Budgetdienst - Haushaltsthemen 10.02.2026

Haushaltsrechtliche Einschätzung zur Vorlage eines Doppelbudgets

Doppelbudget 2027 und 2028

In der Präsidialkonferenz vom 19. Februar 2026 wurde aufgrund der geplanten Vorlage eines Doppel­budgets für die Jahre 2027 und 2028 ein geänderter Arbeitsplan festgelegt. Demnach ist die Budgetrede im Nationalrat für 10. Juni 2026 vorgesehen.

Dem Nationalrat würde damit erstmals ein "echtes" Doppel­budget vorgelegt werden und dies deutlich früher als die Fristen gemäß Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) vorsehen. Der Nationalrat beschließt das Budget für das Folgejahr üblicherweise im November des laufenden Jahres.

Unter Doppelbudget wird üblicherweise verstanden, dass in einem Jahr, das mit einem Budget­provisorium begonnen hat, die Bundes­finanz­gesetze (BFG) für dieses und das nächste Jahr gemeinsam vorgelegt und im Nationalrat auch gemeinsam behandelt werden. So lief auch der letzte Budget­prozess für das Doppel­budget 2025 und 2026 ab. Aufgrund der Nationalrats­wahl vom 29. September 2024 hat die Bundesregierung dem Nationalrat im Mai 2025 die Entwürfe zu den BFG für das Jahr 2025 und das Jahr 2026 sowie Entwürfe zu den Bundes­finanz­rahmen­gesetzen (BFRG) 2025‑2028 und 2026‑2029 vorgelegt.

Echte Doppelbudgets nur in Ausnahmefällen möglich

Gemäß Art. 51 Abs. 3 B‑VG muss die Bundesregierung dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ende des Kalenderjahres einen Entwurf zum BFG für das nächste Finanzjahr vorlegen. Nach § 4 Bundes­haushalts­gesetz (BHG 2013) deckt sich das Finanzjahr mit dem Kalender­jahr, daraus ergibt sich der 22. Oktober als spätestes Datum für die Einbringung des Entwurfs zum BFG. Grundsätzlich kann ein BFG nur für das folgende Finanzjahr beschlossen werden und sein zeitlicher Geltungs­bereich beschränkt sich auf dieses Finanz­jahr (Grundsatz der Einjährigkeit).

Nach Art. 51 Abs. 3 und Abs. 4 B‑VG kann die Bundes­regierung ausnahms­weise den Entwurf eines BFG auch für das folgende und das nächst­folgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

Verfassungsrechtlich sind solche "echten Doppelbudgets" erst seit dem Inkrafttreten der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform am 1. Jänner 2009 zulässig und in Ausnahme­fällen möglich. Laut den Erläuterungen zum Gesetzestext wäre diese Aus­nahme­bestimmung beispielsweise im Fall einer österreichischen EU‑Präsidentschaft anwendbar, um im entsprechenden Finanzjahr den aufwändigen Budget­erstellungs­prozess zu vermeiden oder zu Beginn einer Gesetz­gebungs­periode im Fall der vorzeitigen Beendigung der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode, wobei die vorangegangene Gesetz­gebungs­periode deutlich verkürzt wird (203 d.B. XXIII. GP). Der Budget­ausschuss ist in einer Ausschuss­feststellung betreffend Doppelbudgets (578 d.B. XXIV. GP) davon ausgegangen, dass Doppel­budgets auch weiterhin nur in absoluten Ausnahme­situationen möglich sind.

Die Ausnahme­bestimmung kam bisher nicht zur Anwendung. Der Ausnahme­fall wäre daher zu definieren und die Anwendung der Regelung zu begründen.

Wird ausnahmsweise bereits 2026 ein BFG für das folgende Jahr 2027 und das nächstfolgende Finanzjahr 2028 beschlossen, so ist gemäß Art. 51 Abs. 4 B‑VG in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 der Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das BFG 2028 geändert wird, von der Bundes­regierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des Jahres 2028 dem Nationalrat vorzulegen. Dies soll sicherstellen, dass trotz Doppel­budget zumindest einmal im Jahr eine substantielle Budget­debatte stattfindet. Dabei sind die seit Beschluss­fassung des BFG 2028 eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen. Dies betrifft beispielsweise konjunkturelle oder sonstige wesentliche Änderungen sowie Finanzierungs­erfordernisse. Die Änderungen müssen im Einklang mit dem BFRG stehen, andernfalls muss auch das BFRG entsprechend adaptiert werden.

