Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 30.09.2022

Teuerungs-Entlastungspaket Teil II und Teil III

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Die Regierungs­vorlage zum Teuerungs­Entlastungspaket Teil II sieht ab 2023 die Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung durch die kalte Progression vor. Auch die Senkung der Dienstgeber-beiträge zum FLAF von 3,9 % auf 3,7 % ab 2023 wird legistisch umgesetzt. Mit dem Teuerungs‑Entlastungspaket Teil III erfolgt die jährliche Valorisierung einiger bisher noch nicht indexierter Sozial­leistungen. Die Analyse des Budgetdienstes enthält eine detaillierte Darstellung der Maßnahmen sowie eigene Berechnungen zur Entlastungs­wirkung durch die Abgeltung der kalten Progression bis 2026. Ein eigener Abschnitt beschäftigt sich mit den Verteilungs­wirkungen der Maßnahmen.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Teuerungs-Entlastungspaket Teil II und Teil III / PDF, 1 MB

BD - Teuerungs-Entlastungspaket Teil II und Teil III_BF / PDF, 2 MB

Kurzfassung

Abgeltung der kalten Progression, FLAF-Beitragssenkung und Valorisierung von Sozialleistungen

Die Regierungsvorlage zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sieht vor, dass ab 2023 die steuerliche Mehr­belastung durch die kalte Progression abzugelten ist. Als kalte Progression wird in der Regierungsvorlage das inflationsbedingte Mehr­aufkommen an Einkommen­steuer durch eine Nichtanpassung der im Gesetzes­entwurf genannten Tarifeckwerte an die Inflation definiert. Dabei erfolgt eine automatische Anpassung von zwei Drittel der auszugleichenden Inflation. Zur Abgeltung des verbleibenden Drittels ist jedes Jahr bis 15. September ein Minis­terrats­beschluss zu fassen. Das Volumen des abzugeltenden Drittels wird in einem Progres­sions­bericht erhoben, der für 2023 von WIFO und IHS vorgelegt wurde. Für das Jahr 2023 sieht die Regierungs­vorlage für dieses Drittel eine über die auszugleichende Inflations­rate von 5,2 % hinausgehende Erhöhung der Grenzbeträge für die erste und die zweite Tarifstufe um jeweils 6,3 % vor. Die Grenzbeträge für die höheren Tarifstufen werden um zwei Drittel der auszugleichenden Inflationsrate, das heißt um rd. 3,5 %, angepasst, während die Absetz­beträge und deren Einschleif­grenzen 2023 in der vollen Höhe der auszugleichenden Inflationsrate iHv 5,2 % erhöht werden.

Als Maßnahme zur Senkung der Lohnnebenkosten wird die bereits angekündigte Senkung der Dienstgeber­beiträge zum FLAF von 3,9 % auf 3,7 % ab 2023 legistisch umgesetzt.

Die Regierungsvorlage zum Teuerungs‑Entlastungspaket Teil III beinhaltet die jährliche Valo­risie­rung einiger bisher noch nicht indexierter Sozial­leistungen. Davon betroffen sind insbe­sondere die Familien­beihilfe, das Kinderbetreuungs­geld, die Studien­beihilfe und das Rehabi­litations­geld.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Die mit dem Teuerungs‑Entlastungspaket Teil II geplanten Maßnahmen führen 2023 im Finanzierungs­haushalt (Cash‑Betrachtung) zu Minder­einzahlungen iHv 1.843 Mio. EUR, von denen 353 Mio. EUR die Senkung des FLAF‑Beitrags und 1.480 Mio. EUR die Abgeltung der kalten Progression betreffen. Die Min­dereinzahlungen aufgrund der auto­matischen Anpassung der wesentlichen Tarif­elemente steigen von 1.000 Mio. EUR im Jahr 2023 auf 5.000 Mio.  EUR im Jahr 2026 an. Die für 2023 vorgesehenen Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels bewirken 2023 zusätzli­che Minder­einzahlungen iHv 480 Mio. EUR, die sich in den Folgejahren gemäß WFA aufgrund des über die Veranlagung geltend gemachten Teils der Entlastung auf 617 Mio. EUR erhöhen. Die finanziellen Auswirkungen der (künftigen) Maßnahmen zur Abgeltung der verbleibenden Drittel ab 2024 sind in der WFA nicht enthalten. Auf Basis des Progressions­berichts steigen die damit verbundenen Minder­einzahlungen von 655 Mio. EUR im Jahr 2024 auf 1.863 Mio. EUR im Jahr 2026 an.

