Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte der Revision der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Zunächst führte der OGH zu § 78 UrhG aus, dass diese Bestimmung jede/n gegen Missbrauch ihrer/seiner Abbildung schützen soll. Interessen, die eine abgebildete Person aufgrund der Veröffentlichung als verletzt ansieht, seien objektiv dahingehend zu prüfen, ob sie schutzwürdig seien. Diese Interessen seien allenfalls mit jenen abzuwiegen, die für die Veröffentlichung geltend gemacht werden. Der OGH wiederholte seine jüngere Rechtsprechung, wonach eine solche Interessenabwägung bei einer im Kern wahren Berichterstattung zu einer Abbildung gewöhnlich zugunsten des veröffentlichenden Mediums ausgeht. Dies sei auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gestützt, der Verbote in der Wahl medialer Darstellungsmittel nur bei Vorliegen besonderer Gründe als mit Art. 10 EMRK vereinbar sehe. Im vorliegenden Fall sei dem Berufungsgericht bei der Interessenabwägung eine Fehlbeurteilung unterlaufen.
Zu dieser Interessenabwägung führte der OGH einerseits aus, dass ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an einer Veranschaulichung der Person besteht, die an einem Ereignis von gesteigertem öffentlichen Interesse beteiligt war. Der Kläger stehe im Blickfeld der Öffentlichkeit, auch wenn er dies nicht beabsichtigt habe – dass die Veröffentlichung des Videos dies zur Folge habe, hätte ihm bewusst sein müssen. Allerdings wiege das Veröffentlichungsinteresse umso geringer, je geringer der Informationsgehalt der Abbildung sei. Andererseits fasste der OGH die Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen, wonach der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung seiner körperlichen Unversehrtheit hat sowie daran, sich frei bewegen zu können. Bei der Interessenabwägung sei zu beachten, dass den Handelnden im Voraus die Zulässigkeit ihrer Handlungen erkennbar sein müsse. Die nach der Veröffentlichung eingehenden Drohungen seien nicht von Belang. Dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers vorgelegen hätten, sei selbst vom Beklagten nicht behauptet worden. Der OGH führte aus, dass bei emotionalisierenden Themen und identifizierender Berichterstattung ein abstraktes Risiko für Übergriffe besteht. Wenn JournalistInnen ohne konkrete Gefahrenhinweise ein solches nicht einschätzbares Risiko berücksichtigen müssten, bestehe die Gefahr einer abschreckenden Wirkung in Hinblick auf die Pressefreiheit. Der OGH sah kein Überwiegen des Sicherheitsinteresses des Klägers.
Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Interesses auf Anonymität hielt der OGH fest, dass § 78 UrhG nicht deren Aufrechterhaltung als Selbstzweck, sondern vor Verletzungen bestimmter Persönlichkeitsrechte durch Veröffentlichungen schützt.
Der OGH machte noch weitere Ausführungen zum Veröffentlichungsinteresse im Bereich der Politikberichterstattung. So könne über politische Vorgänge zwanglos ohne Abbildung der beteiligten Personen berichtet werden. Dies sei aber nicht das entscheidende Kriterium. Der Informationsgehalt einer Abbildung sei nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Aufgrund der politischen Dimension der „Ibiza-Affäre“ bestehe ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit, sich ein möglichst umfangreiches Bild von den für das Video verantwortlichen Personen und deren Intentionen zu machen. Dieses Interesse gehe über eine bloße Sensationslust hinaus. Daher sei ein eigenständiger Nachrichtenwert der Abbildung in dem Sinn nicht erforderlich.
Zum Sicherheitsinteresse führte der OGH aus, dass der Kläger aufgrund seiner Handlungen selbst die Voraussetzung dafür geschaffen hatte, aufgrund derer ihm der Schutz einer Privatperson nicht mehr zukommt. Aufgrund der politischen Brisanz des „Ibiza-Videos“ habe er unabhängig davon, ob er an die Öffentlichkeit treten wollte, damit rechnen müssen, ab dessen Veröffentlichung in der Öffentlichkeit zu stehen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.