Sachverhalt
Mit Antrag gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG begehrten fünf Mitglieder (= mehr als ein Viertel) des Ibiza-Untersuchungsausschusses (UsA) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Feststellung, dass der Bundeskanzler verpflichtet sei, alle aus dem Untersuchungszeitraum stammenden Akten und Unterlagen der Stabsstelle Think Austria sowie anderer Organisationseinheiten des Bundeskanzleramtes (BKA) in Hinblick auf die Tätigkeiten der Stabsstelle Think Austria vorzulegen.
Dem Antrag vorangegangen waren zwei an den Bundeskanzler gerichtete Verlangen auf Vorlage von Akten und Unterlagen sowie schließlich die Aufforderung gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA, der Vorlageverpflichtung binnen zwei Wochen nachzukommen. Am letzten Tag dieser zweiwöchigen Frist war der Parlamentsdirektion vom BKA mitgeteilt worden, dass der Aufforderung erst am folgenden Tag entsprochen würde. Am nächsten Tag war eine Übermittlung einzelner Akten und E-Mails mit der Mitteilung erfolgt, dass keine darüber hinausgehenden Akten und E-Mails vorlägen, die von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand seien.