Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.07.2021

U-Ausschuss: Keine Akteneinsicht beim VfGH

Antrag auf Akteneinsicht in einem Verfahren betreffend Aktenvorlage an den Ibiza Untersuchungsausschuss abgewiesen. VfGH 5.5.2021, UA 1/2021-40 (8. Juli 2021)

Sachverhalt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied mit Erkenntnis vom 3. März 2021 im Verfahren UA 1/2021, dass der Bundesminister für Finanzen (BMF) verpflichtet ist, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss (UsA) E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherte Dateien näher bezeichneter Bediensteter des BMF sowie von näher bezeichneten Bediensteten des BMF empfangene E-Mails vorzulegen. In diesem Verfahren beantragten die AntragstellerInnen am 7. April 2021 eine Abschrift der dem VfGH vom BMF zum Verfahren vorgelegten Akten und Unterlagen. Trotz der bereits erfolgten Zustellung des enderledigenden Erkenntnisses bestehe – so die AntragstellerInnen – weiterhin ein konkretes Rechtsschutzinteresse, weil nur durch die Gewährung von Akteneinsicht in diesem Sinne überprüft werden könne, ob der BMF seinen Verpflichtungen aus dem VfGH-Erkenntnis vom 3. März 2021 vollständig nachgekommen sei.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofes

Der VfGH entschied, dass die Akteneinsicht einer Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht kommt. Davon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden, was im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall sei. In einem Verfahren, in dem es um die Vorlage von Akten und Unterlagen an einen UsA geht, sei darüber hinaus – vor Zustellung der Enderledigung – dann keine Einsicht in die von vorlagepflichtigen Organen dem VfGH übermittelten Akten und Unterlagen zu gewähren, wenn dies bereits streitentscheidend wäre.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.