Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 07.05.2021

Änderung des Investitionsprämiengesetzes und des Vorbelastungsgesetzes

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Anträge für die Investitionsprämie waren bis zum 28. Februar 2021 möglich. Weil das eingegangene Antrags­volumen mit 7,8 Mrd. EUR die der­zeit maximal vor­gesehenen Mittel von 3 Mrd. EUR übersteigt, ist für die Genehm­igung aller Anträge eine Erhöhung der Mittel notwendig. Laut den Erläuterungen zum aktuellen Initiativ­antrag wird von einem effektiven Liquiditäts­bedarf iHv 5 Mrd. EUR ausgegangen.

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Kurzfassung

Anträge für die Investitionsprämie waren bis zum 28. Februar 2021 möglich. Weil das eingegangene Antrags­volumen mit 7,8 Mrd. EUR die derzeit maximal vor­geseh­enen Mittel von 3 Mrd. EUR übersteigt, ist für die Geneh­migung aller Anträge eine Erhöh­ung der Mittel notwendig. Dies betrifft sowohl die Ober­grenze in § 1 Abs. 3 Investitions­prämien­gesetz als auch jene im korres­pondier­enden Bundes­gesetz, mit dem die Bundes­ministerin für Digitalisierung und Wirtschafts­standort zur Begründung von Vor­belastungen hinsichtlich der Finanz­jahre bis 2025 ermächtigt wird. Inhaltlich kommt es durch die beiden Initiativ­anträge zu keiner Änd­erung bei der Investitions­prämie, zumal seit März 2021 die Ein­bringung von Anträgen für eine Investitions­prämie nicht mehr möglich ist.

Die endgültigen budgetären Kosten hängen von den tatsächlich umgesetzten förderungs­fähigen Investitionen und dem Anteil der Investitions­kosten mit erhöhtem Förderungs­satz ab. Laut den Erläuterungen zum aktuellen Initiativ­antrag wird von einem effektiven Liquiditäts­bedarf iHv 5 Mrd. EUR aus­gegangen. Dies würde bedeuten, dass bei etwa 35 % des beantragten bzw. zugesagten Förder­volumens letztlich keine entsprech­ende Aus­zahlung erfolgt. Bei der Er­stellung des Bundes­finanz­gesetzes (BFG) 2021 und des Bundes­finanz­rahmen­gesetzes (BFRG) 2021-2024 wurde noch von einem Gesamt­volumen der Investitions­prämie iHv 2,0 Mrd. EUR ausgegangen.

Im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020-2026 (ARP) sind Förderungen durch die Investitions­prämie iHv 573 Mio. EUR in der "Sub-Kompo­nente 2‑D: Digital­isierung und Ökolog­isierung der Unter­nehmen" enthalten. Bei den digitalen Investi­tionen wird ein Gesamt­investitionsvolumen von 490 Mio. EUR bei 7.000 geförderten Unter­nehmen erwartet. Dies entspricht einer Investitions­prämie iHv rd. 69 Mio. EUR. Bei den ökolog­ischen Investitionen wird ein Gesamt­investitionsvolumen von etwa 3.600 Mio. EUR erwartet, sodass die dies­bezügliche Investitions­prämie rd. 504  Mio. EUR beträgt.

Die Investitionsprämie führt zu positiven gesamtwirtschaftlichen Effekten, soweit aufgrund der gewährten Förderungen zusätz­liche Investi­tionen durch­geführt werden. Auch das Vorziehen sowie das Ver­hindern eines Aufschubs von geplanten Investi­tionen ist im Sinne einer anti­zyklischen Fiskal­politik wünschens­wert, reduziert aber das Investitions­volumen in den Folge­jahren. Die geplante Ver­längerung des Durch­führungs­zeitraums dämpft diesen Effekt. Jene Investitionen, die im Förderungs­zeitraum auch ohne die Investitions­prämie statt­gefunden hätten, lösen keine wesentlichen gesamt­wirtschaft­lichen Effekte aus ("Mit­nahme­effekte"). Die höhere Förderung von öko­log­ischen und der Ausschluss klima­schädlicher Investi­tionen führt zu einer gewünschten Ver­lagerung von Investi­tionen und ist mit einem Rück­gang des Volumens bei den nicht geförderten Investitionen verbunden.