Der VfGH wies den Antrag aus formalen Gründen als unzulässig zurück:
Einem Antrag gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG habe zwingend die an das vorlagepflichtige Organ gerichtete, schriftlich begründete Aufforderung des UsA oder eines Viertels seiner Mitglieder voranzugehen, innerhalb einer (Nach-)Frist von zwei Wochen der Vorlageverpflichtung nachzukommen. Diese Aufforderung gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA stelle den äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstands des VfGH-Verfahrens dar. Sie habe daher hinreichend bestimmt zu sein: Einerseits müsse dem vorlagepflichtigen Organ die Erfüllung seiner Vorlageverpflichtung bzw. seiner Behauptungs- und Begründungspflicht im Fall der Nicht- oder teilweisen Vorlage ermöglicht werden. Andererseits müsse der VfGH nachprüfen können, ob sich ein nachfolgender Antrag innerhalb dieses Rahmens hält.
Dem vorliegenden Antrag liege die Aufforderung gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA vom 16. März 2021 zugrunde. Mit dieser war der Bundeskanzler aufgefordert worden, binnen zwei Wochen seiner Verpflichtung zur Vorlage der vollständigen SMS, WhatsApp-, iMessage-, Telegram- oder Signal-Nachrichten seines auf die ÖVP Bundespartei angemeldeten Mobiltelefons nachzukommen, „sofern diese nicht bereits von der Aufforderung gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA vom 4. März 2021 erfasst sind“.
Die bezogene Aufforderung existiere jedoch nicht: Es gebe einerseits das Verlangen gemäß § 25 Abs. 2 VO-UA vom 4. März 2021 (diesfalls wäre das Datum richtig, die Gesetzesbestimmung jedoch falsch) und andererseits die Aufforderung gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA vom 10. März 2021 (diesfalls wäre die Gesetzesbestimmung richtig, das Datum jedoch falsch). Eine Richtigstellung des Datums sei erst im Antrag an den VfGH erfolgt.
Da somit der äußerste Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht hinreichend bestimmt sei, sei dem VfGH die Nachprüfung verwehrt, ob sich der vorliegende Antrag innerhalb dieses Rahmens hält. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.