Der VwGH hielt die Revision für zulässig und begründet. Er gab der Revision statt und entschied in der Sache, indem er den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe als unzulässig zurückwies.
Nach einer Darstellung der Rechtslage verwies er auf seine Rechtsprechung, wonach die Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson (§ 55 Abs. 1 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)) keine Strafe im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK sei, sondern ein Beugemittel. Dies gelte ebenso für die Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage. Sie sei eine Vollstreckungsmaßnahme, mit der eine Auskunftsperson zur Aussage verhalten werden solle.
Die Beugestrafe dürfe daher nur verhängt werden, solange mit ihr der verfolgte Zweck überhaupt noch erreicht werden könne und die Aussage noch möglich sei. Die Möglichkeit der Aussage sei jedoch zeitlich begrenzt: Da die Aussage ein Beweismittel sei, sei die Befragung der Auskunftsperson schon ab dem Ende der Beweisaufnahme (§ 22 Abs. 2 VO-UA) unzulässig, und nicht erst ab dem Ende des UsA. Es bestehe daher nach Ende der Beweisaufnahme kein Raum für die Verhängung einer Beugestrafe. Ein erst nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Verhängung der Beugestrafe sei unzulässig.
Im vorliegenden Fall sei das BVwG davon ausgegangen, dass der UsA "noch nicht beendet" sei, der Revisionswerber also neuerlich geladen werden könne. Die Revision habe hingegen vorgebracht, dass die Beweisaufnahme des UsA bereits beendet gewesen sei.
Das BVwG habe offenkundig angenommen, eine weitere Ladung und Befragung des Revisionswerbers seien bis zum Ende des UsA möglich. Es habe deswegen rechtswidrig unterlassen festzustellen, ob die Beweisaufnahme bereits beendet gewesen sei.
Der VwGH entschied sodann in der Sache: Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Beweisaufnahme habe am 22. Mai 2024 geendet, der Antrag sei mit 29. Mai 2024 datiert, also bereits unzulässig gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.