Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 12.06.2020

Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und weitere Initiativanträge

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Mit dem Initiativantrag zum Kommunal­investitions­gesetz 2020 soll die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweck­zuschüssen des Bundes an die Gemeinden und von ihnen beherrschte Projekt­träger iHv insgesamt 1 Mrd. EUR für kommunale Investitions­programme geschaffen werden.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Initiativanträge zum Kommunalinvestitionsgesetz 2020 u.a. / PDF, 327 KB

Kurzfassung

Bei den Gemeinden kommt es durch den wirtschaftlichen Einbruch aufgrund der COVID‑19-Pandemie zu einem deutlichen Einnahmen­entfall (Rückgang der Gemeinde­ertrags­anteile und der Kommunalsteuern, Entfall von Eltern­beiträgen für Kinder­betreuung etc.). Zur Stabilisierung der Investitions­tätigkeit auf kommunaler Ebene soll den Gemeinden mit dem Kommunal­investitions­gesetz 2020 ein Zweck­zuschuss von insgesamt 1 Mrd. EUR für Investitionen bereit­gestellt werden, wobei die Zuschüsse maximal 50 % der Gesamt­kosten des Investitions­projekts betragen. Die vorgeschlagenen Regelungen sind dabei stark an jene des Kommunalen Investitions­gesetzes 2017 angelehnt, unterscheiden sich von diesen jedoch in mehreren Aspekten (z. B. höhere Fördersumme, höhere maximale Zuschuss­quote, breiter gefasste Projekt­definition). Durch die Ausweitung des Verwendungs­zwecks sollen mindestens 20 % der Mittel für klima­relevante Investitions­projekte verwendet werden, zusätzliche Anreize bei einer Mittel­verwendung für umwelt­relevante Investitionen sind jedoch nicht vorgesehen. Finanz­schwache und kleinere Gemeinden könnten derzeit Probleme haben, den Eigen­anteil zu finanzieren. Der Gemeinde­anteil kann jedoch auch aus Zuschüssen der Länder oder anderen Förderungs­töpfen aufgebracht werden. Mit einem im Budget­ausschuss am 16. Juni 2020 beschlossenen Abänderungs­antrag wurden die förder­baren Projekte um weitere Sach­verhalte ergänzt (z. B. Sanierung von Gemeinde­straßen, Errichtung und Sanierung bzw. Instand­haltung von Rad- und Fußwegen). Bis zu 3 % des Förder­betrages können für die Finanzierung von Kinder­betreuungs­plätzen in den Sommer­ferien 2020 eingesetzt werden.

Die Anträge auf die Zweck­zuschüsse sind im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 bei der Buchhaltungs­agentur des Bundes einzureichen. Die Auszahlung soll unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages erfolgen, die widmungs­gemäße Verwendung ist nach Durch­führung des Investitions­projektes spätestens bis 31. Jänner 2024 nachzuweisen. Durch die Gesetzes­vorlage wird nur bedingt eine rasche Durchführung der förderwürdigen Vorhaben gewährleistet. Die Investitions­projekte müssen bis 31. Dezember 2021 begonnen und bis spätestens 31. Jänner 2024 abgerechnet werden, sodass für die Gemeinden die Möglichkeit besteht, mit neuen Projekten noch abzuwarten. Allerdings können auch bereits laufende Investitions­projekte gefördert werden, deren Finanzierung aufgrund der Minder­einnahmen als Folge der COVID‑19-Krise nicht mehr möglich ist. Die Bedeckung der Zweck­zuschüsse soll aus dem COVID‑19-Krisen­bewältigungs­fonds erfolgen.

Die Aufteilung der Mittel auf die Gemeinden richtet sich je zur Hälfte nach der Volks­zahl und nach dem abgestuften Bevölkerungs­schlüssel. Mit 239,5 Mio. EUR entfällt der größte Anteil am Förder­volumen auf die Stadt Wien, auch der pro Kopf Anteil ist mit 126,5 EUR für Wien am höchsten. Die Aufteilung auf die übrigen Bundes­länder korrespondiert weitgehend mit der Einwohner:innen­zahl.

Mit dem COVID‑19-Zweck­zuschuss­gesetz soll aus Mitteln des COVID‑19-Krisen­bewältigungs­fonds ein Zweck­zuschuss des Bundes an die Länder beschlossen werden. Die Höhe richtet sich nach den zusätzlich entstandenen Aufwendungen der Länder aufgrund der COVID‑19-Krise für Schutz­ausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020, Personal­kosten für die telefonische Gesundheits­beratung unter der Ruf­nummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020 und Baracken­spitäler im Zeitraum März bis Mai 2020. Zur Höhe der Auszahlungen enthält der Initiativ­antrag keine Angaben.

Der Änderungs­antrag zum Epidemie­gesetz sieht eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienst­entgangs (Entschädigung gemäß § 32 Epidemie­gesetz), der aufgrund von behördlichen Maßnahmen infolge von SARS‑COV‑2 besteht, von sechs Wochen auf drei Monate vor.