Der VwGH wies im Hinblick auf das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung gemäß § 36 Abs. 1 VO‑UA zunächst auf sein Erkenntnis vom 8. Februar 2021, Ra 2021/03/0001, hin (siehe dazu die Judikaturauswertung des 1. Quartals 2021). Weiters ergänzte er, dass gemäß § 19 Abs. 3 AVG (dessen Anforderungen an eine genügende Entschuldigung nach der Rechtsprechung als Mindestmaß gelte) alle Personen, die nicht durch Krankheit, Behinderung und sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten würden, die Verpflichtung hätten, einer behördlichen Ladung Folge zu leisten. Nach der dazu vorliegenden Rechtsprechung stelle eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein begründetes Hindernis dar. Sie sei nur dann ein Rechtfertigungsgrund, wenn sie nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Dies habe der Revisionswerber jedoch nicht vorgebracht.
Sofern der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar gewesen sei, stelle er somit keinen zwingenden Grund für die Nichtbefolgung der Ladung dar. Das BVwG habe sich mit den geltend gemachten Gründen auseinandergesetzt und – gestützt auf die Angaben des Revisionswerbers – eine Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins verneint. Dass der Termin schon lange geplant gewesen sei, begründe nicht seine Unaufschiebbarkeit, der TeilnehmerInnenkreis habe sich auf unternehmensinterne oder im Auftrag des Revisionswerbers tätige Personen beschränkt. Auch sei nicht vorgebracht worden, dass das Gesellschaftsrecht die Abhaltung des betreffenden geschäftlichen Termins an diesem konkreten Tag gefordert hätte.
Das BVwG habe schließlich unter Berücksichtigung aller ins Treffen geführten Umstände das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung verneint. Eine Fehlbeurteilung werde in der Revision nicht aufgezeigt. Da die Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen habe, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sei sie zurückzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.