Die vorliegende Kurzstudie zu einer Anfrage des Abgeordneten Bruno Rossmann stellt dar, inwieweit vom Bund an ausgegliederte Einrichtungen Voraus- und Anzahlungen geleistet bzw. an diese Treuhandmittel vergeben werden, wie diese haushaltsrechtlich und budgetpolitisch zu beurteilen sind und ob darüber ausreichende Transparenz besteht.
Ausgegliederte Unternehmen/Förderungsgesellschaften benötigen für die operative Durchführung bzw. Abwicklung von Förderprogrammen bzw. die operative Geschäftstätigkeit eine Liquiditätsbevorschussung, weil die Gesellschaften mit dem Vertragsabschluss oder der Förderungszusage eine rechtliche Verpflichtung eingehen und bei Nicht-Erfüllung rechtliche und/oder finanzielle Konsequenzen (etwa durch Verzugszinsen) sowie ein Vertrauensschaden drohen. Die Leistung von Voraus- und Anzahlungen ist haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, jedoch bedürfen diese einer entsprechenden rechtlichen Grundlage und Mittelzuweisungen dürfen nur aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs erfolgen. Für die Gewährung und Verwaltung von Treuhandgeldern gibt es keine haushaltsrechtlichen Sonderbestimmungen.
Bei einzelnen Gesellschaften haben sich – zumindest vorübergehend – im Laufe der letzten Jahre die Bestände an liquiden Mitteln teilweise deutlich erhöht. Zuweisungen, die über die erforderliche Liquidität hinausgehen, belasten den Staatshaushalt durch zusätzliche Schulden, weil die Mittel des Bundes in einem gewissen Rahmen auch fremdfinanziert werden müssen. Übermäßige Liquidität kann bei den Unternehmen in der aktuellen Zinssituation auch zu Negativzinsen führen, wobei die einbezogenen Ressorts und Gesellschaften betonen, dass dies bisher durch ein entsprechende Portfoliomanagement verhindert werden konnte.
Einzelne Beispiele deuten darauf hin, dass insbesondere zum Jahresende eine entsprechende Tendenz besteht, höhere Liquidität in ausgegliederten Gesellschaften zu halten. Das BMF und die Ressorts sind grundsätzlich bestrebt, nur die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen. Längere Verzögerungen bei der Entnahme von Rücklagen, fehlende Richtlinien und fehlende Informationen erschweren jedoch eine systematische Bearbeitung des Problems.
Vorauszahlungen bzw. Treuhandgelder für Förderungen sind im Bundesrechnungsabschluss zumeist nicht als solche ersichtlich, da Transferaufwendungen und Förderungen in der Regel von den haushaltsführenden Stellen nicht periodengerecht abgegrenzt werden, das heißt eine Auszahlung des Bundes wird sofort als Aufwand verbucht. Das BHG 2013 sieht hingegen periodengerechte Abgrenzungen auch bei Transfers vor, diese Bestimmung wurde allerdings nicht vollständig implementiert, worauf auch der Rechnungshof kritisch hingewiesen hat. Die Analyse hat gezeigt, dass sich in der Praxis unterschiedliche Konstruktionen für die Behandlung in der Haushaltsverrechnung des Bundes und im Jahresabschluss der Unternehmen entwickelt haben, weshalb eine Klarstellung und Vereinheitlichung angestrebt werden sollte.
Eine transparente Darstellung von Vorauszahlungen bei Förderungen und von Treuhandgeldern im Bundeshaushalt würde dem Nationalrat, dem BMF und den Fachressorts wichtige Informationen für eine fundierte Diskussion über die Budgetplanung und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel liefern. Der Nationalrat verfügt derzeit jedoch auch über keine systematische Darstellung der Liquiditätssituation ausgegliederter Unternehmen und Förderungsgesellschaften. Die ab 2020 gültige Novelle der Verordnung zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes sieht vor, dass auch die Liquiditätssituation der jeweiligen Unternehmen abgefragt wird. Diese sollte in die Berichterstattung an den Nationalrat integriert werden.