Vorzeitige Vorlage könnte Qualität der Budgetentwürfe beeinträchtigen

Der frühe Vorlage­zeitpunkt im Juni statt im Oktober 2026 (für das Finanzjahr 2027) und im Oktober 2027 (für das Finanzjahr 2028) könnte die inhaltliche Qualität der Budget­entwürfe beeinträchtigen. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Budget­planung und Budget­vollzug desto schlechter ist notgedrungen die Qualität der Grundlagen für die Budget­erstellung.

Der bei der Haushalts­führung des Bundes zu beachtende Grundsatz der Transparenz soll gewährleisten, dass die maßgeblichen budgetären Umstände nachvollziehbar dargestellt werden. Auch gilt der Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes. Dies umfasst die Budget­wahrheit, wonach Budget­mittel möglichst genau und vollständig zu veranschlagen sind.

  • Viele Budgetansätze sind an Konjunktur­prognosen gekoppelt (z. B. Steuern, Arbeit, Parameter für Pensions­erhöhung 2027/2028 bzw. Valorisierung der Sozial­leistungen 2028). Für die Budgetjahre 2027 und 2028 käme die Konjunktur­prognose vom März/April 2026 zum Einsatz, zu Beginn des Budget­jahres 2027 ist diese bereits veraltet. Für das BFG 2028 wäre eine BFG‑Novelle im zweiten Halbjahr 2027 erforderlich.
  • Für weitere Budget­ansätze notwendige Informationen, wie beispielsweise Investitionen (z. B. ÖBB, Landes­verteidigung, FTI-Pakt) sowie die Ergebnisse der eingerichteten Task-Forces zu Förderung und Beteiligungen, sollten dann bereits im Frühjahr 2026 feststehen.
  • Budgetwirksame Beschlüsse, die nach dem Beschluss des Doppel­budgets erfolgen, sind nicht in den Budgets abgebildet und erhöhen die Ungenauigkeit der budgetierten Aus- und Einzahlungen (z. B. Ergebnisse der Reform­partnerschaft).
  • In der Wirkungs­orientierung sollen die wesentlichen Maßnahmen des nächsten Finanz­jahres abgebildet werden. Die budget­politischen Inhalte bzw. materiell‑rechtlichen Änderungen sollten daher zum Zeitpunkt der Budgeterstellung vorliegen und in den Budget­entwürfen entsprechend abgebildet werden.
  • Der Bundesvoranschlag (BVA) 2026 stellt die Grundlage für die Budget­erstellung 2027 und 2028 dar. Nachdem der BVA 2026 aufgrund der Vorlage im Rahmen des Doppel­budgets 2025/2026 bereits im Juni 2025 beschlossen wurde, ist auch dieser bereits veraltet. Zur Gewähr­leistung der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes sollte der BVA 2026 auf Basis der aktuellen Konjunktur­prognose und der Budget­vollzugs­werte 2025 novelliert werden.

Ausreichend Zeit für parlamentarische Beratungen

Mit den in der Bundes­verfassung vorgesehenen Fristen zur Vorlage der Entwürfe zum BFG und zum BFRG soll dem Nationalrat ausreichend Zeit zur Beratung garantiert werden.

  • Für die Budgetberatungen im Nationalrat sind durchschnittlich fünf Wochen anberaumt. Zwischen Budgetrede und Experten­hearing als Auftakt für die Ausschuss­beratungen lagen in den letzten Budget­prozessen, die im Herbst stattfanden, etwas mehr als drei Wochen. Beim letzten Doppelbudget 2025/2026, das aufgrund der Nationalrats­wahl und dem Budget­provisorium am 13. Mai 2025 vorgelegt wurde, fand das Experten­hearing drei Wochen nach der Budgetrede statt.
  • Ein strafferer Zeitplan im Sommer 2026 erschwert eine qualitätsvolle Debatte im Nationalrat und verkürzt die Vorbereitungs­zeit für Analysen.
  • Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat best practice Empfehlungen für eine wirksame Beteiligung des Parlaments und der Bürgerinnen und Bürger am Budget­prozess und der Haushalts­kontrolle formuliert. Die Debatte über Budget­entscheidungen soll inklusiv, partizipativ und realistisch sein. Das Parlament und seine Ausschüsse sollen die Gelegenheit haben, sich in allen entscheidenden Phasen des Budget­zyklus zu beteiligen. Die klare Festlegung mittelfristiger Haushalts­ziele soll dem Parlament ermöglichen, sowohl im Vorfeld als auch im Nachhinein zur Festlegung der Budget­prioritäten beizutragen.