Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind für Rechtsvorschriften des Bundes, für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungsintern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen der Ressorts werden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Budgetausschuss des Nationalrates vorgelegt.
Im Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2022 sind die internen Evaluierungen von 55 Vorhaben enthalten. Nach der anfänglichen BHG-Regelung wären im Finanzjahr 2022 103 Vorhaben intern zu evaluieren gewesen, davon erfüllten jedoch 48 Vorhaben die Kriterien der vereinfachten WFA, weshalb sie nicht mehr der Verpflichtung zur internen Evaluierung unterlagen und daher im vorliegenden Bericht auch nicht enthalten sind.
Von den 55 WFA-pflichtigen Vorhaben wurden die erwarteten Wirkungen bei 33 zur Gänze oder überplanmäßig erreicht (insgesamt 60,0 %). 18 Vorhaben (32,7 %) wurden überwiegend erreicht. Bei 3 Vorhaben (5,5 %) war nach der internen Evaluierung der Ressorts eine teilweise Zielerreichung gegeben. Eines der Vorhaben wurde als nicht erreicht beurteilt. Das positive Gesamtergebnis ist auch auf eine vorsichtige Planung zurückzuführen, weil etwa bei einigen Vorhaben in der COVID‑19-Pandemie vorsorglich niedrigere Zielwerte angesetzt wurden. Grundsätzlich ist nach Ansicht des Budgetdienstes das Ambitionsniveau der festgelegten Ziele, Indikatoren und Maßnahmen bei der Planung der WFA eher niedrig und zusätzlich schwankt auch die Qualität der Ziele, Maßnahmen und Messindikatoren bei den einzelnen Vorhaben deutlich. Diese Qualitätsunterschiede setzen sich auch im Rahmen der ressortinternen Evaluierungen entsprechend fort und verzerren damit die ausgewiesenen Gesamtergebnisse.
Bei den internen Evaluierungen sind die Auswirkungen auf unterschiedliche Wirkungsdimensionen darzustellen, wobei in den WFA die finanziellen Auswirkungen immer abzuschätzen sind. Bei 33 der evaluierten 55 Vorhaben wurden wesentliche Auswirkungen auch in anderen Wirkungsdimensionen festgestellt. Die Relevanz der Vorhaben für die angeführten Wirkungsdimensionen ist nach Ansicht des Budgetdienstes nicht immer hinreichend beschrieben bzw. die Abschätzungen waren mehrmals nicht ausreichend verständlich erläutert. Bei der Prüfung und Darstellung der Auswirkungen auf die Wirkungsdimensionen sollte daher auf eine erhöhte Aussagekraft geachtet werden. Vor allem sollte ein klarer Zusammenhang zwischen den geplanten Werten und den Ergebnissen der Evaluierung erkennbar sein.
Bei den Beratungen im Unterausschuss wurden die Evaluierungen der WFA bisher kaum aufgegriffen. Daher ist es notwendig, das System so weiterzuentwickeln, dass den Stakeholdern eine entsprechende Diskussionsgrundlage geboten wird, vor allem im Hinblick auf den damit verbundenen hohen Ressourceneinsatz in der Verwaltung. Die vorliegende Analyse des Budgetdienstes beinhaltet deshalb auch eine Reihe von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der WFA, der internen Evaluierungen und der Berichterstattung.
Diese betreffen etwa eine stärkere Berücksichtigung der Steuerungsrelevanz bei der Erstellung und Evaluierung der WFA sowie der diesbezüglichen Berichterstattung (stärkerer Fokus auf Vorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen bzw. auf wesentliche politisch bedeutsame Vorhaben), eine fundierte Auseinandersetzung mit den bedeutenden nicht finanziellen Wirkungsdimensionen eines Vorhabens, die Darstellung des Kontexts der WFA mit übergeordneten Zielsetzungen und eine allgemein zugängliche zentrale Übersicht über alle zu evaluierenden Vorhaben und die Zeitpunkte, bis wann die internen Evaluierungen durchgeführt werden müssen. Einige Weiterentwicklungsmöglichkeiten wurden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zum Teil bereits adressiert (z. B. zentrale Datenbasis) und sind in Umsetzung.
Weiters wurden bedeutende Gesetzesvorschläge der Regierungsparteien wiederholt als Initiativanträge ohne entsprechender WFA im Parlament eingebracht, da für diese geringere Anforderungen bestehen. Dies betrifft einen Großteil der COVID‑19-Gesetzgebung und wurde zum Teil auch für Gesetzesvorschläge zur Bewältigung der Teuerungs- und Energiekrise weitergeführt. Diese Vorhaben werden damit auch in den künftigen WFA-Berichten nicht behandelt werden. Das Einbringen von Gesetzesvorhaben als Initiativanträge ohne WFA entbindet die Vollziehung jedoch grundsätzlich nicht von einer internen Evaluierung. Eine eindeutige diesbezügliche Regelung besteht derzeit aber nicht, die Verpflichtung könnte gesetzlich entsprechend klargestellt werden.