Die Zuständigkeiten in der Gesetzgebung und Vollziehung sind im Pflegebereich auf verschiedene Regierungsebenen verteilt. Die gemischte Zuständigkeit (siehe Bericht des Rechnungshofes zur Pflege in Österreich, S. 15) ergibt sich infolge einer Kombination aus diversen bundesrechtlichen Grundlagen, Gesetzen aller neun Länder sowie 15a-Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern (siehe dazu das Fachdossier Was sind 15a-Vereinbarungen?).
Grundsätzlich fällt der Aufgabenbereich Pflege in die Zuständigkeit der Länder. Gesetzliche Regelungen betreffen z. B. die Sozialhilfe, Wohn- und Pflegeheime und die Mindestsicherung. Dementsprechend existieren in den Ländern auch unterschiedliche Organisationsformen: So liegt die Zuständigkeit für die stationäre Pflege in Salzburg, Tirol und Vorarlberg weitgehend bei den Gemeinden, in Kärnten, Oberösterreich und der Steiermark bei den Sozialhilfeverbänden und im Burgenland, in Wien und Niederösterreich vor allem bei den Ländern. Darüber hinaus tätigen die Länder den überwiegenden Teil der Pflegeausgaben.
Der Bund ist in erster Linie für die Finanzierung von Geldleistungen (Pflegegeld) zuständig. Daneben gibt es eine Reihe von Regelungen zwischen Bund und Ländern zur (Ko )Finanzierung von pflegebezogenen Leistungen. Für das Budget des Bundes ist dabei vor allem die Dotierung des Pflegefonds für Zweckzuschüsse an die Länder zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebots relevant (siehe Pflegefondsgesetz). Hinzu kommen Förderungen für die 24-Stunden-Betreuung (Kostenteilung Bund – Länder 60 : 40), Zuschüsse an pflegende Angehörige sowie das Pflegekarenzgeld (Rechtsanspruch seit 1. Jänner 2020). Aufgrund dieser Verflechtungen zwischen Bund und Ländern spielt der Politikbereich Pflege auch in den derzeit laufenden Finanzausgleichsverhandlungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden eine wesentliche Rolle. In Summe ergibt sich dadurch, wie der Rechnungshof (RH) feststellt, eine „hohe wechselseitige Abhängigkeit der Gebietskörperschaften“ (RH 2020, S. 9).