Gemäß Artikel 51 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) muss die Bundesregierung dem Nationalrat zehn Wochen vor Ende des Kalenderjahres einen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (BFG) und des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) für das nächste Finanzjahr vorlegen. Der Nationalrat beschließt das Budget dann üblicherweise vor Ende des Jahres. Aufgrund der Nationalratswahl vom 29. September 2024 wird die Bundesregierung dem Nationalrat im Herbst 2024 kein BFG für das Jahr 2025 und auch kein BFRG 2025-2028 vorlegen. Damit tritt für das Jahr 2025 voraussichtlich ein automatisches Budgetprovisorium in Kraft, der Nationalrat kann allerdings auch ein gesetzliches Budgetprovisorium beschließen. Die Regelung zum automatischen Budgetprovisorium löste im Rahmen der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 2009 die bis dahin gültige "Zwölftelregelung" ab.
Automatisches und gesetzliches Budgetprovisorium
Eintritt und Grenzen des automatischen Budgetprovisoriums
Sofern der Nationalrat bis zum Jahresende kein gesetzliches Budgetprovisorium beschließt, tritt das automatische Budgetprovisorium in Kraft. Artikel 51a Absatz 3 und 4 des B‑VG sehen vor, dass in diesem Fall die gesetzlich verbindlichen Obergrenzen des Bundesfinanzgesetzes (BFG) des letzten Finanzjahres weiter gelten. Für das Jahr 2025 wären damit für die einzelnen Untergliederungen und Globalbudgets die Obergrenzen sowie die Regelungen des BFG 2024 (BGBl. I Nr. 148/2023) relevant. Die Verwaltung wird dadurch weiterhin zur Leistung von Ausgaben im Rahmen der im BFG 2024 vorgesehenen sachlichen und betraglichen Grenzen ermächtigt (analoges gilt z. B. auch für das Eingehen von Haftungen oder für Verfügungen über Bundesvermögen, ebenso sind die Vorgaben zur Wirkungsorientierung weiter anzuwenden). Die personalwirtschaftlichen Entscheidungen sind durch den zuletzt gültigen Personalplan determiniert.
Gleichzeitig sind die für 2025 vorgesehenen Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) 2024‑2027 (BGBl. I Nr. 149/2023) zu beachten. Die Voranschlagsbeträge dürfen maximal bis zur Höhe der verbindlichen Obergrenzen des BFRG in Anspruch genommen werden.
Eine Einschränkung für die Verwaltung besteht jedoch dadurch, dass Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im BFG 2024 vorgesehenen Höchstbeträge aufgenommen werden dürfen. Kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung können bis zur Höhe der für 2024 vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Durch diese Regelung hat ein automatisches Budgetprovisorium eine faktisch zeitlich begrenzte Anwendungsmöglichkeit, deren Dauer davon abhängig ist, in welchem Umfang im betreffenden Finanzjahr Finanzschulden aufgenommen werden müssen, um bestehende Finanzschulden zu tilgen (Refinanzierungen) und um einen allfälligen Gebarungsabgang abzudecken. Im Regelfall wird diese Grenze schon vor Jahresmitte vollständig ausgeschöpft. Der für 2025 maßgebliche Höchstbetrag iHv 74,4 Mrd. EUR ergibt sich aus den im BFG 2024 veranschlagten Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden ohne Eigenquote.
Beschluss eines gesetzlichen Budgetprovisoriums
Ein wirksam gewordenes automatisches Budgetprovisorium kann auch nach Beginn des Finanzjahres durch ein gesetzliches Budgetprovisorium außer Kraft gesetzt werden. Anstelle des automatischen Budgetprovisoriums könnte der Nationalrat daher bis zur Wirksamkeit eines endgültigen Bundesfinanzgesetzes (BFG) durch ein eigenes Bundesgesetz ein gesetzliches Budgetprovisorium für 2025 beschließen. Ein solches gesetzliches Budgetprovisorium kann als Regierungsvorlage oder als Initiativantrag eingebracht werden.
Ein gesetzliches Budgetprovisorium wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Zuständigkeiten und Gliederungen der Bundesministerien durch eine Novelle des Bundesministeriengesetzes (BMG) geändert werden. Damit etwa neue Ressorts über Budgetmittel verfügen können, müssen die organisatorischen Änderungen analog auch im BFG nachgezogen und diesen Ressorts Budgetmittel zugewiesen werden. Mit dem gesetzlichen Budgetprovisorium wird auch die Beschränkung des automatischen Budgetprovisoriums hinsichtlich der Aufnahme der Finanzschulden aufgehoben und damit die zeitliche Anwendungsmöglichkeit des Budgetprovisoriums verlängert. Auch ein gesetzliches Budgetprovisorium kann nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) erlassen werden, sofern dieses nicht ebenfalls geändert wird.