Fachinfos - Judikaturauswertungen 31.03.2026

VwGH: Antrag auf Beugestrafe nach Ende der Beweisaufnahme unzulässig

VwGH 28.1.2026, Ra 2024/03/0118

Ein Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe wegen Aussageverweigerung im Untersuchungsausschuss (UsA) ist nach Ende der Beweisaufnahme unzulässig. Das BVwG darf nämlich keine Beugestrafe verhängen, die ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Ihr Zweck ist nicht die Bestrafung, sie soll vielmehr die Aussagepflicht durchsetzen. Diesen Zweck kann die Beugestrafe nach Ende der Beweisaufnahme aber nicht mehr erfüllen: Die Aussage der Auskunftsperson ist ein Beweismittel, das ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden darf.

Sachverhalt

Der Revisionswerber erschien zunächst trotz Ladung mehrfach nicht als Auskunftsperson im "COFAG-Untersuchungsausschuss". Schließlich leistete er einer Ladung zwar Folge, verweigerte aber bei drei Fragen die Aussage. Der Vertreter des Vorsitzenden des UsA beantragte die Verhängung einer Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung beim BVwG. Das BVwG verhängte in der Folge eine Beugestrafe in Höhe von € 700, weil der Revisionswerber zu Unrecht die Aussage verweigert habe (siehe dazu in der entsprechenden Judikaturauswertung).

Gegen die Entscheidung des BVwG erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde beim VfGH. Dieser lehnte die Behandlung jedoch ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. Daraufhin erhob der Revisionswerber eine Revision beim VwGH. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe nach dem Ende der Beweisaufnahme zulässig sei.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der VwGH hielt die Revision für zulässig und begründet. Er gab der Revision statt und entschied in der Sache, indem er den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe als unzulässig zurückwies.

Nach einer Darstellung der Rechtslage verwies er auf seine Rechtsprechung, wonach die Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson (§ 55 Abs. 1 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)) keine Strafe im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK sei, sondern ein Beugemittel. Dies gelte ebenso für die Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage. Sie sei eine Vollstreckungsmaßnahme, mit der eine Auskunftsperson zur Aussage verhalten werden solle.

Die Beugestrafe dürfe daher nur verhängt werden, solange mit ihr der verfolgte Zweck überhaupt noch erreicht werden könne und die Aussage noch möglich sei. Die Möglichkeit der Aussage sei jedoch zeitlich begrenzt: Da die Aussage ein Beweismittel sei, sei die Befragung der Auskunftsperson schon ab dem Ende der Beweisaufnahme (§ 22 Abs. 2 VO-UA) unzulässig, und nicht erst ab dem Ende des UsA. Es bestehe daher nach Ende der Beweisaufnahme kein Raum für die Verhängung einer Beugestrafe. Ein erst nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Verhängung der Beugestrafe sei unzulässig.

Im vorliegenden Fall sei das BVwG davon ausgegangen, dass der UsA "noch nicht beendet" sei, der Revisionswerber also neuerlich geladen werden könne. Die Revision habe hingegen vorgebracht, dass die Beweisaufnahme des UsA bereits beendet gewesen sei.

Das BVwG habe offenkundig angenommen, eine weitere Ladung und Befragung des Revisionswerbers seien bis zum Ende des UsA möglich. Es habe deswegen rechtswidrig unterlassen festzustellen, ob die Beweisaufnahme bereits beendet gewesen sei.

Der VwGH entschied sodann in der Sache: Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Beweisaufnahme habe am 22. Mai 2024 geendet, der Antrag sei mit 29. Mai 2024 datiert, also bereits unzulässig gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.