Gemäß Art. 51 Abs. 3 B‑VG muss die Bundesregierung dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ende des Kalenderjahres einen Entwurf zum BFG für das nächste Finanzjahr vorlegen. Nach § 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG 2013) deckt sich das Finanzjahr mit dem Kalenderjahr, daraus ergibt sich der 22. Oktober als spätestes Datum für die Einbringung des Entwurfs zum BFG. Grundsätzlich kann ein BFG nur für das folgende Finanzjahr beschlossen werden und sein zeitlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf dieses Finanzjahr (Grundsatz der Einjährigkeit).
Nach Art. 51 Abs. 3 und Abs. 4 B‑VG kann die Bundesregierung ausnahmsweise den Entwurf eines BFG auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
Verfassungsrechtlich sind solche "echten Doppelbudgets" erst seit dem Inkrafttreten der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform am 1. Jänner 2009 zulässig und in Ausnahmefällen möglich. Laut den Erläuterungen zum Gesetzestext wäre diese Ausnahmebestimmung beispielsweise im Fall einer österreichischen EU‑Präsidentschaft anwendbar, um im entsprechenden Finanzjahr den aufwändigen Budgeterstellungsprozess zu vermeiden oder zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode im Fall der vorzeitigen Beendigung der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode, wobei die vorangegangene Gesetzgebungsperiode deutlich verkürzt wird (203 d.B. XXIII. GP). Der Budgetausschuss ist in einer Ausschussfeststellung betreffend Doppelbudgets (578 d.B. XXIV. GP) davon ausgegangen, dass Doppelbudgets auch weiterhin nur in absoluten Ausnahmesituationen möglich sind.
Die Ausnahmebestimmung kam bisher nicht zur Anwendung. Der Ausnahmefall wäre daher zu definieren und die Anwendung der Regelung zu begründen.
Wird ausnahmsweise bereits 2026 ein BFG für das folgende Jahr 2027 und das nächstfolgende Finanzjahr 2028 beschlossen, so ist gemäß Art. 51 Abs. 4 B‑VG in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BFG 2028 geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des Jahres 2028 dem Nationalrat vorzulegen. Dies soll sicherstellen, dass trotz Doppelbudget zumindest einmal im Jahr eine substantielle Budgetdebatte stattfindet. Dabei sind die seit Beschlussfassung des BFG 2028 eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen. Dies betrifft beispielsweise konjunkturelle oder sonstige wesentliche Änderungen sowie Finanzierungserfordernisse. Die Änderungen müssen im Einklang mit dem BFRG stehen, andernfalls muss auch das BFRG entsprechend adaptiert werden.