Der VfGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Er sei im Verfahren gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG nur dann zur Entscheidung befugt, wenn die in der Beschwerde behauptete Verletzung in Persönlichkeitsrechten nach der Art bzw. dem Inhalt der Behauptung überhaupt möglich sei.
Durch die vorliegende Anforderung von Akten und Unterlagen komme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht: Die ergänzende Beweisanforderung richte sich unmittelbar nur an das vorlagepflichtige Organ. Die Entscheidung, ob Akten und Unterlagen vorzulegen sind sowie ob die vorzulegenden Akten und Unterlagen nach dem Informationsordnungsgesetz zu klassifizieren sind, obliege zunächst diesem Organ. Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers könne daher erst entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem UsA tatsächlich Akten oder Unterlagen vorlegt, welche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers berühren.
Der VfGH wies (unter Verweis auf seine Vorjudikatur) auch darauf hin, dass betroffene Personen wegen behaupteter Verletzung des Datenschutzrechts bei den zuständigen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten gegen jenes Organ vorgehen können, das dem UsA angeblich zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat.
Schließlich hielt der VfGH fest, dass die ergänzende Beweisanforderung keine näheren Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers enthalte, sondern sich in einem neutral formulierten Verlangen nach Aktenvorlage erschöpfe. Sie greife daher nicht in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in diese Rechte läge erst dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Rufes eine gewisse Schwere erreiche und in einer Weise erfolge, die dem "persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist". In die Beurteilung seien alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.