Das EuG wies die Klage in allen Punkten als unzulässig zurück. Die Rüge der Unparteilichkeit des Berichterstatters und des Vorsitzenden des Rechtsausschusses sei unzulässig und das Parlament habe die Immunität der Kläger entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 7 angemessen geprüft:
Zur Begründung führte das EuG an, das Erfordernis der Unparteilichkeit sei in Art. 41 Abs. 1 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) festgelegt. Dieses Erfordernis gelte für die Organe der EU und solle Interessenkonflikte bei Beamten und Bediensteten der EU verhindern; es gelte auch für Mitglieder des EP, die an Entscheidungen im Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben des Parlaments beteiligt sind. Dies treffe auf Mitglieder des EP zu, die im Rechtsausschuss an der Untersuchung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität teilnehmen, obwohl es sich dabei um politische Entscheidungen handle. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass diese Mitglieder – im Gegensatz zu Beamt:innen und Bediensteten der EU-Organe – nicht politisch neutral seien.
Der Rechtsausschuss des Parlaments sei ein politisches Gremium, dessen Zusammensetzung die Pluralität im Parlament widerspiegeln solle. Der bzw. die Berichterstatter:in werde von den Fraktionen in gleichberechtigter Rotation durch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern besetzt. Die Tatsache, dass der bzw. die Berichterstatter:in einer politischen Partei oder Fraktion angehört, habe in diesem Fall keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unparteilichkeit.
So sei im vorliegenden Fall auch die Zugehörigkeit des Berichterstatters zur Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformisten, zu der auch Mitglieder der Partei VOX gehörten, die das gegen die Kläger:innen eingeleitete Strafverfahren unterstützt hatte, grundsätzlich unerheblich. Die spezielle Situation der Abgeordneten, die dieser Partei angehörten, könne nicht auf alle Mitglieder der Fraktion ausgedehnt werden. Selbst die Befürwortung der Ideen der VOX-Partei zur politischen Lage in Katalonien und die Ablehnung der politischen Ideen der Kläger:innen beeinträchtigten die Unparteilichkeit im vorliegenden Fall nicht.
Im Hinblick auf die Prüfung der Aufhebung der Immunität stellte das EuG fest, die Entscheidung des EP, keine eigene inhaltliche Prüfung am Maßstab des Art. 8 des Protokolls Nr. 7 als Sonderbestimmung bzw. Art. 9 des Protokolls Nr. 7 durchzuführen, sondern sich auf die Entscheidungen der nationalen Behörden zu berufen und deren Rechtmäßigkeit nicht nachzuprüfen, sei rechtmäßig gewesen. Die nationalen Gerichte hätten entschieden, dass den Kläger:innen im vorliegenden Fall keine Immunität zukomme; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Auslegung falle nicht in die Zuständigkeit des EP.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in deutscher Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).