Fachinfos - Judikaturauswertungen 18.10.2024

Persönlichkeitsrechtsbeschwerde gegen Beweisanforderung unzulässig

VfGH 24.9.2024, UA 17/2024

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied, dass die Anforderung der Steuerakten des Beschwerdeführers durch ein Viertel der Mitglieder des COFAG-Untersuchungsausschusses (UsA) nicht in dessen Persönlichkeitsrechte eingreife. Die ergänzende Beweisanforderung richte sich unmittelbar nur an das vorlagepflichtige Organ. Der Beschwerdeführer könne aber bei den zuständigen Behörden oder Gerichten gegen das vorlagepflichtige Organ vorgehen, wenn dieses dem UsA – angeblich zu Unrecht – Akten und Unterlegen vorlegt, die seine Persönlichkeitsrechte berühren. Die ergänzende Beweisanforderung selbst enthalte keine näheren Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, sondern sei neutral formuliert; sie greife daher auch nicht in die Rechte auf Ehre und auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes des Beschwerdeführers ein.

Sachverhalt

Mit ergänzender Beweisanforderung an den Bundesminister für Finanzen verlangte ein Viertel der Mitglieder des COFAG-UsA unter anderem die Vorlage der Steuerakten bestimmter Personen (siehe dazu auch: U-Ausschuss: Finanzminister muss Akten zu Steuerprüfung vorlegen). Eine der betroffenen Personen erhob daraufhin Persönlichkeitsrechtsbeschwerde (Art. 138b Abs. 1 Z 7 B‑VG) an den VfGH: Die Anforderung ihrer Steuerakten durch den UsA verletze ihre Rechte auf Privatsphäre, auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie auf Ehre bzw. Wahrung des wirtschaftlichen Rufes.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Er sei im Verfahren gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG nur dann zur Entscheidung befugt, wenn die in der Beschwerde behauptete Verletzung in Persönlichkeitsrechten nach der Art bzw. dem Inhalt der Behauptung überhaupt möglich sei.

Durch die vorliegende Anforderung von Akten und Unterlagen komme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht: Die ergänzende Beweisanforderung richte sich unmittelbar nur an das vorlagepflichtige Organ. Die Entscheidung, ob Akten und Unterlagen vorzulegen sind sowie ob die vorzulegenden Akten und Unterlagen nach dem Informationsordnungsgesetz zu klassifizieren sind, obliege zunächst diesem Organ. Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers könne daher erst entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem UsA tatsächlich Akten oder Unterlagen vorlegt, welche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers berühren.

Der VfGH wies (unter Verweis auf seine Vorjudikatur) auch darauf hin, dass betroffene Personen wegen behaupteter Verletzung des Datenschutzrechts bei den zuständigen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten gegen jenes Organ vorgehen können, das dem UsA angeblich zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat.

Schließlich hielt der VfGH fest, dass die ergänzende Beweisanforderung keine näheren Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers enthalte, sondern sich in einem neutral formulierten Verlangen nach Aktenvorlage erschöpfe. Sie greife daher nicht in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in diese Rechte läge erst dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Rufes eine gewisse Schwere erreiche und in einer Weise erfolge, die dem "persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist". In die Beurteilung seien alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.