Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2023

Aufhebung der Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments

EuG 5.7.2023, T-272/21 Puigdemont i Casamajó u.a. gg Parlament

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies die Klage von drei Mitgliedern des Europäischen Parlaments (EP) gegen die Aufhebung ihrer Immunität ab. Es stellte fest, dass das EP seine Begründungspflicht bei Aufhebung der Immunität erfüllt habe und, dass es nicht in der Zuständigkeit des EP liege, die Rechtmäßigkeit desinnerstaatlichen Verfahrens zu beurteilen. Zudem ging das EuG ebenfalls auf die Unparteilichkeit von Vorsitzenden und Berichterstatter:innen mit Angehörigkeit zu einer politischen Fraktion ein.

Sachverhalt

Die drei Kläger:innen wurden bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 in Spanien gewählt. Am 20. Juni 2019 teilte der Zentrale Wahlausschuss in Spanien dem EP allerdings mit, dass zwei der drei Kläger:innen den nach dem spanischen Wahlgesetz vorgeschriebenen Eid, die spanische Verfassung zu achten, nicht geleistet hätten. Er erklärte ihre Sitze im EP folglich für frei. Am 27. Juni 2019 teilte der damalige Präsident des EP den beiden Kläger:innen mit, dass er nicht in der Lage sei, sie als künftige Mitglieder des EP zu behandeln. Zwischen dem 14. Oktober und dem 4. November 2019 erließ der Ermittlungsrichter der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof Spaniens) gegen alle drei Kläger:innen je einen nationalen Haftbefehl, einen europäischen Haftbefehl und einen internationalen Haftbefehl.

Im Jänner bzw. Februar 2020 nahm das EP zur Kenntnis, dass die Kläger:innen infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (siehe dazu bereits die Judikaturauswertung zur Entscheidung des EuGH C-502/19) mit Wirkung vom 2. Juli 2019 bzw. 1. Februar 2020 in das Parlament gewählt worden waren. Der Vizepräsident des EP gab allerdings in Bezug auf alle drei Kläger:innen zum jeweils relevanten Zeitpunkt im Parlament die vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in Spanien jeweils übermittelten Anträge auf Aufhebung der Immunität der Kläger:innen bekannt und wies diese jeweils dem Rechtsausschuss des EP zu. Mit drei Beschlüssen im März 2021 hob das EP die Immunität der Kläger:innen auf, die daraufhin beim EuG eine Klage auf Nichtigerklärung dieser drei Beschlüsse erhoben.

Zusammenfassend machten sie geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien mangelhaft begründet, die Geschäftsordnung des EP werde verletzt, ihre Rechte auf faire Behandlung, auf Anhörung und auf Zugang zu Dokumenten sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit würden verletzt. Zudem werde gegen den Grundsatz einer guten Verwaltung verstoßen und es liege eine Ungleichbehandlung vor.

Weiters machten sie geltend, die nationale Behörde, die die Aufhebung der Immunität beantragt hatte, sei nicht zuständig gewesen und der spanische Oberste Gerichtshof habe diskriminierend agiert.

Außerdem habe das EP den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt, indem es einen einzigen Berichterstatter ernannt habe, um die drei Anträge auf Aufhebung der Immunität zu prüfen, und indem es den Vorsitz des Rechtsausschusses einem spanischen Mitglied überlassen habe, das möglicherweise befangen gewesen sei. Die Kläger:innen behaupteten, dass diese Umstände ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätten.

Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union

Das EuG wies die Klage in allen Punkten als unzulässig zurück. Die Rüge der Unparteilichkeit des Berichterstatters und des Vorsitzenden des Rechtsausschusses sei unzulässig und das Parlament habe die Immunität der Kläger entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 7 angemessen geprüft:

Zur Begründung führte das EuG an, das Erfordernis der Unparteilichkeit sei in Art. 41 Abs. 1 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) festgelegt. Dieses Erfordernis gelte für die Organe der EU und solle Interessenkonflikte bei Beamten und Bediensteten der EU verhindern; es gelte auch für Mitglieder des EP, die an Entscheidungen im Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben des Parlaments beteiligt sind. Dies treffe auf Mitglieder des EP zu, die im Rechtsausschuss an der Untersuchung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität teilnehmen, obwohl es sich dabei um politische Entscheidungen handle. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass diese Mitglieder – im Gegensatz zu Beamt:innen und Bediensteten der EU-Organe – nicht politisch neutral seien.

Der Rechtsausschuss des Parlaments sei ein politisches Gremium, dessen Zusammensetzung die Pluralität im Parlament widerspiegeln solle. Der bzw. die Berichterstatter:in werde von den Fraktionen in gleichberechtigter Rotation durch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern besetzt. Die Tatsache, dass der bzw. die Berichterstatter:in einer politischen Partei oder Fraktion angehört, habe in diesem Fall keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unparteilichkeit. 

So sei im vorliegenden Fall auch die Zugehörigkeit des Berichterstatters zur Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformisten, zu der auch Mitglieder der Partei VOX gehörten, die das gegen die Kläger:innen eingeleitete Strafverfahren unterstützt hatte, grundsätzlich unerheblich. Die spezielle Situation der Abgeordneten, die dieser Partei angehörten, könne nicht auf alle Mitglieder der Fraktion ausgedehnt werden. Selbst die Befürwortung der Ideen der VOX-Partei zur politischen Lage in Katalonien und die Ablehnung der politischen Ideen der Kläger:innen beeinträchtigten die Unparteilichkeit im vorliegenden Fall nicht.

Im Hinblick auf die Prüfung der Aufhebung der Immunität stellte das EuG fest, die Entscheidung des EP, keine eigene inhaltliche Prüfung am Maßstab des Art. 8 des Protokolls Nr. 7 als Sonderbestimmung bzw. Art. 9 des Protokolls Nr. 7 durchzuführen, sondern sich auf die Entscheidungen der nationalen Behörden zu berufen und deren Rechtmäßigkeit nicht nachzuprüfen, sei rechtmäßig gewesen. Die nationalen Gerichte hätten entschieden, dass den Kläger:innen im vorliegenden Fall keine Immunität zukomme; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Auslegung falle nicht in die Zuständigkeit des EP. 

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in deutscher Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).