Fachinfos - Fachdossiers 27.07.2021

Aufhebung des Verbots der Beihilfe zum Suizid

Das Fachdossier beschäftigt sich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes, das Verbot der Beihilfe zum Suizid aufzuheben und legt zentrale Argumente dieser Entscheidung dar.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verkündete am 11. Dezember 2020 seine Entscheidung, dass das Verbot jeglicher Art der Hilfe zur Selbsttötung in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) verfassungswidrig sei. Demnach verstoße der Strafbestand "Hilfeleistung zum Selbstmord" gegen das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung, weswegen die entsprechende Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben wird. Beschließt das Parlament bis dahin keine Neuregelung, ist ab 1. Jänner 2022 jede Form der Beihilfe zum Suizid straffrei. Nimmt das Parlament erst später eine Strafregelung vor, dann bleibt die Straffreiheit bis dahin bestehen. Die Neuregelung kann nicht rückwirkend gelten – das verbietet Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

In diesem Fachdossier werden die zentralen Argumente der Entscheidung vorgestellt. Außerdem wird erläutert, wie die Beihilfe zum Suizid in anderen Staaten geregelt ist und genutzt wird. Ein weiteres Fachdossier zur Frage "Wie wird in Österreich über Sterbehilfe diskutiert?" bietet einen Überblick über die politischen Debatten, die sich seit 2001 mit diesem Thema auseinandersetzen.

Die Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofes

Der VfGH hatte über vier Anträge auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) bzw. § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord) zu entscheiden. Die Anträge wurden eingebracht von schwerkranken Personen, die Hilfe beim Suizid in Anspruch nehmen wollen, einer gesunden Person, die selbst bereits rechtskräftig wegen Beihilfe zum Selbstmord verurteilt wurde, und einem Arzt, an den Patienten und Patientinnen mit dem Wunsch herangetreten waren, ihnen beim Suizid zu helfen.

Bereits 2016 hatte der VfGH einen Fall mit Bezug zu § 78 StGB entschieden. Dabei ging es um die Gründung eines Vereins, der auch Hilfeleistung beim Suizid anbieten wollte. Der VfGH bestätigte die Untersagung dieses Vereins und hielt fest, dass die Regelung eines Verbots der Mitwirkung am Suizid im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege.

In der 2020 ergangenen Entscheidung betont der VfGH, dass er seine Auffassungen aus 2016 nicht aufrechterhalte. Der VfGH erachtet die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet" in § 78 StGB ("Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.") nunmehr für verfassungswidrig. § 77 (Verbot der Tötung auf Verlangen) sieht er hingegen als verfassungskonform. Er leitet seine Rechtsansicht aus dem "Recht auf freie Selbstbestimmung" ab (Rn 72 ff.). Dieses Recht steht nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung, sondern ergibt sich aus der Zusammenschau verschiedener Grundrechte (insbesondere Recht auf Privatleben, Recht auf Leben und Gleichheitsgrundsatz). Dazu "gehört zunächst die Entscheidung des Einzelnen, wie er sein Leben gestaltet und führt, (…) aber auch (…), ob und aus welchen Gründen ein Einzelner sein Leben in Würde beenden will." (Rn 73).

Der VfGH befasst sich in Folge auch mit bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Lebensende und kommt zum Schluss, dass es aus "grundrechtlicher Sicht (…) keinen Unterschied [mache], ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung (…) lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehn[e] oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten (…) sein Leben beenden [wolle]." Entscheidend ist für den VfGH "in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird." (Rn 92 ff.).

Aus dem Erkenntnis des VfGH folgt keine Verpflichtung, § 78 StGB neu zu regeln. Für eine etwaige Neuregelung ergeben sich aus dem Erkenntnis allerdings folgende Bedingungen: Vor allem muss gewährleistet sein, dass die Entscheidungen sowohl zum Suizid als auch zur Beihilfe frei und selbstbestimmt erfolgen und dass die Betroffenen über eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung ihrer Entscheidung verfügen. Dafür sind aus Sicht des VfGH auch "gesetzgeberische und sonstige staatliche Maßnahmen notwendig, um den Unterschieden in den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken und allen einen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu ermöglichen." (Rn 102 f.)

