Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 14.02.2023

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 im Februar 2023

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Die Analyse der Regierungs­vorlage zur Änderung des Transparenz­datenbank­gesetzes 2012 beinhaltet folgende Themenbereiche:

  • Erhöhung der Transparenz im Bereich der Energie­leistungen des Bundes durch personen­bezogene Veröffentlichung im Transparenz­portal.
  • Kategorisierung der Leistungs­angebote in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgaben­bereiche des Staates (Classification of the Functions of Government — COFOG).
  • Verwaltungsvereinfachungen für Gemeinden bei der Teilnahme an der Transparenz­daten­bank.
  • Optimierung der Daten­verfügbarkeit und ‑qualität in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Änderung Transparenzdatenbankgesetz 2012 im Februar 2023 / PDF, 219 KB

Kurzfassung

Gemäß Transparenzdatenbankgesetz (TDBG 2012) melden Bundesdienststellen ihre Leistungs‑/Förderungsangebote sowie ihre Einzelförderungen seit 1. Jänner 2013 an die Transparenzdatenbank (TDB). Die Länder meldeten bis 2016 nur ihre Leistungs-/Förderungsangebote. Aufgrund des Paktums zum Finanz­ausgleich erfolgte ab 1. Jänner 2017 eine Befüllung durch die Länder mit Leistungs­mitteilungen in den Pilotbereichen Umwelt und Energie. Sieben Bundesländer melden darüber hinaus freiwillig auch die Leistungen/Förderungen aus allen anderen Bereichen ein. Von Wien werden jedoch nur die als Land vergebenen Förderungen eingemeldet, die als Gemeinde vergebenen Förderungen sind, ebenso wie die überwiegende Mehrheit der Förderungen der anderen Gemeinden, noch nicht in der TDB erfasst.

Die vorliegende Regie­rungsvorlage sollen weitere Empfehlungen des Rechnungshofs zur TDB umgesetzt werden. Statt der bisherigen Kategorisierung der Förderungen nach der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung soll nunmehr eine einheitliche Neukategorisierung in Anlehnung an die COFOG-Gliederung (Classification of the Functions of Govern­ment), auf der auch die Finanzstatistik basiert, erfolgen. Die Frist für die Übermittlung der Gewährung und Auszahlung der Leistungen durch die leistenden Stellen soll auf 14 Tage verkürzt werden und die leistenden Stellen sollen zumindest jährlich Vollständigkeitserklärungen an das BMF abgeben. Typische Leistungen der Gemeinden sollen in „Förderungs­schienen“ beschrieben und vorerfasst werden, um für Kleingemeinden unter 20.000 Einwohner:innen die freiwillige Meldung in die TDB zu vereinfachen.

Nachdem bereits mit der letzten Novelle des TDBG die rechtlichen Grundlagen für die personenbezogene Veröffentlichung bestimmter COVID‑19-Leistungen des Bundes geschaffen wurden und diese mittlerweile im Transparenz­portal abrufbar sind, sieht die Regierungsvorlage nunmehr auch die Veröffentlichung personen­bezogener Energie­leistungen vor. Konkret soll die Veröffentlichung COVID‑19-Leistungen ab 10.000 EUR pro Kalenderjahr betreffen. Um flexibel auf sich ändernde Förderungs­instrumente zu reagieren, sollen zukünftige Hilfen durch eine Verordnungs­ermächtigung zeitnah in die Veröffentlichung miteinbezogen werden können. Die personen­bezogene Veröffentlichungs­möglichkeit des Energiekosten­zuschusses umfasst budgetär sehr bedeutende Förderungen und erhöht in diesem Bereich wesentlich die Transparenz. Zahlreiche andere Förderungsschienen, wie etwa die Investitions­prämie oder Unternehmens­förderungen für Klima­schutz­maßnahmen sind jedoch nicht erfasst. Das Gesamt­volumen oder Mehrfach­­förderungen für eine:n Förderungs­empfänger:in sind daher von außen nicht erkennbar.

Die finanzielle Aufwendungen aus der Regelung betragen im Jahr 2023 80.000 EUR für einmalige IT-Programmierungs­­aufwendungen. Weiters fallen für die Prüfung der Vollständigkeit jährlich voraussichtlich bis zu insgesamt 18.000 EUR für alle relevanten Organisations­einheiten an.