Fachinfos - Judikaturauswertungen 08.07.2021

Unzulässige Beschwerden von Abgeordneten gegen die „Bundesnotbremse”

Unvollständige und unklare Beschwerde aus mehreren Gründen abgewiesen. Deutsches BVerfG 1.6.2021, 1 BvR 927/21 (8. Juli 2021)

Sachverhalt

Vier Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhoben beim Deutschen Bundesverfassungsgericht (Dt. BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (sog. „Bundesnotbremse“, BGBl. I 2021 S. 802). Sie brachten die Beschwerde mit Briefkopf des Abgeordnetenbüros eines Beschwerdeführers ein. In der Beschwerde wurden verschiedene Punkte angeführt, die nach Ansicht der BeschwerdeführerInnen in verfassungsrechtliche Rechte Privater eingreifen würden.

Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Dt. BVerfG entschied, diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das erfolgte insbesondere deshalb, weil die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und nicht ausreichend begründet war. Die BeschwerdeführerInnen hätten nicht darzulegen vermocht, wie sie durch die Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ gegenwärtig konkret betroffen seien.

Darüber hinaus führte das Dt. BVerfG aus, dass unklar blieb, ob die BeschwerdeführerInnen allgemeine Grundrechte in Anspruch nehmen oder besondere Abgeordnetenrechte geltend machen wollten. Die Beschwerde sei unter Verwendung des Briefkopfes eines Abgeordneten mit Adresse des Deutschen Bundestages eingebracht worden. Dies könne für die Geltendmachung von Abgeordnetenrechten sprechen. Die gewählte Form der Eingabe lasse aber nicht völlig eindeutig erkennen, ob spezifische Abgeordnetenrechte in Anspruch genommen werden oder auf den Abgeordnetenstatus aus nicht mit der Beschwerde selbst in Zusammenhang stehenden, etwa politischen Gründen hingewiesen werde. Das Dt. BVerfG bewertete diese Unklarheit nicht abschließend, da die Verfassungsbeschwerde schon aus anderen Gründen abzulehnen war.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.