Die 3. Kammer des Ersten Senats des Dt. BVerfG entschied, diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das erfolgte insbesondere deshalb, weil die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und nicht ausreichend begründet war. Die BeschwerdeführerInnen hätten nicht darzulegen vermocht, wie sie durch die Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ gegenwärtig konkret betroffen seien.
Darüber hinaus führte das Dt. BVerfG aus, dass unklar blieb, ob die BeschwerdeführerInnen allgemeine Grundrechte in Anspruch nehmen oder besondere Abgeordnetenrechte geltend machen wollten. Die Beschwerde sei unter Verwendung des Briefkopfes eines Abgeordneten mit Adresse des Deutschen Bundestages eingebracht worden. Dies könne für die Geltendmachung von Abgeordnetenrechten sprechen. Die gewählte Form der Eingabe lasse aber nicht völlig eindeutig erkennen, ob spezifische Abgeordnetenrechte in Anspruch genommen werden oder auf den Abgeordnetenstatus aus nicht mit der Beschwerde selbst in Zusammenhang stehenden, etwa politischen Gründen hingewiesen werde. Das Dt. BVerfG bewertete diese Unklarheit nicht abschließend, da die Verfassungsbeschwerde schon aus anderen Gründen abzulehnen war.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.