Gemäß Transparenzdatenbankgesetz (TDBG 2012) melden Bundesdienststellen ihre Leistungs‑/Förderungsangebote sowie ihre Einzelförderungen seit 1. Jänner 2013 an die Transparenzdatenbank (TDB). Die Länder meldeten bis 2016 nur ihre Leistungs-/Förderungsangebote. Aufgrund des Paktums zum Finanzausgleich erfolgte ab 1. Jänner 2017 eine Befüllung durch die Länder mit Leistungsmitteilungen in den Pilotbereichen Umwelt und Energie. Sieben Bundesländer melden darüber hinaus freiwillig auch die Leistungen/Förderungen aus allen anderen Bereichen ein. Von Wien werden jedoch nur die als Land vergebenen Förderungen eingemeldet, die als Gemeinde vergebenen Förderungen sind, ebenso wie die überwiegende Mehrheit der Förderungen der anderen Gemeinden, noch nicht in der TDB erfasst.
Die vorliegende Regierungsvorlage sollen weitere Empfehlungen des Rechnungshofs zur TDB umgesetzt werden. Statt der bisherigen Kategorisierung der Förderungen nach der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung soll nunmehr eine einheitliche Neukategorisierung in Anlehnung an die COFOG-Gliederung (Classification of the Functions of Government), auf der auch die Finanzstatistik basiert, erfolgen. Die Frist für die Übermittlung der Gewährung und Auszahlung der Leistungen durch die leistenden Stellen soll auf 14 Tage verkürzt werden und die leistenden Stellen sollen zumindest jährlich Vollständigkeitserklärungen an das BMF abgeben. Typische Leistungen der Gemeinden sollen in „Förderungsschienen“ beschrieben und vorerfasst werden, um für Kleingemeinden unter 20.000 Einwohner:innen die freiwillige Meldung in die TDB zu vereinfachen.
Nachdem bereits mit der letzten Novelle des TDBG die rechtlichen Grundlagen für die personenbezogene Veröffentlichung bestimmter COVID‑19-Leistungen des Bundes geschaffen wurden und diese mittlerweile im Transparenzportal abrufbar sind, sieht die Regierungsvorlage nunmehr auch die Veröffentlichung personenbezogener Energieleistungen vor. Konkret soll die Veröffentlichung COVID‑19-Leistungen ab 10.000 EUR pro Kalenderjahr betreffen. Um flexibel auf sich ändernde Förderungsinstrumente zu reagieren, sollen zukünftige Hilfen durch eine Verordnungsermächtigung zeitnah in die Veröffentlichung miteinbezogen werden können. Die personenbezogene Veröffentlichungsmöglichkeit des Energiekostenzuschusses umfasst budgetär sehr bedeutende Förderungen und erhöht in diesem Bereich wesentlich die Transparenz. Zahlreiche andere Förderungsschienen, wie etwa die Investitionsprämie oder Unternehmensförderungen für Klimaschutzmaßnahmen sind jedoch nicht erfasst. Das Gesamtvolumen oder Mehrfachförderungen für eine:n Förderungsempfänger:in sind daher von außen nicht erkennbar.
Die finanzielle Aufwendungen aus der Regelung betragen im Jahr 2023 80.000 EUR für einmalige IT-Programmierungsaufwendungen. Weiters fallen für die Prüfung der Vollständigkeit jährlich voraussichtlich bis zu insgesamt 18.000 EUR für alle relevanten Organisationseinheiten an.