Der VfGH wies den Antrag teilweise zurück und teilweise ab.
Die Zurückweisung erfolgte insoweit, als das dem Antrag zugrundeliegende Verlangen des Viertels der Mitglieder des UsA deckungsgleich mit dem am 20. Oktober 2022 gefassten (Mehrheits-)Beschluss des UsA auf ergänzende Beweisanforderung an die BMJ war. Die Anfechtung des Bestreitungsbeschlusses zur Gänze sei für die übereinstimmenden Teile nicht zulässig – so der VfGH –, weil die Streitigkeit beendet werde, soweit der UsA einen Beschluss fasse, der sich offenkundig der Sache nach mit dem Verlangen decke.
Die Abweisung der Anfechtung der übrigen Teile des Bestreitungsbeschlusses begründete der VfGH wie folgt:
Das bestrittene Verlangen der Minderheit im UsA stimme der Sache nach mit einem bereits am 15. September 2022 im UsA eingebrachten Verlangen der Minderheit auf ergänzende Beweisanforderungen an die BMJ überein. Ausgehend von dieser inhaltlichen Übereinstimmung erweise sich der Bestreitungsbeschluss des UsA als begründet. Es sei nämlich davon auszugehen, dass ein- und dasselbe Verlangen auf ergänzende Beweisanforderungen nicht deswegen neuerlich gestellt werden könne, weil bzw. wenn das erste Verlangen bereits rechtmäßig seitens des UsA bestritten worden sei. Für ein Verlangen, das einem nicht angefochtenen oder einem angefochtenen, aber letztlich vom VfGH nicht aufgehobenen Bestreitungsbeschluss des UsA zugrunde liegt, gelte der Grundsatz der Unwiederholbarkeit, sodass dasselbe Verlangen nicht neuerlich an den UsA herangetragen werden könne. Diese Unwiederholbarkeit werde aber nur dann bewirkt, wenn zwischen dem ersten und dem nachfolgenden (der Sache nach identen) Verlangen keine maßgeblichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eingetreten seien. Solche maßgeblichen Änderungen zwischen den beiden Verlangen habe das antragstellende Viertel im vorliegenden Fall nicht näher begründet und sie seien für den VfGH auch nicht erkennbar. Daher erweise sich der Bestreitungsbeschluss als rechtmäßig, soweit er im vorliegenden Verfahren zulässig angefochten worden sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.