Bei den Gemeinden kommt es durch den wirtschaftlichen Einbruch aufgrund der COVID‑19-Pandemie zu einem deutlichen Einnahmenentfall (Rückgang der Gemeindeertragsanteile und der Kommunalsteuern, Entfall von Elternbeiträgen für Kinderbetreuung etc.). Zur Stabilisierung der Investitionstätigkeit auf kommunaler Ebene soll den Gemeinden mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 ein Zweckzuschuss von insgesamt 1 Mrd. EUR für Investitionen bereitgestellt werden, wobei die Zuschüsse maximal 50 % der Gesamtkosten des Investitionsprojekts betragen. Die vorgeschlagenen Regelungen sind dabei stark an jene des Kommunalen Investitionsgesetzes 2017 angelehnt, unterscheiden sich von diesen jedoch in mehreren Aspekten (z. B. höhere Fördersumme, höhere maximale Zuschussquote, breiter gefasste Projektdefinition). Durch die Ausweitung des Verwendungszwecks sollen mindestens 20 % der Mittel für klimarelevante Investitionsprojekte verwendet werden, zusätzliche Anreize bei einer Mittelverwendung für umweltrelevante Investitionen sind jedoch nicht vorgesehen. Finanzschwache und kleinere Gemeinden könnten derzeit Probleme haben, den Eigenanteil zu finanzieren. Der Gemeindeanteil kann jedoch auch aus Zuschüssen der Länder oder anderen Förderungstöpfen aufgebracht werden. Mit einem im Budgetausschuss am 16. Juni 2020 beschlossenen Abänderungsantrag wurden die förderbaren Projekte um weitere Sachverhalte ergänzt (z. B. Sanierung von Gemeindestraßen, Errichtung und Sanierung bzw. Instandhaltung von Rad- und Fußwegen). Bis zu 3 % des Förderbetrages können für die Finanzierung von Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020 eingesetzt werden.
Die Anträge auf die Zweckzuschüsse sind im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzureichen. Die Auszahlung soll unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages erfolgen, die widmungsgemäße Verwendung ist nach Durchführung des Investitionsprojektes spätestens bis 31. Jänner 2024 nachzuweisen. Durch die Gesetzesvorlage wird nur bedingt eine rasche Durchführung der förderwürdigen Vorhaben gewährleistet. Die Investitionsprojekte müssen bis 31. Dezember 2021 begonnen und bis spätestens 31. Jänner 2024 abgerechnet werden, sodass für die Gemeinden die Möglichkeit besteht, mit neuen Projekten noch abzuwarten. Allerdings können auch bereits laufende Investitionsprojekte gefördert werden, deren Finanzierung aufgrund der Mindereinnahmen als Folge der COVID‑19-Krise nicht mehr möglich ist. Die Bedeckung der Zweckzuschüsse soll aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds erfolgen.
Die Aufteilung der Mittel auf die Gemeinden richtet sich je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel. Mit 239,5 Mio. EUR entfällt der größte Anteil am Fördervolumen auf die Stadt Wien, auch der pro Kopf Anteil ist mit 126,5 EUR für Wien am höchsten. Die Aufteilung auf die übrigen Bundesländer korrespondiert weitgehend mit der Einwohner:innenzahl.
Mit dem COVID‑19-Zweckzuschussgesetz soll aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds ein Zweckzuschuss des Bundes an die Länder beschlossen werden. Die Höhe richtet sich nach den zusätzlich entstandenen Aufwendungen der Länder aufgrund der COVID‑19-Krise für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020, Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020 und Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020. Zur Höhe der Auszahlungen enthält der Initiativantrag keine Angaben.
Der Änderungsantrag zum Epidemiegesetz sieht eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs (Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz), der aufgrund von behördlichen Maßnahmen infolge von SARS‑COV‑2 besteht, von sechs Wochen auf drei Monate vor.