Der VwGH wies die von der DSB erhobene Amtsrevision ab:
Nach Darstellung des Urteils des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren stellte der VwGH fest, dass es ausgehend von dieser Rechtsprechung für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines parlamentarischen UsA, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sei, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO von deren Anwendungsbereich ausgenommen seien, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten, und nicht darauf ankomme, ob der Verantwortliche privat oder öffentlich-rechtlich sei. Für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich hoheitlich seien. Wesentlich sei vielmehr, ob eine Tätigkeit vorliege, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sei. Daher sei nicht bereits jede Tätigkeit eines UsA von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.
Insbesondere liege keine Ausnahme von der Anwendung der DSGVO gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO für die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten vor. Zwar habe der Aufgabenbereich des BVT derartige Tätigkeiten umfasst; doch führe entsprechend den Ausführungen des EuGH die bloße Tatsache, dass eine Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen worden sei, nicht dazu, dass das Unionsrecht (und insofern insbesondere die DSGVO) unanwendbar sei. So sei Gegenstand der Tätigkeit des BVT‑UsA die parlamentarische (politische) Kontrolle der "Aufgabenerfüllung des BVT" gewesen und habe folglich nicht unmittelbar in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit bestanden. Deshalb könne sie auch nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sein.
Zur Zuständigkeit der DSB im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolltätigkeit des BVT-UsA führte der VwGH aus, die Behörde habe diese mit Hinweis auf den Grundsatz der Trennung der Staatsgewalten, der auch Teil der europäischen Rechtsordnung sei und eine Kontrolle der Legislative durch Organe der Exekutive ausschließe, abgelehnt; es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass eine Verwaltungsbehörde, die der Kontrolle durch den Nationalrat unterstehe, diesen wiederum zu kontrollieren habe.
Ausgehend vom Urteil des EuGH ergebe sich – so der VwGH – die Zuständigkeit der DSB aber unmittelbar aus Art. 77 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 DSGVO: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen die Veröffentlichung des Namens der Auskunftsperson im Befragungsprotokoll auf der Parlamentswebsite gerichtete Beschwerde komme danach der DSB als einzige gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde zu. Dem stünden laut der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) (VfGH 13.12.2023, G 212/2023) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Zur Zurückweisung der – über Aufforderung des BVwG gemäß § 30a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) erfolgten – Revisionsbeantwortung des Präsidenten des Nationalrates führte der VwGH aus, diese habe schon deshalb erfolgen müssen, weil eine Mitbeteiligung auf Seiten der DSB als revisionswerbende Partei im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht komme. Die Stellung als Mitbeteiligter setze nämlich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Partei voraus. Auch der Umstand, dass der Präsident des Nationalrates vom BVwG als Mitbeteiligter dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen worden sei, vermöge seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter im Revisionsverfahren nicht zu begründen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.