Laut WFA beträgt das Entlastungs­volumen des Teuerungs‑Entlastungspakets Teil II im Zeit­raum 2023 bis 2026 insgesamt 16.422 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung des Ausgleichs für die verbleibenden Drittel ab 2024 beträgt das Entlastungs­volumen in diesem Zeitraum insge­samt sogar 20.274 Mio. EUR.

Das Teuerungs‑Entlastungspaket Teil III verschlechtert den Finanzierungs­saldo im Jahr 2023 um 367 Mio. EUR. Davon entfallen 287 Mio. EUR auf Mehr­auszahlungen aufgrund der Anpassung verschiedener Sozial­leistungen, wie insbesondere der Familien­beihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes. Durch die Indexierung des Kinderabsetz­betrags kommt es 2023 zu Minder­einzahlungen iHv 80 Mio. EUR. Bis 2026 steigt der Netto­finanzierungs­bedarf dieser Maßnahmen auf insgesamt 1.289 Mio. EUR an. Kumuliert beläuft sich die Entlastung auf 3.557 Mio. EUR im Zeitraum 2023 bis 2026.

In Summe verschlechtern die mit den beiden Regierungs­vorlagen geplanten Maßnahmen den Netto­finanzierungs­saldo zwischen 2023 und 2026 um 19.980 Mio. EUR. Unter der An­nahme, dass im gesamten Betrachtungs­zeitraum die kalte Progression jeweils voll ausge­gli­chen wird, beträgt die Gesamtentlastung 23.831 Mio. EUR.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen diskretionäre Anpassungen der Tarif­eckwerte bzw. der Transfer­leistungen im Rah­men von Steuer­reformen beschlossen wurden, mit denen die aufgetretene kalte Progression teilweise ausgeglichen wurde. Im Vergleich zu einem Szenario mit zukünftigen Steuer­reformen würden die Minder­einzahlungen bzw. die Verschlechterung des Netto­finanzierungs­saldos ent­sprechend niedriger ausfallen.

Berechnungen des Budgetdienstes

Das vom Budgetdienst geschätzte Entlastungsvolumen durch die Abgeltung der kalten Pro­gression ist grundsätzlich ähnlich hoch wie jenes im Progressions­bericht von IHS und WIFO. Die im Haupt­szenario erwartete auszugleichende Inflation für das Jahr 2024 ist unter Berück­sichtigung der unterjährigen Inflations­dynamik mit 7,6 % jedoch etwas höher als im Progres­sions­bericht (6,6 %), wodurch das Entlastungs­volumen entsprechend steigt.

Die Regierungsvorlage zur Abgeltung der kalten Progression bewirkt im Jahr 2023 gemäß den Berechnungen im Haupt­szenario des Budgetdienstes eine Entlastung iHv 1.920 Mio. EUR. Im Gegensatz zur Cash‑Betrachtung in der WFA zur Regierungs­vorlage wird dabei auch der erst über die Veranlagung in den Folge­jahren wirksame Teil der Entlastung zur Gänze dem jewei­ligen Steuerjahr zugerechnet. Das geschätzte Entlastungs­volumen pro Prozentpunkt der auszugleichenden Inflation steigt von 360 Mio. EUR im Jahr 2023 auf 449 Mio. EUR für die Anpassung im Jahr 2026 an.

Ab dem Jahr 2024 ist die Unsicherheit bezüglich der Höhe des Entlastungs­volumens deutlich höher. Dies liegt insbesondere an der Unsicherheit hinsichtlich der auszugleichenden Inflation. Die Schwankungsbreite (zwei Drittel der Simulationen) für die kumulierten Anpassungen bis zum Jahr 2026 beträgt 16,9 % bis 26,0 % (Hauptszenario: 21,3 %). Die daraus resultierende Entlastung im Jahr 2026 liegt zwischen 6.530 Mio. EUR und 9.650 Mio. EUR (Hauptszenario: 8.150 Mio. EUR). Die Lohn- und Einkommen­steuer­einnahmen sind damit zwischen 1,2 % und 1,9 % des BIP niedriger (Hauptszenario: 1,5 % des BIP).

