnen Voraussetzungen beispielsweise eine ausdrückliche schriftliche und glaubwürdige Erklärung des Staatsbürgerschaftswerbers oder einer dritten informierten Person (zu denken wäre dabei vor allem an ältere Verwandte), wonach hinsichtlich des Vorfahren keine Versagungsgründe bekannt sind, ausreichen, sofern im Verfahren auch sonst kein gegenteiliger Hinweis hervorgekommen ist.

Zu Z 3 (§ 64a Abs. 30 ):

Abs. 30 regelt das Inkrafttreten. Der Vollzug des neuen § 58c Abs. 1a wird die be­troffenen Behörden vor große Herausforderungen stellen. Dies zum einen, weil die potentiell angesprochene Zielgruppe sehr groß ist und eine tatsächliche Antrag­steller­anzahl im mittleren fünfstelligen Bereich durchaus realistisch scheint; zum anderen, weil sich der Vollzug der Bestimmung nicht gleichmäßig auf alle Staatsbürgerschafts­behörden verteilen, sondern – im Hinblick auf die Zuständigkeit für Staatsbürger­schaftsverfahren von Personen, die nicht in Österreich geboren wurden und ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben – das Land Wien (die Magistratsabteilung 35) die Hauptlast zu tragen haben wird. Da die österreichischen Berufsvertretungs­behörden im Ausland für die Entgegennahme der Anträge von im Ausland wohnhaften Antragstellern zuständig sind, wird es auch an ausgewählten österreichischen Bot­schaften und Generalkonsulaten (insbesondere Tel Aviv, Washington, New York, Los Angeles, London, Canberra und Buenos Aires) zu einem deutlich höheren Arbeitsanfall kommen.

Die Bestimmungen treten daher mit 1.September 2020 in Kraft.

*****

Präsidentin Doris Bures: Danke vielmals, Herr Abgeordneter. Jetzt ist dieser Abände­rungsantrag auch ordnungsgemäß eingebracht, wir nehmen ihn mit in Verhandlung und werden ihn zur Abstimmung bringen.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Hermann Krist. – Bitte.