Landtag Steiermark 25.5.2021, LGBl. 60/2021
Gemäß § 12 Abs. 1 der novellierten Geschäftsordnung des Landtages Steiermark, LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2018 (kurz: „die GO-Novelle“), sind die Mitglieder der Landesregierung nun berechtigt, soweit nichts anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse auch mittels Videozuschaltung beizuziehen.
In § 24 der GO-Novelle wird die Begutachtung, die Notifikation und die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25–34“ geregelt. § 24 Abs. 3 der GO-Novelle normiert diesbezüglich, dass der Ausschuss bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen hat. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.