Budgetdienst - Budget 04.10.2024

Automatisches und gesetzliches Budgetprovisorium

Gemäß Artikel 51 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) muss die Bundes­regierung dem Nationalrat zehn Wochen vor Ende des Kalender­jahres einen Entwurf des Bundes­finanz­gesetzes (BFG) und des Bundes­finanz­rahmen­gesetzes (BFRG) für das nächste Finanz­jahr vorlegen. Der Nationalrat beschließt das Budget dann üblicherweise vor Ende des Jahres. Aufgrund der Nationalratswahl vom 29. September 2024 wird die Bundes­regierung dem Nationalrat im Herbst 2024 kein BFG für das Jahr 2025 und auch kein BFRG 2025-2028 vorlegen. Damit tritt für das Jahr 2025 voraus­sichtlich ein automatisches Budget­provisorium in Kraft, der Nationalrat kann allerdings auch ein gesetzliches Budget­provisorium beschließen. Die Regelung zum automatischen Budget­provisorium löste im Rahmen der ersten Etappe der Haushalts­rechtsreform ab 2009 die bis dahin gültige "Zwölftel­regelung" ab.

Eintritt und Grenzen des automatischen Budgetprovisoriums

Sofern der Nationalrat bis zum Jahres­ende kein gesetzliches Budget­provisorium beschließt, tritt das automatische Budget­provisorium in Kraft. Artikel 51a Absatz 3 und 4 des B‑VG sehen vor, dass in diesem Fall die gesetzlich verbindlichen Ober­grenzen des Bundes­finanz­gesetzes (BFG) des letzten Finanzjahres weiter gelten. Für das Jahr 2025 wären damit für die einzelnen Untergliederungen und Global­budgets die Ober­grenzen sowie die Regelungen des BFG 2024 (BGBl. I Nr. 148/2023) relevant. Die Verwaltung wird dadurch weiterhin zur Leistung von Ausgaben im Rahmen der im BFG 2024 vorgesehenen sachlichen und betraglichen Grenzen ermächtigt (analoges gilt z. B. auch für das Eingehen von Haftungen oder für Verfügungen über Bundes­vermögen, ebenso sind die Vorgaben zur Wirkungs­orientierung weiter anzuwenden). Die personal­wirtschaftlichen Entscheidungen sind durch den zuletzt gültigen Personal­plan determiniert.

Gleichzeitig sind die für 2025 vorgesehenen Ober­grenzen des Bundes­finanz­rahmen­gesetzes (BFRG) 2024‑2027 (BGBl. I Nr. 149/2023) zu beachten. Die Voranschlags­beträge dürfen maximal bis zur Höhe der verbindlichen Obergrenzen des BFRG in Anspruch genommen werden.

Eine Einschränkung für die Verwaltung besteht jedoch dadurch, dass Finanz­schulden nur bis zur Hälfte der im BFG 2024 vorgesehenen Höchst­beträge aufgenommen werden dürfen. Kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassen­stärkung können bis zur Höhe der für 2024 vorgesehenen Höchst­beträge eingegangen werden. Durch diese Regelung hat ein automatisches Budget­provisorium eine faktisch zeitlich begrenzte Anwendungsmöglichkeit, deren Dauer davon abhängig ist, in welchem Umfang im betreffenden Finanzjahr Finanz­schulden aufgenommen werden müssen, um bestehende Finanz­schulden zu tilgen (Refinanzierungen) und um einen allfälligen Gebarungs­abgang abzudecken. Im Regelfall wird diese Grenze schon vor Jahres­mitte vollständig ausgeschöpft. Der für 2025 maßgebliche Höchst­betrag iHv 74,4 Mrd. EUR ergibt sich aus den im BFG 2024 veranschlagten Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanz­schulden ohne Eigenquote.

Beschluss eines gesetzlichen Budgetprovisoriums

Ein wirksam gewordenes automatisches Budget­provisorium kann auch nach Beginn des Finanz­jahres durch ein gesetzliches Budget­provisorium außer Kraft gesetzt werden. Anstelle des automatischen Budget­provisoriums könnte der Nationalrat daher bis zur Wirksamkeit eines endgültigen Bundes­finanz­gesetzes (BFG) durch ein eigenes Bundes­gesetz ein gesetzliches Budget­provisorium für 2025 beschließen. Ein solches gesetzliches Budget­provisorium kann als Regierungs­vorlage oder als Initiativ­antrag eingebracht werden.

Ein gesetzliches Budgetprovisorium wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Zuständigkeiten und Gliederungen der Bundes­ministerien durch eine Novelle des Bundes­ministerien­gesetzes (BMG) geändert werden. Damit etwa neue Ressorts über Budgetmittel verfügen können, müssen die organisatorischen Änderungen analog auch im BFG nachgezogen und diesen Ressorts Budget­mittel zugewiesen werden. Mit dem gesetzlichen Budget­provisorium wird auch die Beschränkung des automatischen Budget­provisoriums hinsichtlich der Aufnahme der Finanz­schulden aufgehoben und damit die zeitliche Anwendungs­möglichkeit des Budget­provisoriums verlängert. Auch ein gesetzliches Budget­provisorium kann nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden Bundes­finanz­rahmen­gesetzes (BFRG) erlassen werden, sofern dieses nicht ebenfalls geändert wird.