Budgetdienst - Wirkungsorientierung & Gleichstellung 26.11.2021

Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2020

Analyse vom 26. November 2021

Überblick

Die ressortübergreifende Wirkungs­controlling­stelle des Bundes berichtet dem Nationalrat jährlich über die internen Evaluierungen der Wirkungsorientierten Folgen­abschätzungen der Ressorts. Von der Analyse sind die im Jahr 2020 durchgeführten internen Evaluierungen zu 90 Vorhaben umfasst. Die Ressorts schätzten 47 Vorhaben (52 %) als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht ein.

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Kurzfassung

Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind von den Mitgliedern der Bundesregierung oder den haushalts­leitenden Organen für Rechts­vorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG), für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungs­intern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen der Ressorts werden von der ressort­übergreifenden Wirkungs­controlling­stelle qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Budget­ausschuss des Nationalrates vorgelegt.

Im Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2020 (WFA‑Bericht 2020) sind die internen Evaluierungen von 90 Vorhaben enthalten. Nach der ursprünglichen BHG-Regelung wären im Finanzjahr 2020 die WFA von 223 Vorhaben intern zu evaluieren gewesen. Von diesen erfüllten jedoch 133 Vorhaben die Kriterien für die vereinfachte WFA, weshalb sie nicht mehr der Verpflichtung zur internen Evaluierung unterlagen und daher auch nicht vom vorliegenden WFA‑Bericht 2020 umfasst sind. Die Ressorts schätzten bei 47 der 90 WFA pflichtigen Vorhaben die insgesamt erwarteten Wirkungen als überplan­mäßig bzw. zur Gänze erreicht ein (52 %). Bei 33 Vorhaben (37 %) wurden diese überwiegend erreicht, bei 9 Vorhaben (10 %) war nach der internen Evaluierung der Ressorts eine teilweise Erreichung gegeben. Nicht erreicht wurden die Zielsetzungen bei 1 Vorhaben (1 %). Dieses positive Gesamt­ergebnis ist einerseits auf eine umsichtige Planung und Vorbereitung zurückzuführen, aus den Evaluierungs­ergebnissen ist andererseits jedoch auch ersichtlich, dass die Festlegung der angestrebten Wirkungen insgesamt grundsätzlich auf eine Zielerreichung ausgerichtet war. Zum Teil bestimmte lediglich die Umsetzung eines Vorhabens (z. B. die Erlassung eines Gesetzes oder einer Verordnung) oder die Bereitstellung der vorgesehenen Ressourcen die Erreichung der Wirkung.

Für jedes Vorhaben wurden Ziele angeführt, die mit diesem Vorhaben verfolgt werden sollten. Insgesamt wurden für die im vorliegenden Bericht enthaltenen 90 Vorhaben 222 Ziele genannt, von denen 144 Ziele (64,9 %) von den Ressorts als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht eingestuft wurden. 40 Ziele (18 %) wurden als überwiegend erreicht und 32 Ziele (14,4 %) als teilweise erreicht beurteilt. 6 Ziele (2,7 %) wurden nicht erreicht. Für die WFA kann festgestellt werden, dass das Ambitions­niveau der festgelegten Ziele, Indikatoren und Maßnahmen insgesamt eher niedrig gehalten wurde (die Festlegungen stammen teilweise noch aus der Anfangsphase des Instruments) bzw. dass auch die Qualität der Ziele, Maßnahmen und Mess­indikatoren deutlich schwankt. Dies betrifft die WFA stärker, als die wirkungsorientierte Verwaltungs­führung. Diese Qualitäts­unterschiede setzen sich auch im Rahmen der ressort­internen Evaluierungen fort und verzerren damit die ausgewiesenen Gesamt­ergebnisse. Die ressort­übergreifende Wirkungs­controlling­stelle sollte verstärkt auf einheitliche inhaltliche Standards sowohl bei der Zielfestlegung in den WFA als auch den Evaluierungs­verfahren hinwirken.

Da die im Bericht abgebildeten Vorhaben von sehr unterschiedlicher Steuerungs­relevanz sind, sollte sowohl bei den internen Evaluierungen als auch bereits bei der Erstellung der WFA weiter differenziert werden. Vor allem komplexe, große Reform­vorhaben mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen bzw. erwarteten Verhaltens­änderungen für private Haushalte oder Unternehmen sollten höheren Anforderungen unterliegen und es sollte eine auf den Regelungs­inhalt abgestimmte, differenzierte Methodik, die über die Mindest­anforderungen in den WFA-Verordnungen hinaus geht, angewendet werden. Für komplexe fiskalische und ökonomische Effekte von Steuer- und Transfer­reformen schlägt auch der Fiskalrat die Nutzung von entsprechenden bewährten Modellen (Mikrosimulations­modelle, Makromodelle sowie kombinierte Modelle) für die WFA vor.

Die vom früheren Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport (BMÖDS) beauftragte Fokusstudie II der Hertie School of Governance zur Umsetzung der Wirkungsorientierten Verwaltungs­steuerung in der Bundes­verwaltung enthält eine Einschätzung des Nutzens der WFA. Eine in diesem Rahmen durchgeführte Online-Erhebung zeigt, dass die Hälfte der Befragten einen klaren potentiellen Nutzen der WFA erkennt, der bisher realisierte Nutzen bleibt nach Einschätzung der Befragten jedoch deutlich hinter dem potentiellen Nutzen zurück.

Auch die bisherigen Berichte über die Wirkungsorientierte Folgen­abschätzung haben bei der Behandlung im Unterausschuss des Budgetausschusses deutlich weniger Diskussionsstoff geliefert als andere Vollzugs- oder Evaluierungs­berichte. Im Hinblick auf den damit verbundenen Ressourcenbedarf beinhaltet die vorliegende Analyse eine Reihe von Vorschlägen zur Weiter­entwicklung der internen Evaluierungen und der Bericht­erstattung, um deren Nutzen zu erhöhen. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die aktuelle COVID‑19-Gesetzgebung dar, weil die Gesetzes­vorschläge der Regierungs­parteien zumeist als Initiativ­anträge ohne WFA im Parlament eingebracht wurden. Dies entbindet die Vollziehung grundsätzlich nicht von einer internen Evaluierung. Im vom BMF und BKA erstellten Handbuch zur WFA wird empfohlen, auch bei Initiativ­anträgen eine der WFA entsprechende Unterlage durch das betroffene Ressort zu erstellen und einen Zeitpunkt für die interne Evaluierung festzusetzen. Diese Evaluierungen sollten dem Nationalrat möglichst zeitnah vorgelegt werden.