Fachinfos - Judikaturauswertungen 07.04.2025

Auskunftsbegehren: Überlange Verfahrensdauer verletzt Art. 6 EMRK

VfGH 27.2.2025, E 942/2024

Ein Journalist hatte im Oktober 2016 einen Antrag auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz beim Magistrat der Stadt Wien gestellt. Nachdem das Verfahren bereits mehrere Instanzen durchlaufen hatte, dauerte es nach sieben Jahren immer noch an. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied, dass damit das Recht des Journalisten auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Journalist, stellte am 19. Oktober 2016 beim Magistrat der Stadt Wien (Magistrat) einen Antrag auf Auskunft gemäß dem Wiener Auskunftspflichtgesetz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Magistrats abgewiesen, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde sodann vom Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) als unbegründet abgewiesen. Eine an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene Revision hatte schließlich Erfolg: Der VwGH entschied in der Sache und änderte das angefochtene Erkenntnis des VwG Wien dahingehend ab, dass der Bescheid des Magistrats aufgehoben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an diesen zurückverwiesen werde.

Nach einer Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit des Magistrats entschied das VwG Wien, dass dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft durch die Gewährung von Akteneinsicht zu erteilen sei; einer dagegen vom Magistrat erhobenen Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021 teilweise Folge gegeben.

Anlässlich eines Einsichtstermins des Beschwerdeführers beim Magistrat der Stadt Wien am 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides darüber, ob die Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 1. August 2022 wies die Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück: Die Auskunft sei dem Beschwerdeführer bereits gesetzmäßig erteilt worden. Einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das VwG Wien statt und hob den Bescheid mit der Begründung auf, die beantragte Auskunft sei nicht vollständig erteilt worden. Am 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat die Erlassung eines Bescheides darüber, ob ihm die begehrte Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei; dieser Antrag wurde vom Magistrat als unzulässig zurückgewiesen, weil die begehrte Auskunft bereits gesetzmäßig erteilt worden sei.

Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2024 hob das VwG Wien diesen Bescheid auf. Begründend führte es aus, der Magistrat habe dem Beschwerdeführer Einsichtstermine im Ausmaß von 40 Stunden in knapper Frequenz angeboten, bei denen ein Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen untersagt gewesen sei. Derartige Einsichtstermine seien ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten. Auch erschwere diese Vorgehensweise die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Ein über die Aufhebung des Bescheides hinausgehender Ausspruch, wonach die Auskunft zu Unrecht verweigert worden sei oder wonach die Auskunftserteilung in einer bestimmten Form zu erteilen sei, würde jedoch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

In seiner dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten u.a. nach Art. 6 und 10 EMRK geltend.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofes

Der VfGH gab der Beschwerde zum Teil statt und lehnte zum anderen Teil ihre Behandlung ab:

Art. 6 EMRK gewähre jedermann einen Anspruch darauf, dass über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist entschieden werde. Dass der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch im öffentlichen Recht wurzle, schließe die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stelle der Zugang zu Informationen einen solchen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK dar; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung der Information in Aussicht genommen sei oder die begehrte Information für die Ausübung journalistischer Tätigkeit relevant und das Recht auf Zugang zur Information im innerstaatlichem Recht verankert sei.

Der Beschwerdeführer sei Journalist und begehre die in Rede stehende Auskunft im Rahmen dieser Tätigkeit. Die begehrte Auskunft beziehe sich auf (Vorschläge für) Verwaltungsreformmaßnahmen, über die auch in den Medien berichtet worden sei; die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens könnten in journalistischen Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden. Demnach sei die begehrte Auskunft für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist relevant. Sein Recht auf Auskunft beruhe zudem auf innerstaatlichem Recht, nämlich den §§ 2 und 3 Wiener Auskunftpflichtgesetz. Art. 6 EMRK sei folglich auf das Verfahren im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers anwendbar.

Das Recht auf Zugang zu Informationen sei dann besonders bedeutsam, wenn das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten sei, wenn die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liege und wenn die Grundrechtsträger:innen als Journalist:innen oder Nichtregierungsorganisationen bzw. in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig würden.

Dabei führe eine lange Verfahrensdauer nicht schlechthin zu einer Verletzung des Grundrechts, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall betrage die Gesamtverfahrensdauer über sieben Jahre, obwohl Auskünfte nach dem Wiener Auskunftpflichtgesetz spätestens innerhalb von acht Wochen zu erteilen seien. Diese, in ihrem Gesamtausmaß unangemessene, Verfahrensdauer sei überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe anzulasten. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.

Ob das VwG Wien auszusprechen gehabt hätte, dass die Auskunft in einer bestimmten Form zu erteilen sei oder zu erteilen gewesen wäre, sprach der VfGH nicht aus; er trat die Beschwerde insoweit an den VwGH ab.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.