Fachinfos - Judikaturauswertungen 19.03.2025

Kein Eilrechtsschutz gegen Sondersitzung des Deutschen Bundestages

Dt. BVerfG 13.3.2025, 2 BvE 4/25 (Alt-Bundestag IV)

Das Deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, keinen Eilrechtsschutz gegen die Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zu gewähren; die Erlassung einer einstweiligen Anordnung würde nämlich – so das BVerfG begründend – zu einem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages führen, der besonders schwer wöge, weil die reale Gefahr bestünde, dass die Beschlussfassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage wegen des Grundsatzes der Diskontinuität endgültig unmöglich würde. Die Verletzung der Abgeordnetenrechte, die bei Nichterlass des Eilrechtsschutzes vorliege, wöge im Vergleich dazu weniger schwer. Die Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führe daher im Ergebnis dazu, dass eine einstweilige Anordnung durch das BVerfG nicht zu erlassen sei. Die Hauptsacheentscheidung des BVerfG steht in diesem Verfahren noch aus.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und wandte sich mit Anträgen (u.a. auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung) an das BVerfG, und zwar im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung bestimmter Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (siehe BVerfG 13.3.2025, 2 BvE 3/25, 2/25, 5/25 [Alt Bundestag I-III]).

Unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG (5.7.2023, 2 BvE 4/23) führte die Antragstellerin aus, sie sei wegen zu kurzfristig zur Verfügung gestellter Unterlagen nicht in der Lage, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung mitzuwirken. So seien etwa die Drucksachen zur ersten Lesung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegen. Auch die Fristen zur Prüfung und Überlegung seien nicht angemessen, weil aus dem Bundestag ausscheidende Abgeordnete weder Büros noch persönliche Mitarbeiter:innen hätten. Zudem stehe bislang kein:e Ansprechpartner:in des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Verfügung. Die Initiatoren des in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens gäben weiters keinen sachlichen Grund für dessen engen zeitlichen Ablauf an und die äußeren Umstände des Verfahrens sprächen für das Fehlen eines solchen Grundes.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG entschied, keinen Eilrechtsschutz zu gewähren: Eine einstweilige Anordnung sei schon deshalb nicht zu erlassen, weil die vom BVerfG im Eilrechtsverfahren nach den Regelungen des Grundgesetzes (GG) und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorzunehmende Folgenabwägung zwischen den Rechtsverletzungen, die bei Erlass einer solchen drohen, gegenüber jenen, die bei Nichterlass (und jeweils entsprechend gegenteiligem Ausgang des Hauptsacheverfahrens) drohen, ergebe, dass die für eine Erlassung sprechenden Gründe nicht überwögen:

Erginge nämlich eine einstweilige Anordnung und hätten die Anträge in der Hauptsache, die sich gegen die Durchführung des fraglichen Gesetzgebungsverfahrens richten, keinen Erfolg, so käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Davon sei aber im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich abzusehen. Zudem stehe im vorliegenden Fall nur ein enger Zeitrahmen für das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Recht von Abgeordneten auf informierte Beratung durch längere Beratungsfristen zur Verfügung, weil sich spätestens am 30. Tag nach der Wahl der 21. Deutsche Bundestag konstituiere. Eine einstweilige Anordnung, die eine Beschlussfassung zum geplanten Zeitpunkt unterbände, hätte damit nicht nur eine Entschleunigung, sondern voraussichtlich die endgültige Verhinderung der Beschlussfassung zur Folge. Die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages, die eine Beschlussfassung anstreben, würden ihr aus Art. 38 Abs. 1 zweiter Satz GG folgendes Recht auf Beschlussfassung endgültig und unwiederbringlich verlieren.

Wenn hingegen keine einstweilige Anordnung erginge und die Anträge in der Hauptsache Erfolg hätten, so käme es zu einer irreversiblen und substantiellen Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung; ihr wäre nämlich unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung ihre parlamentarischen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Hinzu komme, dass auch unter Berücksichtigung der in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen Möglichkeiten, auf die Verfahrensgestaltung Einfluss zu nehmen, das Recht weiterer Abgeordneter auf informierte Beratung verletzt sein könnte.

Im Ergebnis überwögen bei der Folgenabwägung die gegen die Erlassung einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe: Sowohl bei Erlassung als auch bei Nicht-Erlassung würden Abgeordnetenrechte irreversibel verletzt. Allerdings wöge ein Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages besonders schwer, weil die reale Gefahr bestünde, dass die Beschlussfassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage wegen des Grundsatzes der Diskontinuität endgültig unmöglich würde.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.

(Vgl. dazu auch die Entscheidungen des BVerfG vom 17.3.2025, 2 BvE 7/25, 2 BvE 8/25, 2 BvE 10/25, 2 BvE 11/25, 2 BvE 12/25, 2 BvE 13/25 [Alt-Bundestag V-X]. Das BVerfG lehnte auch hier die Erlassung einstweiliger Anordnungen ab. Die Folgenabwägung (siehe oben) gehe auch hier nicht zugunsten der Erlassung von Eilrechtsschutz aus. Über eine allfällige Verletzung von Abgeordnetenrechten im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens sei – wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim BVerfG nach ständiger Rechtsprechung üblich – grundsätzlich erst in der Entscheidung der Hauptsache abzusprechen. Es liege vorliegend keine Ausnahmekonstellation vor, in der die Erfolgsaussichten der Hauptsache schon im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Anordnung summarisch geprüft würden; vielmehr seien durch die angegriffene Maßnahme drohende irreversible Folgen im Rahmen der Folgenabwägung zu berücksichtigen.)