16.57

Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! In den ver­gangenen drei Krisenjahren sind die Preise in Österreich um 15,6 Prozent gestiegen.

Während es in der Coronakrise Überförderungen für Unternehmen gab, die Cofag als Blackbox aus dem Vollen schöpfen konnte (Ruf bei der ÖVP: Ihr habt immer mehr gefordert!) und beispielsweise auch Vorfeldorganisationen der ÖVP satte Förderungen bekommen haben, schaut es für – ich setze es unter Anführungszeichen – „normale“ Menschen in diesem Land deutlich schlechter aus.

Es gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nicht immer am gleichbleibenden Ort verrichten können, sondern die beruflich veranlasst oft weite Strecken, teilweise verbunden mit Nächtigungen, zurücklegen müssen. Nun wissen wir alle, dass nicht nur die Energiepreise gestiegen sind, sondern auch die Essenspreise und die Preise für Unterkünfte. Diese Menschen müssen beruflich veranlasst enorme Mehrkosten auf sich nehmen. Zu diesem Zweck ersetzt ihnen der Arbeitgeber diese Kosten in Form von Fahrtkosten­ersätzen und Tages- und Nächtigungsgeldern.

Kilometergelder und Taggelder sind gesetzlich mit Höchstbeträgen normiert, die seit ewigen Zeiten nicht mehr wertangepasst worden sind. Im Fall der Kilometergelder sind es mehr als zehn Jahre und sonst mehr als 20 Jahre. Glei­ches gilt für die Nächtigungspauschale. Im Einkommensteuergesetz finden sich auch andere Höchstbeträge, wie zum Beispiel der Höchstbetrag für steuer­freie Überstunden beziehungsweise Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits­zuschläge oder Pauschalien wie zum Beispiel der Werbungskostenpauschbetrag. Auch diese wurden seit langer Zeit nicht wertangepasst.

Aufgrund der eingangs geschilderten und galoppierenden Inflation, die wir leider jetzt erleben müssen, erscheint uns eine Anpassung bestimmter Werte im Einkommensteuergesetz höchst an der Zeit. Daher bringe ich folgenden Abände­rungsantrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, Yildirim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 3024/A der Abge­ordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energie­krisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird, ein.

Ich glaube, es ist ganz wichtig, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer da effektiv zu entlasten, und in diesem Sinne hoffe ich auf eine breite Zustimmung zu unserem Abänderungsantrag. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

17.00

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Maga. Selma Yildirim,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 3024/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird (1817 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussbe­richts 1817 d.B. wird wie folgt geändert:

Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Nach Ziffer 1 werden folgenden Ziffer 1a bis 1e eingefügt:

       „1a. In § 16 Abs. 3 wird der Betrag „132 Euro“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

       1b. In § 26 Z 4 lit. a lautet der erste Satz:

              „a) Als Kilometergelder sind höchstens zu berücksichtigen

                  1. für Motorfahrräder und Motorräder 0,35 Euro je Fahrkilometer,

                  2. für Personen- und Kombinationskraftwagen 0,60 Euro je Fahrkilometer,

                  3. für Mitbeförderung von Personen in einem Personen- oder Kombina­tionskraftwagen je Person 0,10 Euro je Fahrkilometer,

                  4. für die Benützung eines eigenen Fahrrades 0,50 Euro je Fahrkilometer.“

       1c. In § 26 Z 4 lit. b wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „40 Euro“ ersetzt.

       1d. In § 26 Z 4 lit. c wird der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.

       1e. In § 41 Abs. 1 und Abs. 3 wird der Betrag „730 Euro“ jeweils durch den Betrag „1 500 Euro“ ersetzt.“

2. Nach Ziffer 2 werden folgende Ziffern 2a und 2b eingefügt:

       „2a. In § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2 100 Euro“ jeweils durch den Betrag „2 500 Euro“ ersetzt.

       2b. In § 68 Abs. 1 wird der Betrag „360 Euro“ durch den Betrag „580 Euro“ ersetzt.“

3. Nach Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt: 

       „5. In § 124b wird folgende Z 422 angefügt:

       „422. § 16 Abs. 3, § 26 Z 4 lit. a, § 26 Z 4 lit. b, § 26 Z 4 lit. c, § 41, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.““

Begründung

Zu Ziffer 1 bis 3

Die Preissteigerung der vergangenen Monate erreichte erst jetzt im Oktober 2022 mit +11% im Vergleich zum Vorjahr einen Höhepunkt, gemessen ab dem Jahr 2020 beträgt kumulierte Preisanstieg in den drei Krisenjahren inzwischen +15,6% (VPI 2020).

Durch die Inflationsentwicklung sind für die Lohnsteuer wichtige Beträge, wie das Werbungskostenpauschale, der Veranlagungsfreibetrag, die Freigrenze bei den sonstigen Bezügen, die monatlichen steuerfreien Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge zu erhöhen.

Die Diäten für Dienstreisen wurden in den vergangenen Jahrzehnten (zumindest seit der Euro-Umstellung) nicht angepasst. Systematisch handelt es sich um eine Abgeltung des Kaufpreisunterschiedes zwischen dem Wohn- und dem Reiseort. Den­noch sind in zahlreichen Kollektivverträgen bereits höhere Tagesdiätsätze vor­gesehen. Daher erscheinen auch die Anhebung der steuerfreien Tagesdiäten und Nächtigungsgelder im Inland geboten.

Die Höhe des Kilometergeldes leitet sich derzeit aus den höchstens den Bundes­bediensteten zustehenden Sätze der Reisegebührenvorschrift 1955 ab, die Beträge wurden allerdings seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr valorisiert. Um den gestiegenen Mobilitäts- und damit ständig steigenden Fahrtkosten Rech­nung zu tragen, sollen die Sätze für das Kilometergeld in das Steuerrecht übernommen, und angehoben werden.

                                                                       KM-Geld                   KM-Geld

idgF                           neu ab 2023

PKW / KKW                                                  0,42 €                        0,60 €

Motorfahrräder und Motorräder                 0,24 €                        0,35 €

Fahrrad                                                         0,38 €                        0,50 €

Mitfahrer*innen                                            0,05 €                        0,10 €

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer. – Bitte, Frau Abgeordnete.