Budgetdienst - Budget 11.09.2023

Novelle Bundesfinanzgesetz 2023 und Bundesfinanzrahmengesetz 2023-2026

Überblick

Mit der Novelle sollen zwei haushalts­rechtliche Ermächtigungen in das Bundes­finanz­gesetz (BFG) 2023 auf­genommen werden und die Auszahlungs­ober­grenzen im Bundes­finanz­rahmen­gesetz (BFRG) 2023‑2026 angehoben werden. Die Ermächtigungen betreffen zum einen Mehr­auszahlungen von bis zu 140,5 Mio. EUR in der UG 21‑Soziales und Konsumenten­schutz (Anti-Teuerungspaket für Familien, Wohn­schirm). Zum anderen werden Mehr­auszahlungen iHv bis zu 45 Mrd. EUR im Geld­fluss aus der Finanzierungs­tätigkeit für unterjährige Tilgungen ermöglicht, denen Mehr­einzahlungen aus kurzfristigen Schuld­aufnahmen (Kassen­stärkern) gegenüber­stehen.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Novelle des Bundesfinanzgesetzes 2023 und des Bundesfinanzrahmengesetzes 2023-2026 / PDF, 491 KB

BD - Novelle des Bundesfinanzgesetzes 2023 und des Bundesfinanzrahmengesetzes 2023-2026 (barrierefreie Version) / PDF, 297 KB

Kurzfassung

Mit der vorliegenden Novelle zum Bundes­finanz­rahmen­gesetz 2023‑2026 (BFRG 2023‑2026) und zum Bundes­finanz­gesetz 2023 (BFG 2023) sollen zwei neue haushaltsrechtliche Ermächtigungen in das BFG 2023 aufgenommen werden und die Auszahlungs­ober­grenzen im BFRG 2023‑2026 angehoben werden.

Mit einer Überschreitungs­ermächtigung für die UG 21‑Soziales und Konsumenten­schutz sowie einer entsprechenden Anhebung der BFRG‑Obergrenzen sollen 2023 Mehr­auszahlungen von bis zu 140,5 Mio. EUR für die in dieser Unter­gliederung anfallenden Mehr­kosten aus dem Anti-Teuerungspaket für Familien sowie eine im Jänner 2023 beschlossene Aufstockung des Wohn­schirms ermöglicht werden. Eine zweite Überschreitungs­ermächtigung betrifft den Geld­fluss aus der Finanzierungs­­tätigkeit, in dem die Ein- und Auszahlungen in Zusammen­hang mit der Aufnahme und Tilgung kurz- und lang­fristiger Finanz­schulden erfasst werden. Aufgrund kürzerer Lauf­zeiten bei den kurz­fristigen, unterjährig getilgten Schuld­aufnahmen erhöht sich das Volumen der Aus- und Einzahlungen aus kurz­fristigen Verpflichtungen. Die vorgesehene Überschreitungs­ermächtigung ermöglicht Mehr­auszahlungen iHv bis zu 45 Mrd. EUR für unterjährige Tilgungen, denen entsprechende Mehr­einzahlungen aus kurzfristigen Schuld­aufnahmen (Kassen­stärkern) gegenüberstehen.