Die absolute Entlastung der Steuerpflichtigen durch die Abgeltung der kalten Progression steigt grundsätzlich mit dem Einkommen. Personen mit höheren Einkommen profitieren nicht nur von der Anpassung der unteren, sondern auch von der Anpassung der höheren Tarif­stufen. Bei Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen mit einem monatlichen Brutto­bezug im Bereich von 2.000 EUR bewirkt die Anhebung der Einschleifgrenzen des Zuschlags zum Ver­kehrs­absetz­betrags bzw. Pensionisten­absetz­betrags eine zusätzliche Entlastung.

Die relative Entlastung durch die Abgeltung der kalten Progression ist bei Arbeitneh­mer:innen und Pensionist:innen im Bereich von 2.000 EUR brutto pro Monat am höchsten und beträgt im Jahr 2023 bis zu 1,8 % des Netto­einkommens. Bei höheren Einkommen und bei Selbständigen beträgt sie etwa 1 %. Höhere relative Entlastungen resultieren dabei jeweils an den angepassten Tarifgrenzen.

Verteilungseffekte der Maßnahmen

Hinsichtlich der Verteilungswirkung kommt es durch die Maßnahmen zur Abgeltung der kalten Progression und zur Valorisierung von Sozial­leistungen im Jahr 2023 in den ersten vier Einkommens­­quintilen insgesamt zu einer weitgehend gleichmäßigen relativen Entlastung zwischen 1,1 % und 1,2 %. Dabei profitieren die Haushalte im untersten Quintil (20 % der Personen mit dem niedrigsten Haushaltseinkommen) weniger von der Abgeltung der kalten Progression, da in diesem Einkommens­segment Transfer­einkommen eine wesentliche Rolle spielen, auf die sich die Anpassung der Tarifstufen nicht auswirkt. Dies wird jedoch durch die Valorisierung der Sozialleistungen ausgeglichen, die im untersten Quintil die stärkste Entlas­tungswirkung hat. Im 5. Quintil (20 % der Personen mit dem höchsten Haushalts­einkommen) fällt der Anstieg der verfügbaren Haushalts­einkommen mit 0,9 % aufgrund der abnehmenden relativen Entlastung durch die Valorisierung der Sozial­leistungen etwas geringer aus. In den Folge­jahren ab 2024, für die eine gleichmäßige Anpassung der Tarifstufen ange­nommen wird, ergibt sich grundsätzlich ein ähnliches Muster. Die relative Entlastung fällt jedoch in den unteren Quintilen aufgrund der Valorisierung der Sozial­leistungen insgesamt etwas stärker aus.

In absoluten Zahlen entfallen im Jahr 2023 hingegen 30 % des Gesamtentlastungsvolumens auf das oberste Einkommens­quintil und 24 % auf das 4. Quintil, während das unterste Quintil nur mit 9 % des Entlastungs­volumens entlastet wird. Diese ungleiche Aufteilung auf die ein­zelnen Bereiche der Einkommensverteilung ist auf die Anpassung der Tarif­stufen zurückzu­führen, auf die ein Großteil des Entlastungs­volumens entfällt und von der überwiegend Haus­halte in den mittleren und oberen Einkommens­bereichen profitieren. Die Valorisierung der Sozialleistungen kommt überproportional den unteren Einkommens­bereichen zugute (25 % im untersten Quintil), macht aber nur einen vergleichsweise geringen Teil des Gesamt­­entlastungs­volumens aus. In den Folgejahren ergeben sich sowohl bei einer ab 2024 gleich­mäßigen Anpassung der Tarifeckwerte als auch bei einer weiterhin stärkeren Anpassung der ersten beiden Tarifstufen nur geringfügige Unterschiede zur Aufteilung im Jahr 2023.

Der Budgetdienst arbeitet derzeit an der Beantwortung von Anfragen, in denen unter anderem eine Analyse der Genderwirkung der Maßnahmen zur Abgeltung der kalten Progression sowie eine gesamthafte Analyse der Verteilungs­wirkung der bisher vorgelegten Maßnahmen­pakete erfolgt.