In einem Fernsehinterview, das der Innsbrucker Bürgermeister zur Problematik des Wohnungsleerstandes in der Landeshauptstadt gab, erklärte er unter anderem, dass „von 173 Wohnungen [eines von ihm konkret genannten Gebäudes] mehr als 90 Wohnungen, also rund die Hälfte der Wohnungen leer stehen“. Das habe sich im Zuge einer Leerstandserhebung, zu der die Stadt Innsbruck in einer Entschließung des Tiroler Landtages aufgefordert wurde, herausgestellt.
Das Immobilienunternehmen, welches das Gebäude zuvor errichtet hatte, klagte den Bürgermeister daraufhin auf Unterlassung und Widerruf dieser – so das klägerische Vorbringen – kreditschädigenden und unrichtigen Aussage.
Uneinigkeit bestand im Verfahren hinsichtlich der Frage, ob der Bürgermeister das Interview als Organ in Vollziehung der Gesetze oder als Privatperson gegeben hatte. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht waren der Ansicht, dass der Bürgermeister die Aussage als Organ im Sinne des Amtshaftungsgesetzes (AHG) getätigt hatte. Die klagende Partei erhob gegen diese Entscheidung einen Revisionsrekurs beim OGH.
Erleidet eine Person durch das Handeln eines Organs im Sinne des § 1 AHG einen Schaden in ihrem Erwerb oder Fortkommen, so kann sie die Haftung des Rechtsträgers (Stadt Innsbruck), dem das Organ zugerechnet wird, in Anspruch nehmen. Eine direkte Inanspruchnahme des Organs selbst, wie im vorliegenden Fall, wäre dann gemäß § 9 Abs. 5 AHG nicht möglich.