Der VfGH gab der Beschwerde zum Teil statt und lehnte zum anderen Teil ihre Behandlung ab:
Art. 6 EMRK gewähre jedermann einen Anspruch darauf, dass über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist entschieden werde. Dass der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch im öffentlichen Recht wurzle, schließe die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stelle der Zugang zu Informationen einen solchen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK dar; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung der Information in Aussicht genommen sei oder die begehrte Information für die Ausübung journalistischer Tätigkeit relevant und das Recht auf Zugang zur Information im innerstaatlichem Recht verankert sei.
Der Beschwerdeführer sei Journalist und begehre die in Rede stehende Auskunft im Rahmen dieser Tätigkeit. Die begehrte Auskunft beziehe sich auf (Vorschläge für) Verwaltungsreformmaßnahmen, über die auch in den Medien berichtet worden sei; die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens könnten in journalistischen Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden. Demnach sei die begehrte Auskunft für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist relevant. Sein Recht auf Auskunft beruhe zudem auf innerstaatlichem Recht, nämlich den §§ 2 und 3 Wiener Auskunftpflichtgesetz. Art. 6 EMRK sei folglich auf das Verfahren im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers anwendbar.
Das Recht auf Zugang zu Informationen sei dann besonders bedeutsam, wenn das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten sei, wenn die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liege und wenn die Grundrechtsträger:innen als Journalist:innen oder Nichtregierungsorganisationen bzw. in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig würden.
Dabei führe eine lange Verfahrensdauer nicht schlechthin zu einer Verletzung des Grundrechts, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall betrage die Gesamtverfahrensdauer über sieben Jahre, obwohl Auskünfte nach dem Wiener Auskunftpflichtgesetz spätestens innerhalb von acht Wochen zu erteilen seien. Diese, in ihrem Gesamtausmaß unangemessene, Verfahrensdauer sei überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe anzulasten. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
Ob das VwG Wien auszusprechen gehabt hätte, dass die Auskunft in einer bestimmten Form zu erteilen sei oder zu erteilen gewesen wäre, sprach der VfGH nicht aus; er trat die Beschwerde insoweit an den VwGH ab.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.