Der EuGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, dass die Ausnahmetatbestände vom (sachlichen) Anwendungsbereich der DSGVO eng auszulegen sind und die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. a leg. cit., wonach die DSGVO keine Anwendung auf Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, findet, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. sowie dem 16. Erwägungsgrund der DSGVO zu lesen ist. Demnach seien (nur) der Wahrung der nationalen Sicherheit oder derselben Kategorie zuordenbare Tätigkeiten ausgenommen; diese Ausnahmen dürften insgesamt auch nicht weiter ausgelegt werden als die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der durch die DSGVO aufgehobenen Richtlinie 95/46/EG. Zur Wahrung der nationalen Sicherheit oder derselben Kategorie zuordenbare Tätigkeiten umfassten insbesondere solche, die den Schutz grundlegender Funktionen des Staates sowie grundlegender Interessen der Gesellschaft bezwecken. Tätigkeiten, die die Durchführung von Wahlen betreffen, verfolgten jedoch nicht diese Ziele, weshalb Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit (europäischen sowie nationalen) Wahlvorgängen in einem Mitgliedsstaat in den Anwendungsbereich der DSGVO fielen.
Im Hinblick auf die für den Ausgangsrechtsstreit relevante Frage, inwieweit Datenschutzbehörden Datenverarbeitungen, konkret Filmaufnahmen, im Rahmen des Wahlverfahrens beschränken bzw. verbieten dürfen, verwies der EuGH im Wesentlichen auf die Befugnisse von Aufsichtsbehörden gemäß der DSGVO. Die Leitlinien stellten keine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Art. 6 Abs. 3 leg. cit. dar, sondern seien vielmehr als konkrete Maßnahme zum Schutz der personenbezogenen Daten von z.B. in Wahllokalen anwesenden Personen im Rahmen der Befugnisse von Aufsichtsbehörden und im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung zu verstehen. Den Aufsichtsbehörden komme aufgrund der DSGVO das Recht zu, vorübergehende oder endgültige Beschränkungen von Datenverarbeitungen zu verhängen sowie Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Datenschutz unter anderem auch an die Öffentlichkeit zu richten. Aus Sicht des EuGH überschreiten die gegenständlichen Leitlinien diese Befugnisse nicht offensichtlich bzw. sind sie nicht unverhältnismäßig ausgestaltet.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.