Sachverhalt
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied mit Erkenntnis vom 3. März 2021 im Verfahren UA 1/2021, dass der Bundesminister für Finanzen (BMF) verpflichtet ist, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss (UsA) E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherte Dateien näher bezeichneter Bediensteter des BMF sowie von näher bezeichneten Bediensteten des BMF empfangene E-Mails vorzulegen. In diesem Verfahren beantragten die AntragstellerInnen am 7. April 2021 eine Abschrift der dem VfGH vom BMF zum Verfahren vorgelegten Akten und Unterlagen. Trotz der bereits erfolgten Zustellung des enderledigenden Erkenntnisses bestehe – so die AntragstellerInnen – weiterhin ein konkretes Rechtsschutzinteresse, weil nur durch die Gewährung von Akteneinsicht in diesem Sinne überprüft werden könne, ob der BMF seinen Verpflichtungen aus dem VfGH-Erkenntnis vom 3. März 2021 vollständig nachgekommen sei.