Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 07.05.2021

Eigenmittelbeschluss 2021

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Die Ausgaben der Europäische Kommission werden größtenteils durch Beiträge der EU‑Mitglied­staaten (Eigenmittel) finanziert. Die vorliegende Regierungs­vorlage dient der Ratifizierung des Eigenmittel­beschlusses 2021, der Bestimmungen über das System der Eigenmittel für die Periode des Mehr­jährigen Finanz­rahmens 2021 bis 2027 regelt. Wesentliche Anpassungen umfassen die Anhebung der regulären Obergrenze für die jährlich zulässigen Zahlungen aus dem EU-Haushalt von 1,2 % auf 1,4 % der Brutto­national­einkommen, eine zusätzliche Erhöhung der Obergrenze um 0,6 % der Brutto­national­einkommen zur Besicherung der Verpflichtungen aus den Schuld­aufnahmen zur Finanzierung des Aufbau­instruments "Next Generation EU" sowie die Einführung einer neuen Eigenmittel­kategorie (Plastik-Eigenmittel).

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Kurzfassung

Die Europäische Kommission (EK) tätigt aus dem EU‑Haushalt die Ausgaben für die Maßnahmen und Programme der EU sowie für die Abdeckung der administrativen Kosten der EU‑Verwaltung, die größtenteils durch Beiträge der EU‑Mitgliedstaaten (Eigenmittel) finanziert werden. Die vorliegende Regierungsvorlage (809 d.B.) dient der Ratifizierung des Eigenmittel­beschlusses 2021, der Bestimmungen über das System der Eigenmittel für die Periode des Mehr­jährigen Finanz­rahmens 2021 bis 2027 regelt. Bis zur Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gilt der Eigenmittel­beschluss 2014 unbefristet weiter. Nach Abschluss der Ratifizierung tritt der Eigenmittel­beschluss 2021 rückwirkend ab 1. Jänner 2021 in Kraft.

Mit dem Eigenmittel­beschluss 2021 soll die Obergrenze für die jährlich zulässigen Zahlungen aus dem EU‑Haushalt von 1,2 % auf 1,4 % des Brutto­national­einkommens (BNE) der EU‑Mitgliedstaaten angehoben werden. Damit soll auch nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs als wichtigem Nettozahler ein ausreichender Spielraum für den jährlichen EU-Haushalt gewährleistet werden. So liegen aktuell etwa die im Jahr 2021 geplanten Zahlungen mit 1,19 % des BNE nur knapp unter der Ober­grenze des Eigenmittel­beschlusses 2014.

Der österreichische EU‑Beitrag betrug in den Jahren 2014 bis 2020 durchschnittlich rd. 2,9 Mrd. EUR. In der Periode 2021 bis 2027 sollen diese Beiträge auf durchschnittlich rd. 3,8 Mrd. EUR ansteigen. Dieser Anstieg ist vor allem auf den Austritt des Vereinigten Königreichs sowie auf die Inflations­anpassung gegenüber dem vorangegangenen Mehr­jährigen Finanz­rahmen zurückzuführen. Zusätzlich führt Österreich Einnahmen aus den traditionellen Eigenmitteln (Zölle) an den EU‑Haushalt ab, die sich in den Jahren 2014 bis 2019 abzüglich der einbehaltenen Einhebungs­vergütung auf rd. 0,2 Mrd. EUR beliefen.

Im derzeitigen Eigenmittel­system, das auf dem Eigenmittelbeschluss 2014 basiert, können drei Eigenmittel­kategorien (traditionelle Eigenmittel, Mehrwertsteuer‑Eigenmittel, BNE‑Eigenmittel) unterschieden werden, die mit dem Eigenmittel­beschluss 2021 angepasst und um eine vierte Kategorie (Plastik‑Eigenmittel) ergänzt werden sollen. Die wesentlichen vorgesehenen Änderungen im Bereich der Eigenmittel­kategorien umfassen folgende Punkte:

  • Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, die direkt an den Außengrenzen der EU eingehoben werden) soll die Einhebungsvergütung zur pauschalen Abdeckung der Kosten der Mitglied­staaten für deren Einhebung von 20 % auf 25 % angehoben werden. Dies hat für Österreich aufgrund seiner vergleichsweise geringen Zolleinnahmen zwar zum einen Mehr­einzahlungen aus der Einhebungs­vergütung (zwischen 10 Mio. EUR bis 15 Mio. EUR jährlich) zur Folge, gleichzeitig steigt jedoch der Mittelbedarf aus BNE‑Eigenmitteln, sodass es insgesamt zu einer Erhöhung der von Österreich geleisteten Eigenmittel­gutschriften in einer Größen­ordnung von rd. 20 Mio. EUR kommen dürfte.
  • Die Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwert­steuer (MwSt‑Eigenmittel) soll vereinfacht werden, dies dürfte jedoch keine systematische Erhöhung oder Reduktion des österreichischen Beitrags zur Folge haben.
  • Den BNE‑Eigenmitteln, die vom Aufkommen her die deutlich wichtigste Eigenmittel­kategorie darstellen, kommt im EU‑Haushalt eine Residual­funktion zu, sodass der über alle Mitgliedstaaten einheitliche Abrufsatz nach Maßgabe des zusätzlichen Eigenmittel­bedarfs zur Finanzierung der nicht durch die übrigen Einnahmen gedeckten Ausgaben festgelegt wird. Der Anteil eines Mitglied­staates an den BNE‑Eigenmitteln richtet sich grundsätzlich nach seinem Anteil am BNE der EU (Österreich: 2,9 %). Der Eigenmittelbeschluss 2021 sieht jedoch für die Jahre bis 2027 für die Nettozahler Brutto­ermäßigungen iHv insgesamt rd. 7,6 Mrd. EUR pro Jahr vor, von denen eine Ermäßigung iHv 565 Mio. EUR auf Österreich entfällt. Unter Berücksichtigung des Anteils Österreichs an der Finanzierung der übrigen Ermäßigungen ergibt sich eine Netto­ermäßigung iHv rd. 350 Mio. EUR.
  • Die Höhe der für die im Eigenmittel­beschluss 2021 neu vorgesehenen Plastik‑Eigenmittel richtet sich nach dem Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Mitglied­staaten mit einem niedrigen Pro‑Kopf‑BNE wird ein Rabatt auf diese Eigenmittel­kategorie gewährt. Die Mehreinnahmen für den EU‑Haushalt aus den Plastik‑Eigenmitteln reduzieren gleichzeitig den Bedarf an Einnahmen aus anderen Eigenmittel­kategorien, sodass geringere Zahlungen aus BNE‑Eigenmitteln notwendig sind. Demnach wird die Nettoauswirkung auf den EU‑Beitrag der einzelnen Mitglied­staaten durch ihren Anteil am Aufkommen der Plastik‑Eigenmittel und durch ihren Anteil an den BNE‑Eigenmitteln bestimmt. Für Österreich ergibt sich insgesamt eine geringfügige Reduktion des EU‑Beitrags, die auf etwa 30 Mio. EUR geschätzt wird.

In der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zur vorliegenden Regierungs­vorlage schätzt das BMF, dass der EU‑Beitrag Österreichs aufgrund der neuen Regelungen im Jahr 2021 um 361 Mio. EUR niedriger ausfällt als in einem Alternativ­szenario, in dem weiterhin die Regelungen des Eigenmittel­beschlusses 2014 gelten. Bis 2025 soll dieser Betrag auf 397 Mio. EUR ansteigen. Nicht in der WFA enthalten ist eine Darstellung der absoluten Entwicklung der EU‑Beiträge Österreichs, um die Entwicklung im Zeit­verlauf und den Anstieg ab 2021 transparent abzubilden.

Mit dem Eigenmittelbeschluss 2021 soll die EK ermächtigt werden, im Namen der EU an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel iHv bis zu 750 Mrd. EUR (in Preisen von 2018) für die Finanzierung des Aufbau­instruments "Next Generation EU" (NGEU) aufzunehmen, dessen größter Bestandteil die im Rahmen der Aufbau- und Resilienz­fazilität (RRF) vergebenen Zuschüsse und Darlehen ist. Diese in den Jahren 2021 bis 2026 im Namen der EU getätigten Schuld­aufnahmen sind im Anschluss bis spätestens 2058 zu tilgen, wobei die Tilgung der für Zuschüsse aufgenommenen Schulden über den EU‑Haushalt finanziert werden soll. Aufgrund dieses langen Zeithorizonts ist die Frage, wer letztendlich in welchem Ausmaß die im Rahmen der NGEU‑Initiative vergebenen Zuschüsse finanziert, stark von der künftigen Verteilung der EU‑Beiträge abhängig. Da die aufgenommenen Schulden als Schulden der EU gewertet werden, erhöhen sie die Schulden der einzelnen Mitglied­staaten nicht. Eine Belastung der öffentlichen Haushalte entsteht erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung der RRF‑Schulden in Form höherer EU‑Beiträge. Bei den an die Mitgliedstaaten weitergegebenen RRF‑Darlehen handelt es sich hingegen um Schulden der Mitgliedstaaten gegenüber der EU.

Um die Verbindlichkeiten aus der geplanten Mittel­aufnahme zu besichern, sieht der Eigenmittel­beschluss eine außerordentliche Erhöhung der Eigenmittel­obergrenze um 0,6 % des EU‑BNE vor. Diese läuft ebenfalls spätestens Ende 2058 aus. Kann die EK Zahlungen für die Verpflichtungen aus den für den RRF getätigten Schuld­aufnahmen nicht aus dem EU‑Haushalt finanzieren, so kann sie als letztes Mittel zusätzliche Finanzmittel von den Mitgliedstaaten anfordern, wodurch für diese ein zusätzliches Risiko entsteht.