Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.5.2022, Ro 2021/03/0025 (Inserate in parteinahen Zeitungen und Verpachtung von Seegrundstücken), betonte das BVwG zunächst, dass zweifellos davon auszugehen ist, dass die vorliegenden Inserate, in denen zur Wahl eines amtierenden Landeshauptmannes aufgerufen worden war, ohne dass eine Gegenleistung erbracht worden wäre, als Sachleistungen anzusehen und als Spenden im Sinne des § 2 Abs . 5 lit. a und/oder lit. c PartG zu qualifizieren sind.
Für das BVwG kam es nicht darauf an, ob die politische Partei von der Veröffentlichung der Inserate wusste oder hätte wissen können. Der der Verhängung der Geldbuße im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt betreffe vielmehr den Umstand, dass die Spenden nicht im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 ausgewiesen worden seien.
Unerheblich sei ebenso, ob der Werbewert der Spenden der politischen Partei und/oder der Landesorganisation zugutegekommen sei, da Spenden an Bundes‑, Landes- und Bezirksorganisationen für den Bericht zusammenzurechnen und infolgedessen jedenfalls auszuweisen seien. Auch dem Argument, dass ein allfälliger Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen auf eine unrichtige Angabe der Landesorganisation zurückzuführen sei und sich die Geldbuße daher gegen diese richten müsse, folgte das BVwG nicht.
Das BVwG führte aus, dass die politische Partei knapp vor Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2018 von dem betroffenen Verein Kenntnis hatte und über die Verwendung der Einnahmen zumindest abstrakt nach der Einreichung des Berichtes in Kenntnis war. Zu berücksichtigen sei zudem gewesen, dass schon in Anbetracht der Namensgebung des Vereins davon auszugehen gewesen sei, dass dieser zum Vorteil des Spitzenkandidaten der betroffenen politischen Partei bei der Landtagswahl im Jahr 2018 handle. Darüber hinaus wies das BVwG noch darauf hin, dass in begründeten Fällen auf Ersuchen der politischen Parteien die Einreichfrist des Rechenschaftsberichtes um bis zu vier Wochen verlängert werden könne; davon sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Die Verantwortung für den Nichtausweis der Spenden des Vereins habe daher in der konkreten Konstellation die politische Partei und nicht die Landesorganisation zu tragen.
Abschließend führte das BVwG aus, dass die tatsächliche bzw. festgestellte Höhe der Spende und damit die Geldbuße sowie die konkret heranzuziehende Rechtsgrundlage anzupassen seien. Bei der Bemessung der Höhe der Spende und der Geldbuße habe der UPTS die Beträge abgerundet. Aufgrund des Wortlautes des § 10 Abs. 7 PartG, der als Untergrenze für die Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen die Nichtausweisung von Spenden zumindest die Höhe des erlangten Betrages anordne, hätten – so das BVwG – die Spendenhöhe und die Geldbuße mit dem tatsächlich erlangten geringfügig höheren Betrag festgelegt werden müssen. Das Verbot der reformatio in peius stehe einer Anpassung insofern vorliegend nicht entgegen.
Die Rechtsgrundlagen änderte das BVwG im Spruch des UTPS dahingehend ab, dass diese wie folgt zu lauten hätten: „§ 2 Z 5 lit. a und c, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG idF BGBl. I Nr. 25/2018“.
Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung des UPTS.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.