Die DSB wies den – trotz des Vorliegens eines atypischen Mandatsbescheides eigener Art zulässigen – Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheids (Untersagung der Weiterführung einer Datenverarbeitung wegen wesentlicher unmittelbarer Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Gefahr im Verzug)) als unbegründet ab:
Bereits kurz zuvor habe der Antragsteller bei der DSB vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufbereitung und Übermittlung seiner Daten durch den BMF an den UsA beantragt. Die DSB habe darüber bereits mit Bescheid abgesprochen und den Antrag abgewiesen. In dieser Hinsicht sei sein Antragsrecht daher bereits konsumiert worden. Abgesprochen werden müsse über den Antrag aber noch, soweit er über das bereits abgeschlossene Verfahren hinausgehe; es müssten also die Verarbeitungsarten "weitere Speicherung" und "jede weitere Übermittlung" von Daten durch den BMF an den UsA noch beurteilt werden.
In Bezug auf den BMF und die BMJ verneinte die DSB das Vorliegen einer "Gefahr im Verzug" gemäß § 22 Abs. 4 DSG: Dabei stellte sie klar, dass befürchtete "Leaks" aus dem Umfeld des UsA an Medien – ungeachtet der Frage, ob sie geschehen oder nicht – jedenfalls keine Gefahrensituation in Bezug auf den BMF oder die BMJ begründen könnten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die befürchteten "Leaks" passierten, sei nämlich nicht erkennbar, inwieweit diese Gefahrensituation durch die angegriffenen Datenverarbeitungen des BMF oder der BMJ gegeben und diesen damit zurechenbar wäre. Dass eine solche Gefahr vom BMF oder der BMJ ausgehe, sei weder behauptet worden, noch ersichtlich. Die vom Antragsteller gesehene Gefährdung seiner Interessen liege daher jedenfalls außerhalb der Sphäre des BMF und der BMJ. Zudem seien hypothetische Erwägungen und Vermutungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse (Befürchtung, Mitglieder des UsA könnten entgegen bestehender Geheimhaltungspflichten die ihnen im Rahmen des UsA bekannt gewordenen Informationen Dritten gegenüber offenlegen) nicht geeignet, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation im Sinne der Regelungen zum Mandatsbescheid zu begründen.
In Bezug auf den UsA als Antragsgegner stellte die DSB zunächst fest, sie sei nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundsätzlich zur Kontrolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse (EuGH 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde; siehe die Judikaturauswertung dazu hier) berufen.
Der Antrag auf Erlass eines Mandatsbescheids sei aber deshalb abzuweisen, weil nicht der UsA, sondern die einzelnen Mitglieder desselben datenschutzrechtlich für etwaige unbefugte Weitergaben von Informationen an Dritte verantwortlich seien. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Mitglieder eines UsA (Art. 138b Abs. 1 Z 7 lit. b B‑VG). Der VfGH habe entschieden, dass Aussagen von Abgeordneten gegenüber Medien, Pressemitteilungen oder die Weitergabe von einem UsA übermittelten Unterlagen durch Abgeordnete an Dritte außerhalb des UsA nicht "in Ausübung ihres Berufes" erfolge und damit auch nicht von deren beruflicher Immunität gemäß Art. 57 Abs. 1 B‑VG erfasst sei. Daraus sei zu schließen, dass eine (zumal gesetzlich nicht vorgesehene und damit unbefugte) Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Daten aus dem UsA an Dritte auch nicht dem UsA zurechenbar sein könne, sondern die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Mitglieds des UsA begründe. Derartige Datenverarbeitungen fielen also nicht in die Sphäre des UsA, weshalb auch gegen diesen kein Mandatsbescheid zu erlassen sei.
Darüber hinaus sei die Kontrolle der DSB aber mit Verweis auf die rezente Judikatur des EuGH und des VfGH auf jene einer nachträglichen Prüfung (ex-post-Kontrolle) begrenzt. Die Frage, ob die Daten rechtmäßig übermittelt worden seien oder eine Übermittlung zu unterbleiben gehabt hätte, sei daher einer nachträglichen Prüfung vorbehalten.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.