In seiner Entscheidung rief der EGMR in Erinnerung, dass auf Basis der EMRK keine Popularklagen, sondern nur individuelle Beschwerden möglich sind. BeschwerdeführerInnen müssten daher von der Wirkung eines staatlichen Eingriffs zumindest indirekt nachteilig betroffen sein oder ein berechtigtes persönliches Interesse an dessen Einstellung haben. Die Betroffenheit von einer – wie im vorliegenden Fall – allgemeinen Maßnahme hänge konkret von den Umständen des Einzelfalles ab, welche in der Natur bzw. Reichweite der Maßnahme, aber auch im Ausmaß der Beeinträchtigung liegen könnten.
Bereits das Verfassungsgericht habe aufgrund der besonderen Stellung von JournalistInnen in der öffentlichen Debatte zu aktuellen Themen und der Kontrolle der öffentlichen Meinung erkannt, dass diese – wie Mitglieder des Parlaments selbst – durch eine Maßnahme wie die vorliegende Informationssperre in ihrem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt sein könnten. Unter Verweis auf seine „public watchdog“-Rechtsprechung erkannte daher auch der EGMR die Beschwerde der bekannten Journalistin Banu Güven als zulässig an: Sie habe weder Informationen zur Thematik erhalten noch ihren fachlichen Kommentar dazu abgeben können. Der EGMR hob erneut auch die der Pressefreiheit inhärente Bedeutung des Zugangs zu Informationen für Medienschaffende hervor, ohne den eine abschreckende Wirkung auf die Durchführung von Recherchen im Allgemeininteresse gegeben sei.
Die beiden Universitätsangehörigen, Yaman Akdeniz und Kerem Altıparmak, hingegen hätten nicht ausreichend dargelegt, worin ihre spezifische Betroffenheit liege. Zwar seien sie – wie sämtliche TürkInnen – indirekt von der Informationssperre betroffen gewesen, ihre universitäre Arbeit sei jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen: Weder seien sie daran gehindert gewesen, ihre (akademische) Meinung zu den Vorgängen zu teilen, noch hätten die Beschwerdeführer eine Einschränkung des Zugangs zu notwendigen Informationen geltend gemacht.