Anträge für die Investitionsprämie waren bis zum 28. Februar 2021 möglich. Weil das eingegangene Antragsvolumen mit 7,8 Mrd. EUR die derzeit maximal vorgesehenen Mittel von 3 Mrd. EUR übersteigt, ist für die Genehmigung aller Anträge eine Erhöhung der Mittel notwendig. Dies betrifft sowohl die Obergrenze in § 1 Abs. 3 Investitionsprämiengesetz als auch jene im korrespondierenden Bundesgesetz, mit dem die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Begründung von Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 ermächtigt wird. Inhaltlich kommt es durch die beiden Initiativanträge zu keiner Änderung bei der Investitionsprämie, zumal seit März 2021 die Einbringung von Anträgen für eine Investitionsprämie nicht mehr möglich ist.
Die endgültigen budgetären Kosten hängen von den tatsächlich umgesetzten förderungsfähigen Investitionen und dem Anteil der Investitionskosten mit erhöhtem Förderungssatz ab. Laut den Erläuterungen zum aktuellen Initiativantrag wird von einem effektiven Liquiditätsbedarf iHv 5 Mrd. EUR ausgegangen. Dies würde bedeuten, dass bei etwa 35 % des beantragten bzw. zugesagten Fördervolumens letztlich keine entsprechende Auszahlung erfolgt. Bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes (BFG) 2021 und des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) 2021-2024 wurde noch von einem Gesamtvolumen der Investitionsprämie iHv 2,0 Mrd. EUR ausgegangen.
Im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020-2026 (ARP) sind Förderungen durch die Investitionsprämie iHv 573 Mio. EUR in der "Sub-Komponente 2‑D: Digitalisierung und Ökologisierung der Unternehmen" enthalten. Bei den digitalen Investitionen wird ein Gesamtinvestitionsvolumen von 490 Mio. EUR bei 7.000 geförderten Unternehmen erwartet. Dies entspricht einer Investitionsprämie iHv rd. 69 Mio. EUR. Bei den ökologischen Investitionen wird ein Gesamtinvestitionsvolumen von etwa 3.600 Mio. EUR erwartet, sodass die diesbezügliche Investitionsprämie rd. 504 Mio. EUR beträgt.
Die Investitionsprämie führt zu positiven gesamtwirtschaftlichen Effekten, soweit aufgrund der gewährten Förderungen zusätzliche Investitionen durchgeführt werden. Auch das Vorziehen sowie das Verhindern eines Aufschubs von geplanten Investitionen ist im Sinne einer antizyklischen Fiskalpolitik wünschenswert, reduziert aber das Investitionsvolumen in den Folgejahren. Die geplante Verlängerung des Durchführungszeitraums dämpft diesen Effekt. Jene Investitionen, die im Förderungszeitraum auch ohne die Investitionsprämie stattgefunden hätten, lösen keine wesentlichen gesamtwirtschaftlichen Effekte aus ("Mitnahmeeffekte"). Die höhere Förderung von ökologischen und der Ausschluss klimaschädlicher Investitionen führt zu einer gewünschten Verlagerung von Investitionen und ist mit einem Rückgang des Volumens bei den nicht geförderten Investitionen verbunden.