In der Rechtswissenschaft ist das Erkenntnis unterschiedlich aufgenommen worden. Die Verfassungsrechtlerin Anna Gamper kritisiert, dass der VfGH viele schwierige Fragen offengelassen und seine Standpunkte nur sehr knapp begründet habe. Der Strafrechtler Kurt Schmoller diskutiert das VfGH-Erkenntnis im Lichte des österreichischen Strafrechts und macht auf dieser Grundlage einen Vorschlag für eine mögliche Neuregelung, die Straffreiheit dann vorsieht, wenn der Tod des Suizidenten nahe bevorsteht. Der Strafrechtler Alois Birklbauer begrüßt das Erkenntnis als "wohlüberlegte[n] Kompromiss mit Augenmaß" und hebt besonders die Verknüpfung mit dem Ausbau des Angebots an Palliativmedizin hervor. Eine Neuregelung hält er für nicht zwingend erforderlich. Für ihn kommt es in erster Linie darauf an, dass die Gerichte im Sinne des VfGH-Erkenntnisses beurteilen und prüfen, ob sich der Suizident "im Zustand voller Entscheidungsfähigkeit" befand als die Beihilfe zum Suizid erfolgte.

Bestehende medizinrechtliche Regelungen in Österreich

Der VfGH geht in seinem Erkenntnis ausführlich auf die bestehende Rechtslage in Österreich ein, die bereits Entscheidungen im Hinblick auf das eigene Sterben vorsehen. Dazu gehört das Recht, gemäß § 252 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in eine medizinische Behandlung einzuwilligen oder diese zu untersagen.

Das Patientenverfügungs-Gesetz regelt Willenserklärungen, mit denen eine medizinische Behandlung auch dann abgelehnt werden soll, wenn der/die PatientIn zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.

Darüber hinaus sieht § 49a Ärztegesetz vor, dass Ärzte und Ärztinnen Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde beizustehen haben. Im Rahmen palliativmedizinischer Behandlungen dürfen sie Maßnahmen setzen, die zum Zwecke der Linderung schwerster Schmerzen und Qualen auch eine Beschleunigung des Sterbens in Kauf nehmen. In all diesen Fällen geht es um medizinische Maßnahmen, die nur unter Einbindung eines Arztes/einer Ärztin gesetzt werden können. Diese haben die entsprechenden fachlichen und berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Internationale Regelungen betreffend Sterbehilfe

Deutschland befindet sich in einer ähnlichen Situation wie Österreich. Seit In-Kraft-Treten des Reichsstrafgesetzbuches 1872 war Beihilfe zum Suizid straffrei. Erst 2014 schlug der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vor, organisierte Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe zu stellen. Basierend auf einer Orientierungsdebatte im Deutschen Bundestag wurde am 5. November 2015 ein fraktionsübergreifend erarbeiteter Gesetzesentwurf beschlossen. Das Gesetz zielte darauf ab, die geschäftsmäßige Hilfe bei Selbsttötung und damit vor allem professionelle Sterbehilfeorganisationen zu verbieten. Es wurde jedoch am 26. Februar 2020 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des BVerfG bewirkte das Verbot eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Grundgesetz. Die freie Entscheidung des/der Einzelnen, das Leben zu beenden, schließe auch die Freiheit ein, Hilfe bei Dritten in Anspruch zu nehmen. Nach Aufhebung des § 217 StGB ist die Beihilfe zum Suizid in Deutschland nun kein Straftatbestand mehr und muss ebenfalls neu geregelt werden. Dementsprechend fand im April 2021 im Deutschen Bundestag eine Orientierungsdebatte dazu statt. Am 19. April 2021 wurde ein neuer fraktionsübergreifender Gesetzesentwurf vorgelegt, der bis dato (Juli 2021) einmal im Gesundheitsausschuss beraten wurde.

Aufgrund seiner geographischen Nähe ist für Österreich vor allem die Praxis in der Schweiz relevant. Aus Daten für die Jahre 2008 bis 2012 ergibt sich, dass insgesamt 611 Personen in die Schweiz reisten, um dort Beihilfe zum Suizid in Anspruch zu nehmen, davon 13 Personen aus Österreich (Bosshard 2017, S. 35). Die Schweiz hat bis heute kein eigenes Sterbehilfegesetz. Seit 1937 hält Art. 115 des Strafgesetzbuches für die gesamte Schweiz fest, dass Beihilfe zum Suizid strafbar ist, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Daraus wird abgeleitet, dass Beihilfe nicht strafbar ist, wenn die Motive des Beihilfe Leistenden nicht selbstsüchtig sind.

Der US-Bundesstaat Oregon dient in Debatten rund um Beihilfe zum Suizid oft als Beispiel, weil dort bereits 1997 im Rahmen des Death with Dignity Act ein sehr umfangreich und genau geregeltes Verfahren beschlossen wurde. Auf Belgien, die Niederlande und Luxemburg wird vor allem aufgrund der vergleichsweise weitgehenden Freiheiten verwiesen – diese beinhalten auch die Möglichkeit des Tötens auf Verlangen. In Spanien trat erst 2021 eine neue Regelung der Sterbehilfe in Kraft.

