Der VfGH hatte über vier Anträge auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) bzw. § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord) zu entscheiden. Die Anträge wurden eingebracht von schwerkranken Personen, die Hilfe beim Suizid in Anspruch nehmen wollen, einer gesunden Person, die selbst bereits rechtskräftig wegen Beihilfe zum Selbstmord verurteilt wurde, und einem Arzt, an den Patienten und Patientinnen mit dem Wunsch herangetreten waren, ihnen beim Suizid zu helfen.
Bereits 2016 hatte der VfGH einen Fall mit Bezug zu § 78 StGB entschieden. Dabei ging es um die Gründung eines Vereins, der auch Hilfeleistung beim Suizid anbieten wollte. Der VfGH bestätigte die Untersagung dieses Vereins und hielt fest, dass die Regelung eines Verbots der Mitwirkung am Suizid im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege.
In der 2020 ergangenen Entscheidung betont der VfGH, dass er seine Auffassungen aus 2016 nicht aufrechterhalte. Der VfGH erachtet die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet" in § 78 StGB ("Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.") nunmehr für verfassungswidrig. § 77 (Verbot der Tötung auf Verlangen) sieht er hingegen als verfassungskonform. Er leitet seine Rechtsansicht aus dem "Recht auf freie Selbstbestimmung" ab (Rn 72 ff.). Dieses Recht steht nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung, sondern ergibt sich aus der Zusammenschau verschiedener Grundrechte (insbesondere Recht auf Privatleben, Recht auf Leben und Gleichheitsgrundsatz). Dazu "gehört zunächst die Entscheidung des Einzelnen, wie er sein Leben gestaltet und führt, (…) aber auch (…), ob und aus welchen Gründen ein Einzelner sein Leben in Würde beenden will." (Rn 73).
Der VfGH befasst sich in Folge auch mit bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Lebensende und kommt zum Schluss, dass es aus "grundrechtlicher Sicht (…) keinen Unterschied [mache], ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung (…) lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehn[e] oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten (…) sein Leben beenden [wolle]." Entscheidend ist für den VfGH "in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird." (Rn 92 ff.).
Aus dem Erkenntnis des VfGH folgt keine Verpflichtung, § 78 StGB neu zu regeln. Für eine etwaige Neuregelung ergeben sich aus dem Erkenntnis allerdings folgende Bedingungen: Vor allem muss gewährleistet sein, dass die Entscheidungen sowohl zum Suizid als auch zur Beihilfe frei und selbstbestimmt erfolgen und dass die Betroffenen über eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung ihrer Entscheidung verfügen. Dafür sind aus Sicht des VfGH auch "gesetzgeberische und sonstige staatliche Maßnahmen notwendig, um den Unterschieden in den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken und allen einen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu ermöglichen." (Rn 102 f.)
In der Rechtswissenschaft ist das Erkenntnis unterschiedlich aufgenommen worden. Die Verfassungsrechtlerin Anna Gamper kritisiert, dass der VfGH viele schwierige Fragen offengelassen und seine Standpunkte nur sehr knapp begründet habe. Der Strafrechtler Kurt Schmoller diskutiert das VfGH-Erkenntnis im Lichte des österreichischen Strafrechts und macht auf dieser Grundlage einen Vorschlag für eine mögliche Neuregelung, die Straffreiheit dann vorsieht, wenn der Tod des Suizidenten nahe bevorsteht. Der Strafrechtler Alois Birklbauer begrüßt das Erkenntnis als "wohlüberlegte[n] Kompromiss mit Augenmaß" und hebt besonders die Verknüpfung mit dem Ausbau des Angebots an Palliativmedizin hervor. Eine Neuregelung hält er für nicht zwingend erforderlich. Für ihn kommt es in erster Linie darauf an, dass die Gerichte im Sinne des VfGH-Erkenntnisses beurteilen und prüfen, ob sich der Suizident "im Zustand voller Entscheidungsfähigkeit" befand als die Beihilfe zum Suizid erfolgte.