Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.07.2021

Neues aus den Landtagen

Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Landtag Steiermark 25.5.2021, LGBl. 60/2021

Gemäß § 12 Abs. 1 der novellierten Geschäftsordnung des Landtages Steiermark, LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2018 (kurz: „die GO-Novelle“), sind die Mitglieder der Landesregierung nun berechtigt, soweit nichts anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse auch mittels Videozuschaltung beizuziehen.

In § 24 der GO-Novelle wird die Begutachtung, die Notifikation und die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25–34“ geregelt. § 24 Abs. 3 der GO-Novelle normiert diesbezüglich, dass der Ausschuss bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen hat. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

Weiters kann der Ausschuss gemäß § 30 Abs. 3a der GO-Novelle beschließen, dass Auskunftspersonen mittels Videozuschaltung an den Sitzungen teilnehmen können. Eine Videoaufzeichnung ist nicht zulässig. Die Auskunftspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.

Gemäß § 31 Abs. 1b der GO-Novelle steht die Funktion der/des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.

Weiters bringt die gegenständliche GO-Novelle Neuerungen bei den Regelungen hinsichtlich der Unterausschüsse, der tatsächlichen Berichtigung, der Wortmeldung zur Geschäftsordnung zur Besprechung der Anfragebeantwortung und zu Enqueten. Erstmals auf Landesebene kann der Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz mit Zweidrittelmehrheit eine Tagesblockzeit für Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates und des Europäischen Parlaments bis zu höchstens 10 Stunden Sitzungsdauer („Landstunde“; ausgenommen sind Sonderaktionen) beschließen.

Darüber hinaus wird geregelt, dass mindestens einmal in der Gesetzgebungsperiode eine Sitzung des Jugendlandtages stattfinden soll.

Vgl. zur Novelle LGBl. 60/2021.