Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Gläubigern der HETA zum Rückkauf landesbehafteter Schuldtitel sieht neben einer Barabfindung für nicht nachrangige Gläubiger iHv 75 % sowie einer Barabfindung für nachrangige Gläubiger iHv 30 % des Nominales der gehaltenen HETA‑Schuldtitel nunmehr für Gläubiger auch die Möglichkeit vor, ihre landesbehafteten Schuldtitel gegen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) emittierte Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen zu tauschen, die mit einer Bundesgarantie ausgestattet und nach einer Laufzeit von 13,5 Jahren zu einem Kurs von 100 % getilgt werden. Weiters wird vorgesehen, dass nach Emission und einer Behaltedauer von maximal 60 Tagen vom KAF oder der Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) Angebote zum Rückkauf dieser bundesbehafteten Inhaberschuldverschreibungen gemacht werden, wobei sich der Rückkaufspreis nach dem zu diesem Zeitpunkt errechneten Barwert richtet.
Für die Bundesgarantie der durch den KAF zu emittierenden Inhaberschuldverschreibungen ist eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich, die es dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht, Haftungen für Kreditoperationen des KAF zu übernehmen. Der Gesamtbetrag der Haftungen soll laut Regierungsvorlage 11 Mrd. EUR an Kapital und Zinsen nicht übersteigen.
Die Finanzierung des KAF zum Ankauf landesbehafteter Schuldtitel der HETA soll iHv 1,2 Mrd. EUR durch das Land Kärnten erfolgen. Die weiteren Mittel für die vorgesehene Barabfindung sowie den Rückkauf der bundesgarantierten Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen sollen dem KAF durch die ABBAG zur Verfügung gestellt werden. Dazu soll die ABBAG ein Darlehen des Bundes, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) erhalten. Da das Darlehen gemäß § 81 BHG sicher rückführbar sein muss, ist die Höhe der darüber möglichen Finanzierung mit den erwartbaren Verwertungserlösen aus den HETA-Schuldtiteln begrenzt. Gemäß den Erläuterungen soll der restliche Teil der Finanzierung durch Gewährung eines Gesellschafterzuschusses an die ABBAG erfolgen. Alternativ dazu könnte der Bund gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) auch eine Haftung für Verbindlichkeiten der ABBAG übernehmen. Dazu wird der Rahmen des FinStaG um 1,5 Mrd. EUR auf 23,5 Mrd. EUR angehoben. Die Haftungsermächtigung für Kreditoperationen des KAF iHv 11 Mrd. EUR und die Erhöhung des Rahmens des FinStaG iHv 1,5 Mrd. EUR erfordern im Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) eine entsprechende Erhöhung der Obergrenze für sämtliche vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen um 12,5 Mrd. EUR auf 192,6 Mrd. EUR.