Der EGMR wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung dessen hielt er zunächst fest: Die Kürzung des Monatsbezugs greife unstrittig in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, der Eingriff sei aber gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weil er gesetzlich vorgesehen sei, ein legitimes Ziel verfolge und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei.
Die Sanktion sei auf Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments gestützt gewesen. Der EGMR verwies darauf, dass er diese Bestimmungen bereits in der Rechtssache Ikotity u.a. gg. Ungarn für hinreichend befunden habe (EGMR 5.10.2023, 50012/17, Ikotity u.a. gg. Ungarn). Dort seien Abgeordnete zum ungarischen Parlament sanktioniert worden, weil sie während einer Plenarsitzung Plakate hochgehalten hatten. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage liege daher (schon nach der Vorjudikatur) vor.
Die Sanktion habe auch einem legitimen Ziel gedient: dem Schutz der Rechte anderer, nämlich jener der übrigen Abgeordneten. Der EGMR verwies zur Begründung dessen auf eine frühere Entscheidung, in der er dieses Ziel – anders als im vorliegenden Fall neben jenem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – bei Sanktionen gegen ungarische Abgeordnete bereits angenommen hatte (EGMR 17.5.2016, 42461/13 u.a., Karácsony u.a. gg. Ungarn).
Wie in der Rechtssache Ikotity u.a. gg. Ungarn stellte der EGMR zwei Fragen, um herauszuarbeiten, ob die Sanktion notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war: Gab es ausreichende Verfahrensgarantien im Verfahren über die Sanktion? War die Sanktion verhältnismäßig? Der EGMR bejahte beides.
Erstens normiere die Geschäftsordnung des ungarischen Parlaments, dass ein Rechtsmittelverfahren an den Immunitätsausschuss erhoben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe dieses Verfahren angestrengt und sei gehört worden. Die Entscheidung des Immunitätsausschusses sei ausreichend begründet. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der Immunitätsausschuss zum Nachteil oppositioneller Abgeordneter voreingenommen gewesen wäre – im Gegenteil: Selbst andere oppositionelle Abgeordnete im Immunitätsausschuss hätten die Beschwerdeführerin nicht unterstützt. Außerdem habe das Plenum die Entscheidung des Immunitätsausschusses bestätigt. Genau wie in der Rechtssache Ikotity u.a. gg. Ungarn habe es insgesamt ausreichende Verfahrensgarantien gegeben (anders in EGMR 17.5.2016, 42461/13 u.a., Karácsony u.a. gg. Ungarn, wo ausreichende Verfahrensgarantien fehlten). Zudem sei die Autonomie des Parlaments bei der Festlegung interner Verfahrensregeln zu berücksichtigen.
Zweitens sei die Sanktion nicht unverhältnismäßig. Zunächst führte der EGMR aus, die Mitgliedstaaten hätten einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Regulierung politischer Meinungen. Sodann verwies er auf seine Entscheidung in der Rechtssache Karácsony u.a. gg. Ungarn: Ähnlich wie das Hochhalten von Bannern und Tafeln dort, sei das Puppenspiel hier geeignet, die Sitzung zu unterbrechen und ihre feierliche Natur zu untergraben. Für den EGMR war die Sanktion daher verhältnismäßig – auch, weil sie im Rahmen der Parlamentsautonomie verhängt worden sei. Die Strafhöhe sei außerdem angesichts der Schwere des Verhaltens nicht überschießend; der Monatsbezug sei schließlich nur einmalig um ein Drittel gekürzt worden.
Die Sanktion sei daher nicht unverhältnismäßig und damit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Im Ergebnis liege somit offensichtlich keine Verletzung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin gemäß Art. 10 EMRK vor und die Beschwerde sei daher offensichtlich unbegründet und zurückzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).