Die untenstehende Tabelle "Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid: Aktueller Status in ausgewählten Staaten" gibt einen Überblick über den aktuellen Status der gesetzlichen Regelungen sowie aktuelle Debatten in Belgien, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Oregon, der Schweiz sowie Spanien. Portugal kommt nicht vor, weil der Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.

Anmerkung: Als "Betroffene" werden jene Gruppen angeführt, die von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen erfasst sind. Quellen Gesetzestexte: Belgien, Luxemburg, Niederlande, Oregon, Schweiz, Spanien.

Staat Tötung auf Verlangen erlaubt/verboten (seit wann?) Beihilfe zum Suizid erlaubt/verboten (seit wann?) Betroffene Besonderheiten
Belgien Erlaubt (2002) Erlaubt (2002) - Psychisch oder physisch unheilbar kranke Volljährige, - Physisch unheilbar kranke Minderjährige (bei Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter:innen) Es gibt die Möglichkeit, eine Willenserklärung zu erstellen, der zufolge eine Ärztin/ein Arzt in Zukunft Sterbehilfe leisten kann, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern.
Deutschland Verboten Nicht verboten - -
Luxemburg Erlaubt (2009) Erlaubt (2009) - Volljährige, die an einer physisch oder psychisch unerträglichen, unheilbaren Krankheit leiden. Siehe Belgien.
Niederlande Erlaubt (2002) Erlaubt (2002) - Psychisch oder physisch unheilbar kranke 12-16-Jährige (wenn Eltern/ Vormund zustimmen), - Psychisch oder physisch unheilbar kranke 16-18-Jährige (wenn Eltern/ Vormund in Entscheidung eingebunden), - Psychisch oder physisch unheilbar kranke Volljährige Wenn das verantwortliche Komitee zu dem Schluss kommt, dass Vorgaben nicht eingehalten wurden, wird der Fall automatisch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Oregon (USA) Verboten Erlaubt (1997) - Psychisch gesunde, aber physisch unheilbar kranke Volljährige mit einer Lebenserwartung unter sechs Monaten Zwei mündliche und ein schriftlicher Antrag auf Beihilfe zum Suizid in einem Zeitraum von 15 Tagen müssen durch Gesundheitsbehörde bewilligt werden.
Schweiz Verboten Verboten, wenn aus selbstsüchtigen Motiven (1937) - Starke Rolle der Sterbehilfeorganisationen.
Spanien Erlaubt (2021) Erlaubt (2021) - Personen, die unerträglich leiden an einer ernsthaften, unheilbaren oder einer ernsthaften, chronischen und Fähigkeitsverlust verursachenden Krankheit Der Sterbewunsch muss unter Berufung auf medizinische Befunde und der Erläuterung von Alternativen vier Mal geäußert werden. Nach der Bewilligung durch eine Evaluierungs- kommission muss die Patientin/der Patient ein weiteres Mal zustimmen.

Bestehende und geplante Regelungen in den angeführten Staaten führen regelmäßig zu öffentlichen Debatten. Während in Deutschland vor allem darüber diskutiert wird, wie die geschäftsmäßige Nutzung der Beihilfe zum Suizid verhindert und auf welche Art Betroffenen der Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung ermöglicht werden kann, wird in den Niederlanden die Frage gestellt, ob auch körperlich gesunde Menschen die Möglichkeit haben sollten, sich bei der Beendigung ihres Lebens helfen zu lassen. In Oregon steht zur Debatte, die Unerträglichkeit des Leidens als Voraussetzung zu ergänzen – aktuell ist nur Unheilbarkeit Voraussetzung. In der Schweiz wird diskutiert, wie Selbstsucht definiert und vor allem festgestellt werden kann und ob/wie psychisch Kranke von der Inanspruchnahme der Beihilfe zum Suizid ausgenommen werden sollen. Außerdem sehen manche den sogenannten "Sterbetourismus" kritisch, also wenn Menschen in die Schweiz reisen, um sich dort beim Suizid unterstützen zu lassen. Darüber hinaus ist der (mögliche) Missbrauch durch Sterbehilfeorganisationen aufgrund der Möglichkeit, einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen, Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen.

