Im Jänner 2022 wurden zwei an die BMJ adressierte Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung betreffend die unverzügliche Auswertung und Vorlage von Chats an den UsA wirksam. Die BMJ teilte mit, dass die Auswertung der Akten einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten würde und zur Frage der Reihenfolge der vorzunehmenden Auswertung dringender Konsultationsbedarf bestehe. Die daraufhin durchgeführten Sitzungen im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden ohne Ergebnis geschlossen. Im April wurde die BMJ gemäß § 27 Abs. 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) aufgefordert, den ergänzenden Beweisanforderungen binnen zwei Wochen zu entsprechen. Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte die BMJ samt näherer Begründung mit, dass der Aufforderung nicht entsprochen werden könne.
Daraufhin stellte im Mai 2022 ein Viertel der Mitglieder des UsA den Antrag, der VfGH möge feststellen, dass die BMJ den beiden ergänzenden Beweisanforderungen unverzüglich nachzukommen und die Ergebnisse der beiden Beweiserhebungen dem UsA vollständig vorzulegen habe. Mit Erkenntnis vom 21.6.2022 (UA 1-2/2022) wies der VfGH diesen Antrag teilweise zurück, teilweise ab (siehe dazu Judikaturauswertung 2. Quartal 2022).
Das Viertel der Mitglieder des UsA forderte die BMJ in der Folge neuerlich auf, den ergänzenden Beweisanforderungen innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen. Die BMJ erstattete eine Äußerung, in der sie die Ansicht vertrat, dass keine ihr vorwerfbare Säumnis vorliege und die Aufforderung nicht berechtigt sei.
Daraufhin brachten wiederum fünf Mitglieder des UsA gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B‑VG einen Antrag beim VfGH ein. Mit diesem begehrten sie erstens, der VfGH möge feststellen, dass die Weigerung der BMJ, den ergänzenden Beweisanforderungen zu entsprechen, rechtswidrig sei. Zweitens waren sie der Ansicht, dass die BMJ unverzüglich die Erhebungen gemäß der beiden Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung durchzuführen und die Ergebnisse dem UsA zu übermitteln habe.