Das Deutsche Bundesverfassungsgericht (Dt. BVerfG) entschied, dass die BReg den BT in seinem Unterrichtungsrecht verletzt hat. Sie habe es unterlassen, den BT umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über ihre Verhandlungslinie zu unterrichten.
Das Dt. BVerfG führte dazu aus, dass die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung dazu dient, dem BT eine frühzeitige und effektive Einflussnahme auf die Willensbildung der BReg zu eröffnen, die für eine effektive Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union erforderlich ist. Hierzu sei eine umso intensivere Unterrichtung geboten, je komplexer ein Vorgang sei, je tiefer er in den Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreife und je mehr er sich einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähere. Insbesondere Vereinbarungen und Mechanismen, die erheblich in die Zuständigkeiten des BT und in seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung eingriffen, lösten vollständige und detaillierte Unterrichtungspflichten aus. Die Unterrichtung müsse so erfolgen, dass das Parlament nicht in eine bloß nachvollziehende Rolle gerate. Die Pflicht zur Unterrichtung umfasse die Weiterleitung amtlicher Unterlagen und Dokumente sowie der BReg vorliegende informelle Informationen (Entwürfe) und (noch) nicht schriftlich dokumentierte Vorgänge. Es handle sich um eine fortlaufende Pflicht, die durch jede neue Entwicklung aktualisiert werde. Auch die eventuelle Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Information stehe ihrer Weiterleitung an den BT nicht grundsätzlich entgegen, der BT habe mit Erlass der Geheimschutzordnung Voraussetzungen zur Wahrung der Vertraulichkeit getroffen. Grenzen der Unterrichtungspflichten ergäben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der BReg sei ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu gewähren. In zeitlicher Hinsicht müsse die Unterrichtung derart erfolgen, dass eine effektive Mitwirkung (entscheidende Beeinflussung des Entscheidungsprozesses) für den BT noch möglich sei und er nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Die Unterrichtung habe grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Nach diesen Maßstäben sei die Frage der Gewährung weiterer hoher Finanzhilfen für Griechenland eine solche, die unmittelbar das Budgetrecht und damit eben die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des BT betreffe. Beide stellten einen unverfügbaren Teil des Demokratieprinzips dar. In Anbetracht der Bedeutung und der Komplexität des Themas müsse sichergestellt werden, dass der BT ausreichend Zeit habe, um sich mit der Angelegenheit zu befassen. Dazu benötige er auch entsprechend detaillierte, aktuelle und verwertbare Informationen. Der BReg komme daher im Umfang der Unterrichtungspflicht kein Auswahlermessen zu. Die Unterrichtung habe sich in derartigen Fällen „ohne Abstriche auch auf die Weiterleitung von Dokumenten über die nach außen getragene Verhandlungsposition der BReg zu erstrecken“. Eine nur kursorische, auf die wesentlichen Eckpunkte beschränkte Unterrichtung des BT sei bei erkennbar bedeutsamen Vorhaben und einem hohen Informationsinteresse des Parlaments nicht ausreichend. Der BT müsse selbst entscheiden können, wie er die übermittelten Dokumente und Informationen bewerte und worauf er sein Lagebild stütze.
Die Informationspflicht gelte auch dann, wenn der für die Abstimmung auf Ebene der EU zuständige Minister ohne Ressortabstimmung gehandelt habe; andernfalls liefe das Unterrichtungsrecht des BT leer und wäre abhängig von der internen Kommunikation der BR. Es sei auch unerheblich, dass die Verhandlungsposition der BReg vor Beginn der Sitzung der Euro-Gruppe nicht endgültig festgelegt gewesen sei. Wenn die BReg in einer bedeutenden Angelegenheit neue Lösungsvorschläge in die Diskussion einbringe, unterlägen auch diese der Unterrichtungspflicht. Würde der BT erst dann unterrichtet, wenn endgültige Positionen feststünden, wäre er von einer inhaltlichen Einflussnahme während der besonders relevanten offenen Verhandlungsstadien abgeschnitten und damit auf einen bloßen Nachvollzug verwiesen.
Der Unterrichtung des BT standen nach Auffassung des Dt. BVerfG im vorliegenden Fall auch keine besonderen Geheimhaltungsinteressen entgegen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Möglichkeit der vertraulichen Übermittlung und Beratung zur Verfügung gestanden. Die Unterrichtung habe auch nicht unter Verweis auf die für eine Stellungnahme des BT zu kurze Zeitspanne verwehrt werden dürfen. Ob und wie der BT in Eilfällen auf eine ihm kurzfristig übermittelte Information reagiere und ob er hierzu Stellung nehme, bleibe seinem Einschätzungs- und Organisationsspielraum überlassen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.