Fachinfos - Judikaturauswertungen 31.03.2026

VwGH: Beugestrafe wegen Nichterscheinen vor dem U-Ausschuss

VwGH 28.1.2026, Ra 2024/03/0045

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verhing über den Revisionswerber eine Beugestrafe, weil er nicht vor dem Untersuchungsausschuss (hier: "ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss") erschien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die dagegen erhobene Revision ab. Bloß weil die Parlamentsdirektion ein Verhinderungsschreiben des Revisionswerbers entgegengenommen hatte, war er nicht genügend entschuldigt. Der Antrag des UsA auf Verhängung einer Beugestrafe war außerdem zulässig, obwohl die neuerliche Ladung, die gemeinsam mit dem Antrag beschlossen worden war, keinen bestimmten Termin enthielt.

Sachverhalt

Der "ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss" (UsA) lud den Revisionswerber als Auskunftsperson für einen bestimmten Termin. Der Revisionswerber teilte der Parlamentsdirektion mit, dass er einen Auslandsaufenthalt gebucht habe und nicht erscheinen könne. Der UsA sah jedoch keine "genügende Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs. 1 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA). Er beantragte beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe. Das BVwG gab dem Antrag des UsA auf Verhängung einer Beugestrafe wegen des Fernbleibens "ohne genügende Entschuldigung" statt und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 (siehe dazu in der entsprechenden Judikaturauswertung).

Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob der Revisionswerber Revision an den VwGH. Er brachte vor, dass zu zwei Fragen Rechtsprechung fehle: Erstens sei ungeklärt, ob die Mitteilung über die terminliche Verhinderung und deren unwidersprochene Entgegennahme (durch die Parlamentsdirektion) eine genügende Entschuldigung darstelle. Zweitens sei zu klären, ob das BVwG eine Beugestrafe verhängen dürfe, wenn die Auskunftsperson im Zeitpunkt der Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe noch nicht neuerlich zu einem bestimmten Termin geladen worden sei.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der VwGH hielt die Revision für zulässig, aber unbegründet und wies sie ab.

Zur Frage der genügenden Entschuldigung gab der VwGH zunächst die einschlägige Rechtslage wieder. Danach führte er aus, die bloße Entgegennahme der Entschuldigung des Revisionswerbers durch die Parlamentsdirektion bedeute nicht, dass der UsA oder die das Ladungsverlangen unterstützenden Mitglieder implizit auf die Ladung verzichtet hätten. Der Revisionswerber hatte argumentiert, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 19 AVG eine Behörde, die einen Ladungsbescheid erließ, auf die Ladung verzichte, wenn sie die Verhinderungsmitteilung einer geladenen Person unwidersprochen entgegennehme. Der VwGH stellte aber klar: Die bzw. der Vorsitzende fertige zwar die Ladung aus, sei aber nicht Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG /oder gemäß Art. II Abs. 1 EGVG. Im UsA seien das AVG (und die ZPO) nicht anwendbar.

Außerdem obliege der bzw. dem Vorsitzenden nur die Ausfertigung der Ladung. Die Beurteilung, ob für das Ausbleiben der Auskunftsperson eine genügende Entschuldigung vorliege, obliege dem UsA selbst. Er selbst könne auch mit Mehrheitsbeschluss die Verhängung einer Beugestrafe beim BVwG beantragen. Die VO-UA sehe schließlich auch nicht vor, dass der UsA oder die bzw. der Vorsitzende die Auskunftsperson informieren müsse, dass ihre Entschuldigung als nicht genügend (§ 36 Abs. 1 VO-UA) angesehen werde, bevor beschlossen wird, die Verhängung einer Beugestrafe beim BVwG zu beantragen.

Der VwGH fand auch das Vorbringen nicht zielführend, wonach die Beugestrafe unzulässig gewesen sei, weil der UsA nicht zugleich beschlossen habe, den Revisionswerber neuerlich zu einem bestimmten Termin zu laden. § 36 Abs. 2 VO-UA sehe nämlich zwar vor, dass der UsA "zugleich" beschließen könne, die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen und die Auskunftsperson neuerlich zu laden. Es sei aber keine notwendige Voraussetzung für den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe, dass gleichzeitig die neuerliche Ladung beschlossen werde. Der UsA könne die neuerliche Ladung auch zu einem anderen Zeitpunkt beschließen. Dies sei möglich, bis die Beweisaufnahme gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA beendet sei.

Im vorliegenden Fall beschloss der UsA in derselben Sitzung, die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen und den Revisionswerber neuerlich zu laden. Der Beschluss auf neuerliche Ladung sei zwar ohne bestimmten Termin erfolgt; dies habe aber keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des beschlossenen Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe. Wie vom BVwG festgestellt, sei die neuerliche Ladung und Befragung des Revisionswerbers auch faktisch noch vor "Abschluss" des UsA möglich.

Da die Verhängung der Beugestrafe somit vor Ende der Beweisaufnahme beantragt worden war, sei der Antrag zeitlich zulässig. Der Revisionswerber habe im Übrigen nie bestritten, dass seine Entschuldigung nicht "genügend" im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA gewesen sei. Der VwGH hielt die entsprechende Beurteilung des BVwG auch nicht für rechtswidrig.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.