Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 04.02.2016

Änderung Scheidemünzengesetz 1988 und Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Mit dem vorliegenden Gesetzes­entwurf zur Änderung des Scheide­münzen­gesetzes 1988 und des Bundes­haftungs­obergrenzen­gesetzes soll die bestehende gesetzliche Beschränkung zur Bildung von Rücklagen und Rück­stellungen zur Erfüllung der Umtausch­verpflichtungen der Münze Österreich AG erweitert werden und durch eine Schadlos­haltung des Bundes ergänzt werden. Die hierfür bei der Münze Österreich AG gebundenen Mittel werden dadurch frei und können ausgeschüttet werden.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Scheidemünzengesetz 1988 und Bundeshaftungsobergrenzengesetz / PDF, 189 KB

Kurzfassung

Der Münze Österreich AG soll es untersagt werden, Rück­stellungen oder Rück­lagen für Rücklöse­verpflichtungen für Euro- und Cent-Münzen, Sammle­rmünzen sowie Schilling- und Groschen-Münzen zu bilden. Bisher wurde zu diesem Zwecke anstelle der gemäß einer Regelung im Scheide­münzen­gesetz bereits jetzt unzulässigen Rücklöse­rückstellung eine Gewinn­rücklage (Rücklösungs­rücklage) im Ausmaß von maximal 30 % des Münzumlaufs gebildet, deren Auflösung der gegenständliche Gesetzes­entwurf nunmehr vorsieht. Ebenfalls nicht mehr zulässig und damit aufzulösen wäre die Rück­stellung für Gewähr­leistungen für schadhaften Münzen. Anstelle der Rück­stellungen und Rück­lagen für die Rücklöse­verpflichtungen der Münze Österreich ist eine Schadlos­haltung des Bundes für sämtliche Euro- und Cent-Münzen, Sammler­münzen und Schilling- und Groschen-Münzen vorgesehen.

In der Wirkungs­orientierten Folgen­abschätzung (WFA) werden die finanziellen Auswirkungen für den Bund mit zusätzlichen Einzahlungen von 436,3 Mio. EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus der Rücklösungs­rücklage iHv 403,2 Mio. EUR und einer Rück­stellung für Gewährleistungen gemäß Scheide­münzen­gesetz iHv 33,1 Mio. EUR zusammen. Die dafür bislang bei der Münze Österreich AG gebundenen Mittel frei und können über eine Gewinn­abfuhr an die Oesterreichische National­bank (OeNB) ausgeschüttet werden, wodurch sich deren Gewinn und die Ausschüttungs­möglichkeiten an den Bund erhöhen. Da die WFA einige Aspekte zu den Gewinn­ausschüttungen der OeNB nicht berücksichtigt, dürften die finanziellen Auswirkungen für den Bund deutlich geringer ausfallen, als in der WFA ausgewiesen wurde. Bedingt durch die höheren Einzahlungen aus der Körperschaft­steuer dürfte es hingegen auch für die Länder und Gemeinden zu Mehr­einnahmen gemäß ihres Anteils an den (zusätzlichen) Körperschaft­steuer­einzahlungen kommen.

Die Dividenden­zahlungen aus der geplanten Rücklagen- bzw. Rückstellungs­auflösung dürften unter die Sonder­regelung für sogenannte Super­dividenden fallen, die im ESVG 2010 als Eigenkapital­entnahmen kategorisiert werden und somit keine Auswirkungen auf das Maastricht-Defizit haben.