Regelungen gegen Missbrauch

Unterschiedliche gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen sollen Missbräuchen der Straffreiheit von Beihilfe zum Suizid vorbeugen. Dazu können je nach rechtlicher Regelung folgende Sorgfaltskriterien zählen (die Aufzählung ist eine Zusammenschau der Regelungen in den ausgewählten Staaten; Anm.):

  • Entscheidung wurde ohne äußeren Druck aus freien Stücken getroffen
  • Entscheidung wurde mehrfach zum Ausdruck gebracht, es besteht Bedenkzeit
  • Zurechnungsfähigkeit des Patienten/der Patientin
  • Zustand des Patienten/der Patientin ist unerträglich
  • Zustand des Patienten/der Patientin ist anhaltend
  • Zustand des Patienten/der Patientin ist aussichtslos bzw. nicht zu lindern
  • Begrenzte Lebenserwartung (z.B.: sechs Monate; siehe Oregon)
  • Ausreichende Informationen über den Gesundheitszustand für den Patienten/die Patientin
  • Ausreichende Informationen über den Gesundheitszustand für den/die Beihilfe Leistende/n
  • Erörterung von Alternativen


Darüber hinaus wird regelmäßig darüber diskutiert, in welchem Verhältnis diese Kriterien zum sonstigen Umgang mit Suiziden und der öffentlichen Aufgabe der Suizidprävention stehen.

Eine weitere zentrale Frage der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen lautet: Wer überprüft die Einhaltung der Sorgfaltskriterien? Die untenstehende Tabelle "Wer überprüft Sorgfaltskriterien?" gibt einen Überblick über bestehende Regelungen der entsprechenden Prozesse in den ausgewählten Staaten.

Anmerkungen:

  • Die Überprüfungen der jeweiligen Kommission/Behörde erfolgen in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden ex post, in Oregon und Spanien ex ante.
  • In Oregon wird ein/e PsychologIn oder PsychiaterIn dann hinzugezogen, wenn der behandelnde Ärztin/Arzt vermutet, dass die Entscheidung aufgrund einer psychischen Krankheit (z.B. Depression) nicht frei und unbeeinträchtigt getroffen wurde/wird/werden kann.
Staat Behandelnde/r Arzt/Ärztin Unabhängige/r Arzt/Ärztin Psycholog:in/ Psychiater:in Unabhängige/r Dritte/r Kommission/Behörde Weiters
Belgien x x - - 16-köpfige Kommission bewertet, ob Ablauf gemäß Vorschriften - Verpflichtende Dokumentation des Sterbewunsches
Luxemburg x x - - 9-köpfige Kommission überprüft Einhaltung des Gesetzes und berichtet alle zwei Jahre an die Abgeordnetenkammer, ob/wie das Gesetz korrekt angewandt wurde Die/der Patient:in muss sein Verlangen selbst schriftlich formulieren. Ist sie/er körperlich dazu nicht in der Lage, muss begründet werden, warum jemand anderer für sie/ihn schreibt. - Die Ärztin/der Arzt muss mehrere Gespräche mit der/dem Betroffenen führen.
Niederlande x x - - Begutachtung durch eine von fünf regionalen Kommissionen - Bei Minderjährigen: Einbindung der Erziehungsberechtigten (s.o.)
Oregon (USA) x x x - Behörde entscheidet über Ansuchen auf Beihilfe (s.o.) - Zuständige Gesundheitsbehörde muss Informationen über Betroffenen sowie behandelnde/n Ärztin/Arzt in einer Statistik sammeln und veröffentlichen. - Behandelnde/r Ärztin/Arzt muss Betroffene/n bitten, ihre/seine Familie zu informieren.
Schweiz - - - x (auf Kantons-Ebene geregelt) - -
Spanien x - - - Regionale Kommission (Zusammensetzung regional geregelt) - Nach der zweiten Formulierung des Sterbewunsches (s.o.: Tabelle 1) nominiert die Kommission zwei unabhängige Expert:innen für die Bewertung des Falles

Fallzahlen

Ein Überblick über die Fallzahlen von assistiertem Suizid sowie Tötung auf Verlangen (siehe Grafik "Assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen: Gesamtzahl Fälle in ausgewählten Staaten") zeigt einen leichten, aber kontinuierlichen Anstieg in allen ausgewählten Staaten. Luxemburg findet aufgrund der geringen Zahlen keine Aufnahme in der Darstellung (siehe dazu den offiziellen Bericht der luxemburgischen Regierung). Da die Zahlen üblicherweise erst ab Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze und auch für die Schweiz erst ab 2003 zugänglich sind, lassen sich noch keine Schlüsse zu den Auswirkungen zum Beispiel auf die allgemeine Suizidrate ziehen. Eine Gegenüberstellung des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums zeigt zumindest in diesem Fall einen Rückgang der allgemeinen Suizidrate während eines zeitgleichen Anstiegs der Suizidhilferate – ohne jedoch mögliche Erklärungen für diesen Zusammenhang anzubieten. Insgesamt zeigt der Vergleich von Fällen pro 100.000 EinwohnerInnen große Unterschiede zwischen den ausgewählten Staaten.

Quelle: Angaben der jeweiligen Staaten, Stand 27.07.2021, eigene Darstellung.